Tax advisor’s duty to warn about insolvency review

BGH IX ZR 53/13Bgh / Civil Chamber 9Feb 6, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court rejected both parties’ complaints against the appellate court’s refusal to grant revision. It held that a tax advisor in a purely tax mandate is not obliged to give an unsolicited binding opinion on insolvency reife. However, if the advisor enters into concrete discussions about possible insolvency, he must at least point out that a binding clarification requires a separate review mandate for himself or another qualified third party. The appellate court’s finding that the defendant failed to provide such guidance stood. Costs of the complaint proceedings were split 35/65 against the plaintiff and defendant respectively.

Omnilex headnote

§ 675 Abs. 1 BGB, § 15a Abs. 1 InsO; duty of a tax advisor to warn in a purely tax mandate when insolvency is specifically discussed: a tax advisor is not required to examine insolvency ex officio or to render an unsolicited binding opinion on insolvency reife. If, however, he enters into concrete discussions with the client’s representative about possible insolvency, he must indicate that a binding clarification can only be obtained through a separate examination mandate, either to him or to another appropriately qualified third party (consid. 4-6). Mere unverifiable discussion of the economic situation does not suffice; decisive is whether the advisor’s statements are recognizably relevant for the client’s decision and whether he thereby assumes a warning obligation beyond the original tax mandate.

Full text

BGH — IX ZR 53/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: IX ZR 53/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 675 Abs 1 BGB, § 15a Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. Januar 2013, Az: 17 U 14/11vorgehend LG Kiel, 2. März 2011, Az: 17 O 104/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Steuerberaterhaftung: Hinweispflichten im Rahmen eines rein steuerrechtlichen Mandats bei Erörterung einer Insolvenzreife der beratenen Gesellschaft

Leitsatz

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..

Der Streitwert wird auf 448.500,24 € festgesetzt.

Gründe

1 Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

3 a) Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 13). Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe, in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft befasst ist.

4 b) Den Steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche Hinweispflichten, wenn er - wie hier - bei einem rein steuerrechtlichen Mandat mit dem Vertretungsorgan in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt. Insoweit gilt nichts anderes als in sonstigen Fällen, in denen der Berater außerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses für die Entschließung des Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt, die sich als unzutreffend erweisen.

5 aa) In einer solchen Gestaltung wird dem Berater nicht angesonnen, schon bei einem "äußeren Anlass" oder "äußeren Verdacht" einer Insolvenz den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17, 19). Vielmehr wird der steuerliche Berater in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert. In einem solchen Fall muss der Berater schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbundenen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermöglicht, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht. Dies kann geschehen, indem der steuerliche Berater auf der Grundlage eines ihm dann erteilten besonderen Auftrags selbst eine verbindliche gutachtliche Stellungnahme abgibt. Sieht sich der steuerliche Berater hierzu - sei es wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe Tatsachengrundlage - nicht in der Lage, muss er den Mandanten darauf hinweisen, zum Zwecke der erbetenen Klärung einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 10 f).

6 bb) Diesen Pflichten hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt. Danach war die Frage einer Insolvenz der Gesellschaft Gegenstand der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Unterredung. Im Rahmen des rein steuerlichen Mandats war der Beklagte nicht verpflichtet, ungefragt eine verbindliche Stellungnahme zur Frage der Insolvenzreife der Gesellschaft abzugeben. Jedoch war er gehalten, der Klägerin eine Klärung dieser Frage - sei es durch den Rat einer gesonderten eigenen Beauftragung oder der eines Dritten - zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen, indem er es trotz festgestellter Nachfrage nach der Überschuldung der Gesellschaft bei unverbindlichen Diskussionen über ihre wirtschaftliche Lage beließ.

7 2. Die übrigen von dem Beklagten und der Klägerin erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 1. April 2014 wurde in den Beschlusstext eingearbeitet.>

Keywords

tax advisor liabilityinsolvencyduty to warnmandate scoperevision admissibilitycost allocation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a tax advisor in a purely tax mandate must warn the client that insolvency can only be clarified by a separate review engagement when insolvency is specifically discussed.

Extracted holding

Yes. If the advisor enters into concrete discussions about possible insolvency without answering the question conclusively, he must point out that binding clarification requires a separate review mandate to him or another suitably qualified third party.

Extracted reasoning

A purely tax advisor is generally not required to investigate insolvency ex officio. But once he engages in concrete discussions on insolvency reife, he makes statements outside the original mandate that are recognizably important for the client's decision. Then he must enable clarification by recommending a separate engagement or referral to a qualified expert; mere non-binding discussion about economic condition is insufficient.

Key legal question

Whether the complaints against non-admission of revision disclosed grounds for admission.

Extracted holding

No. The court found no admissible ground for revising the appellate judgment, including no decisive procedural rights violation.

Extracted reasoning

The asserted grounds did not justify admitting revision; further reasoning was omitted under the procedural rule allowing abbreviated reasons.

Key legal question

Allocation of costs of the complaint proceedings.

Extracted holding

Costs were apportioned 35% to the plaintiff and 65% to the defendant.

Extracted reasoning

As both complaints failed, the court fixed the cost burden accordingly.

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