Adaptation allowance is not a regular pension system

BGH XII ZB 428/11Bgh / Civil Chamber 12Feb 20, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The husband challenged the refusal to suspend the reduction of both his statutory old-age pension and the BAFA adaptation allowance under the rules on adjustment of pension reductions after divorce. The Federal Court held that § 32 VersAusglG limits such adjustment to regular pension systems. The statutory pension reduction could be suspended only to the extent of the earlier split under the old law, but the BAFA adaptation allowance is not part of a regular pension system. The allowance is a discretionary, budget-conditioned subsidy and the family court had no competence to alter it. The legal complaint was therefore dismissed and costs were imposed on the husband.

Omnilex headnote

§§ 32, 33 Abs. 1 VersAusglG; Aussetzung der Kürzung wegen fiktiven Unterhalts nur bei Regelsicherungssystemen. Die Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem Regelsicherungssystem bezieht und die ausgleichsberechtigte Person ohne Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Bei vor dem 1.9.2009 durchgeführt gewesenen Splittings ist die Aussetzung auf den im Wege des Splittings ausgeglichenen Betrag begrenzt. Das vom BAFA nach den Richtlinien zum Anpassungsgeld für Steinkohlenbergleute gewährte Anpassungsgeld ist kein Regelsicherungssystem; es beruht auf einer Subvention zur sozialverträglichen Begleitung des Auslaufens des subventionierten Steinkohlenbergbaus und unterliegt als discretionary, haushaltsgebundene Zuwendung nicht der familiengerichtlichen Anpassungskompetenz (consid. 13-17).

Full text

BGH — XII ZB 428/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: XII ZB 428/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 VersAusglG, § 33 Abs 1 VersAusglG, SteinkohleFinG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 20. Juli 2011, Az: II-12 UF 90/11vorgehend AG Lünen, 10. März 2011, Az: 12 F 549/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährten Anpassungsgeldes an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlebergbaus bei der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten

Leitsatz

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers.

2 Auf den am 24. Juni 2009 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 € monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2009, vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat.

3 Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71 € brutto. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 878,88 € brutto betragen.

4 Daneben bezieht der Ehemann ein Anpassungsgeld, welches ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008, S. 4697) gewährt. In den Richtlinien ist unter anderem bestimmt:

5 "2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes.

6 4.1.1 Die Höhe des Anpassungsgeldes bemisst sich entsprechend den Regeln

a) ...

7 b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes werden die maßgebenden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst."

8 Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte das BAFA das Anpassungsgeld durch vorläufigen Bescheid vom 26. Januar 2011 auf monatlich 602,29 € fest. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte das Anpassungsgeld nach der Verwaltungspraxis des BAFA 975,68 € betragen.

9 Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung.

10 Auf den am 29. Dezember 2010 gestellten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bis maximal 273,17 € und beim BAFA bis maximal 646,56 € gemäß § 33 VersAusglG ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See hat das Oberlandesgericht den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 € monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes hat das Oberlandesgericht entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

11 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

12 Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

13 1. Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).

14 Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 19).

15 Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren, was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG darstellt.

16 2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das Anpassungsgeld überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189).

17 3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz 2 der Zuwendungsrichtlinien bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der Zuwendungsrichtlinie generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Bemessung des Anpassungsgeldes, sofern es gewährt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die - zumal unter Haushaltsvorbehalt stehende - untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit.

18 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Schilling

Nedden-Boeger Botur

Keywords

versorgungsausgleichpension reductionadaptation allowanceregular pension systemmaintenance claimdivorcediscretionary subsidyfamily court competence

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether reduction of the husband's pension may be suspended under § 33 VersAusglG because the ex-wife has no current benefit and a hypothetical maintenance claim

Extracted holding

Suspension is only possible for regular pension systems; the pension reduction linked to the statutory pension was suspended only to the extent of the split amount, not for the adaptation allowance.

Extracted reasoning

§ 32 VersAusglG limits adjustment to regular pension systems. The BAFA adaptation allowance serves to socially cushion the end of subsidized hard-coal mining and is not a regular pension system.

Key legal question

Whether the BAFA adaptation allowance itself is subject to suspension of reduction under the Versorgungsausgleich rules

Extracted holding

No. The family court had no competence to order suspension of the reduction of the adaptation allowance.

Extracted reasoning

The allowance is granted at BAFA's discretion under budgetary conditions and the administrative guidelines do not create judicial competence for family courts; any reference to Versorgungsausgleich in the guidelines does not transform the allowance into a regular pension system.

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