No creditor prejudice in direct transfer of property bought with trust funds

BGH IX ZA 28/15Bgh / Civil Chamber 9Feb 4, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The insolvency administrator sought legal aid for a non-admission complaint after losing in the lower courts over a transfer of land purchased with earmarked trust funds. The debtor had bought the property but never received title; instead, the seller conveyed it directly to the defendants through a power of attorney. The Federal Court of Justice held that there was no objective creditor prejudice under insolvency avoidance law because the property never entered the debtor’s estate and no expectancy right had been acquired. The application for legal aid was therefore refused.

Omnilex headnote

§ 129 Abs. 1 InsO; § 134 InsO; objective creditor prejudice in insolvency avoidance requires disposition of an asset belonging to, or at least attributable to, the debtor's estate. Where a property bought with earmarked funds is conveyed directly from the seller to a third party without intermediate conveyance to the debtor, the debtor does not dispose of estate assets. Mere failure to acquire the asset does not constitute prejudice. An expectancy right presupposes, at minimum, a binding conveyance in favor of the debtor and the further conditions for protective acquisition; absent such elements, no avoidable transfer exists (consid. 5-8).

Full text

BGH — IX ZA 28/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: IX ZA 28/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 129 Abs 1 InsO, § 134 InsO, § 925 Abs 1 BGB, § 873 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. September 2015, Az: 7 U 128/14, Urteilvorgehend LG Cottbus, 8. Mai 2014, Az: 4 O 191/13

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung eines vom Schuldner mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauften Grundstücks ohne Zwischenauflassung auf einen Dritten

Leitsatz

Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

2 Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G. unter Ausschluss von § 181 BGB erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.

3 Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO).

5 1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 19).

6 2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.

7 a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G. , der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).

8 b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G. fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Schoppmeyer

Keywords

insolvency avoidancecreditor prejudiceproperty transfertrust fundsexpectancy rightdirect conveyancelegal aidnon-admission complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the requested legal aid for a non-admission complaint had sufficient prospects of success.

Extracted holding

No. The planned complaint had no sufficient prospect of success because the challenged transfer did not constitute objective creditor prejudice.

Extracted reasoning

A creditor prejudice under insolvency avoidance requires that assets from the debtor's estate be transferred. Here the debtor never acquired the land into its assets, because title was conveyed directly from the seller to the defendants; nor did the debtor acquire an expectancy in the property.

Key legal question

Whether the transfer of the land to the defendants was avoidable as a fraudulent conveyance under insolvency law.

Extracted holding

No avoidable creditor prejudice occurred.

Extracted reasoning

The debtor acted only as transfer intermediary. Since there was no intermediate conveyance to the debtor, the land never belonged to its estate. Failure to realize a possible acquisition is not creditor prejudice. No expectancy right existed either, because no binding conveyance in favor of the debtor had been declared and the conditions for such a right were not met.

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