Guardianship review: expert must personally examine the person

BGH XII ZB 179/14Bgh / Civil Chamber 12Aug 20, 2014Remanded

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice allowed the person's Rechtsbeschwerde in a guardianship termination case. It held that an expert opinion used to decide the case was procedurally unusable because the expert had not personally examined the person concerned. File-based assessment is not a substitute; if cooperation is refused, compulsory appearance must be considered. Because the lower courts also based the extension of guardianship on the same defective opinion, the appellate decision was set aside and the matter remitted for further fact-finding and a fresh decision, including costs.

Omnilex headnote

§ 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG; guardianship termination proceedings and use of expert evidence: if the court bases its decision on an expert opinion, the expert must personally examine or question the person concerned before reporting. A report prepared solely on the basis of the file is, as a rule, unusable. The person’s refusal to cooperate does not justify dispensing with the examination; rather, the court must consider ordering compulsory appearance under § 283 Abs. 1, 3 FamFG. If the lower court relies on such procedurally defective evidence, its decision cannot stand; the matter must be remitted for further investigation (consid. 9-16).

Full text

BGH — XII ZB 179/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: XII ZB 179/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 279 Abs 1 FamFG, § 280 FamFG, § 283 Abs 1 FamFG, § 283 Abs 3 FamFG, § 1896 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 26. März 2014, Az: 25 T 70/14vorgehend AG Düsseldorf, 20. Januar 2014, Az: 97 XVII M 853

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Aufhebungsverfahren für eine Betreuung: Begutachtung des Betroffenen nach Aktenlage

Leitsatz

Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.

2 Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos. Für sämtliche Aufgabenkreise ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

3 Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, zurückgewiesen und die Betreuung zugleich um den Aufgabenkreis Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse (…) erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose leide und in den angeordneten Aufgabenkreisen einer Betreuung bedürfe, die auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden könne, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei. Zudem belegten die zahlreichen und überwiegend unverständlichen Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit.

6 Ebenso habe das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und dem Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen zu treffen.

7 2. Die angegriffene Entscheidung hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Gutachten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil der Sachverständige den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat.

8 a) Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).

9 Zwar ist danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch. Wenn aber ein Sachverständigengutachten - wie hier - eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 15 f.).

10 Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen (s. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 267). Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 16 mwN).

11 Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 18 mwN). Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - FamRZ 2013, 31 Rn. 18; BT-Drucks. 16/6308 S. 268).

12 b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.

13 Wie das Amtsgericht im Einzelnen dargelegt hat, hat der Sachverständige den Betroffenen nicht persönlich untersucht. Zwar führt das Amtsgericht aus, nach den Darlegungen des Sachverständigen böten die Vielzahl der zur Akte gelangten Schreiben des Betroffenen eine ausreichende Basis für die Diagnose und zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dies vermag gleichwohl die persönliche Untersuchung des Betroffenen nicht zu ersetzen. Das Amtsgericht hätte deswegen erwägen müssen, den Betroffenen zur gutachterlichen Untersuchung vorführen zu lassen. Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 19).

14 c) Soweit es die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht bestätigte Erweiterung der Betreuung gemäß § 293 FamFG anbelangt, kann diese schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Instanzgerichte den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung auf verfahrensfehlerhafte Weise zurückgewiesen haben und damit noch nicht abschließend darüber befunden ist, ob die Betreuung dem Grunde nach überhaupt bestehen bleiben kann. Unbeschadet der Fragen, ob es sich um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Sinne von § 293 FamFG handelt und ob deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 Abs. 1 FamFG obligatorisch ist, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung hinsichtlich der Betreuungserweiterung überdies ersichtlich auch auf das - verfahrensfehlerhaft zustande gekommene - Sachverständigengutachten gestützt, weshalb sie auch deshalb keinen Bestand haben kann.

15 3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch weitere Ermittlungen anzustellen sind. Deshalb ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

16 Nach Zurückverweisung und der gebotenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wird das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu überprüfen haben. Sollte der Betroffene nicht zu einem anberaumten Anhörungstermin erscheinen, kann das Beschwerdegericht dessen Vorführung anordnen, vorausgesetzt sie steht nicht außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - juris Rn. 15 f.).

17 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

Keywords

guardianshipexpert evidencepersonal examinationprocedural defectremandappealcompulsory appearancefile-based assessment

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Key legal question

Whether the expert opinion could be used despite the absence of a personal examination of the person concerned.

Extracted holding

No. If the court relies on an expert opinion in a guardianship termination proceeding, the opinion must satisfy the formal requirements of § 280 FamFG, including a personal examination or questioning of the person concerned.

Extracted reasoning

The expert did not personally examine the person concerned. Written file material cannot replace the required personal examination. Refusal to cooperate does not justify dispensing with the examination; the court must consider ordering compulsory appearance.

Key legal question

Whether the rejection of the request to terminate guardianship could stand.

Extracted holding

No. Because the appellate court relied on a procedurally defective expert opinion, the refusal to terminate the guardianship could not stand.

Extracted reasoning

The merits assessment was tainted by the inadmissible expert basis, and further factual inquiry was necessary.

Key legal question

Whether the extension of the guardianship could stand.

Extracted holding

No. The extension also fell because the courts below had not validly resolved the request to terminate the guardianship and had in any event relied on the same defective expert opinion.

Extracted reasoning

The extension could not be finally upheld while the underlying continuation of guardianship remained unresolved after procedural error.

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