Insolvency court lacks jurisdiction over wage-benefit valuation

BGH IX ZB 7/12Bgh / Civil Chamber 9Dec 13, 2012Modified

Summary

In a consumer insolvency case, the debtor challenged the way his employer and the trustee treated a company car as part of attachable income. The Federal Court held that § 36(4) InsO does not give the insolvency court jurisdiction to fix the valuation of non-cash benefits under § 850e No. 3 ZPO. The aggregation and valuation are performed by the third-party debtor, and any binding determination must be sought in proceedings against that third-party debtor before the competent court. The debtor’s request before the insolvency court was therefore inadmissible, the lower appellate decision was set aside, and the debtor's complaint was dismissed with costs.

Regest

§ 36 Abs. 4 InsO; § 850e Nr. 3 ZPO; jurisdiction of the insolvency court for valuation disputes concerning attachable earnings comprised of cash and in-kind benefits. The insolvency court acts as a special enforcement court only where the incorporated ZPO provisions themselves require a judicial enforcement measure or decision. Under § 850e Nr. 3 ZPO, the combination and valuation of cash and non-cash benefits is carried out by the third-party debtor; there is no statutory basis for a separate fixing order against the trustee or for a merely 'clarifying' decision by the enforcement court. Such valuation disputes are to be resolved in an action against the third-party debtor, where a binding determination can be obtained; absent that, a motion before the insolvency court lacks a legal interest and is inadmissible (consid. 5-7).

Full text

BGH — IX ZB 7/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-13

Aktenzeichen: IX ZB 7/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 850e Nr 3 ZPO, § 36 Abs 4 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 5. Dezember 2011, Az: 4 T 450/11vorgehend AG Wiesbaden, 19. September 2011, Az: 10 IK 158/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Verbraucherinsolvenzverfahren: Sachliche Zuständigkeit für Änderung der Berechnung des pfändbaren Teils des aus Geld- und Naturalleistungen bestehenden Arbeitseinkommens

Leitsatz

Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.537,60 € (544,80 x 12) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Am 4. Mai 2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig erwerbstätig. Sein Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Treuhänder ab.

2 Mit Schreiben vom 5. Juni 2011 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge, insbesondere die Einbeziehung des vom Arbeitgeber gestellten, auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nutzbaren Dienstwagens beanstandet. Der Treuhänder ist dem Antrag entgegen getreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Wert der Dienstwagennutzung abweichend festgesetzt und die Kosten der Beschwerde der Insolvenzmasse auferlegt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

II.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4 2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners. Der Antrag des Schuldners war wegen fehlender Zuständigkeit des Insolvenzgerichts unzulässig.

5 a) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig für Entscheidungen darüber, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter auch diejenigen des § 850e ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Allein der Umstand, dass die Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens streitig ist, führt jedoch noch nicht zu einer Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 mwN; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 14; Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 6).

6 b) Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt dem Drittschuldner, nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es - anders als im Falle der Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO - nicht (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850e Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850e Rn. 36). Damit gibt es keine Grundlage für die vom Schuldner beantragte anderweitige Festsetzung des pfändbaren Betrages.

7 c) In der Kommentarliteratur wird im Anschluss an eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1963, 227 = JurBüro 1962, 700; ebenso LG Tübingen JurBüro 1995, 325) allerdings vertreten, das Vollstreckungsgericht könne auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners eine "klarstellende" Entscheidung über die Bewertung der Sachleistung treffen, die für das Prozessgericht in einem späteren Einziehungsprozess bindend sei (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 850e Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850e Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850e Rn. 37; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850e Rn. 12; ähnlich Bengelsdorf, NZA 1996, 176, 184; gegen eine Bindungswirkung allerdings Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 64; wohl auch OLG Hamm JurBüro 1962, 700). Begründet wird diese Ansicht damit, dass es sich bei dem Festsetzungsantrag um einen einfachen, billigen und schnellen Weg zu einer gerichtlichen Klärung von Streitfragen handele, der zudem geeignet sei, einen (weiteren) Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner zu vermeiden. Gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (oder hier des Insolvenzgerichts in seiner Eigenschaft als besonderes Vollstreckungsgericht), kann einem "Klarstellungsbeschluss" jedoch schon gegenüber den Verfahrensbeteiligten - hier: gegenüber dem Schuldner und dem Treuhänder - keine bindende Wirkung zukommen. Erst recht gilt dies im Verhältnis zur Drittschuldnerin, welche die streitigen Berechnungen vorgenommen hat, am vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahren aber nicht beteiligt war. Im Falle eines Obsiegens des Schuldners sähe sie sich dessen Nachforderungen ausgesetzt, ohne rechtliches Gehör erhalten zu haben. Warum in einem solchen Fall die Masse für die Kosten des "Klarstellungsbeschlusses" aufkommen soll, ist ebenfalls nicht verständlich. Verbindlich kann die streitige Berechnung des pfändungsfreien Betrages im Falle des § 850e Nr. 3 ZPO (nur) im Einziehungsprozess geklärt werden, insbesondere im Rahmen einer (Zahlungs- oder Feststellungs-) Klage des Schuldners oder des Treuhänders gegen den Drittschuldner; eine Bindungswirkung im Verhältnis zum nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Treuhänder oder Schuldner kann durch eine Streitverkündung erreicht werden. Führt die im vorliegenden Verfahren beantragte "Klarstellung" nicht zu einer verbindlichen Feststellung des pfändbaren Betrages, kann sie ihren Zweck also nicht erfüllen, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den auf ihren Erlass gerichteten Antrag.

III.

8 Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wird zurückgewiesen.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

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