Guardianship hearing: when coercive transport is disproportionate

BGH XII ZB 246/16Bgh / Civil Chamber 12Oct 12, 2016Remanded

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Omnilex summary

The Federal Court held that in a guardianship case the complaint court may not refuse a personal hearing merely because it expects little additional insight from the hearing. For a first guardianship order covering broad areas of life, coercive transport under § 278 FamFG is disproportionate only in exceptional cases, in particular where serious adverse health consequences are medically established. The Landgericht Mainz had neither conducted the required hearing nor validly justified dispensing with it. The decision was therefore set aside and the matter remitted for a new hearing and decision, including consideration of a procedural guardian.

Omnilex headnote

§ 278 FamFG, § 34 Abs. 3 FamFG; personal hearing in guardianship proceedings and coercive transport of the affected person: Dispensing with the hearing is permissible only in narrowly confined exceptional cases. Since the hearing serves both the right to be heard and the court’s duty to investigate, the court may refrain from using the coercive measures under § 278 Abs. 5-7 FamFG only if such measures are disproportionate and all non-coercive means to hear the person have been exhausted. Where the requested guardianship extends to broad areas of life, disproportionality is to be affirmed only if serious adverse consequences from transport and enforcement are to be expected, in particular a medically substantiated risk of significant harm to health (consid. 9-12).

Full text

BGH — XII ZB 246/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: XII ZB 246/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:121016BXIIZB246.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 2 FamFG, § 34 Abs 3 FamFG, § 278 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 10. Mai 2016, Az: 8 T 43/16, Beschlussvorgehend AG Worms, 26. Januar 2016, Az: 41 XVII 533/15

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung und deren zwangsweise Vollziehung

Leitsatz

  1. Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014, XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014, XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).

  2. Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Der im Jahre 1962 geborene Betroffene war bereits in den Jahren 2000 bis 2005 mehrfach wegen einer paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung. Im November 2015 wurde das Amtsgericht über einen Polizeieinsatz in der Wohnung des Betroffenen informiert, bei dem festgestellt wurde, dass er dort eine offene Feuerstelle zum Kochen betrieb.

2 Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt, in dem eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung empfohlen wird. Nachdem der Betroffene zu einem vom Amtsgericht bestimmten Anhörungstermin nicht erschienen war, hat das Amtsgericht einen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises bestellt und eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren festgelegt.

3 Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zunächst einen Anhörungstermin im Gericht bestimmt, zu dem der Betroffene - entsprechend seiner schriftlichen Ankündigung - nicht erschienen ist. Daraufhin hat die Beschwerdekammer den Berichterstatter mit der Anhörung beauftragt, der einen Anhörungstermin in der Wohnung des Betroffenen bestimmt hat. Bei diesem ist der Betroffene - wiederum schriftlicher Ankündigung entsprechend - nicht angetroffen worden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen anschließend zurückgewiesen.

4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie macht zu Recht geltend, dass das Landgericht die Beschwerde nicht ohne Anhörung des Betroffenen zurückweisen durfte.

6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen lägen ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen, welche sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen mache, die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Von einer "Unbetreubarkeit" sei nicht auszugehen. Über die Beschwerde habe auch ohne Anhörung des Betroffenen entschieden werden können. Dieser sei trotz des Hinweises in den Terminsladungen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne seine persönliche Anhörung entschieden werden könne, unentschuldigt nicht erschienen. Eine Vorführung sei unverhältnismäßig. Der Betroffene habe schriftlich deutlich gemacht, dass er eine Betreuung nur deshalb nicht wünsche, weil er aus seiner Sicht nicht unter einer psychischen Krankheit leide. Zu einer Änderung dieser Einschätzung sei er krankheitsbedingt nicht in der Lage. In Anbetracht dessen sei der von einer Anhörung zu erwartende Erkenntnisgewinn derart gering, dass eine Vorführung des Betroffenen und der damit verbundene Eingriff in seine Freiheitsrechte hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stünden.

7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8 a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, was das Landgericht auch erkannt hat.

9 Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.).

10 b) Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. Zwar hat das Landgericht nach dem Nichterscheinen des Betroffenen zu der im Gerichtsgebäude vorgesehenen Anhörung einen Termin zur Anhörung in der Wohnung des Betroffenen bestimmt und damit auch einen Versuch unternommen, ihn nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in seiner üblichen Umgebung anzuhören. Trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen bei diesem Termin durfte das Landgericht aber noch nicht in der Sache entscheiden. Die Annahme des Landgerichts, eine Vorführung des Betroffenen zur Anhörung nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG sei unverhältnismäßig, ist rechtsfehlerhaft.

11 Das Landgericht hat die Unverhältnismäßigkeit allein daraus abgeleitet, dass der von der Anhörung zu erwartende Erkenntnisgewinn gering sei. Damit hat es aus dem Sachverständigengutachten, dessen kritischer Prüfung der in der persönlichen Anhörung gewonnene Eindruck des Richters im Rahmen des § 26 FamFG unter anderem dient, darauf geschlossen, dass die zwangsweise Durchsetzung dieser Prüfung vorliegend nicht verhältnismäßig sei. Mit dieser Begründung wäre eine Anhörung zu der nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG verbindlich angeordneten Vorführung in den wenigsten Fällen eines unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen angezeigt. Das ist jedoch unvereinbar damit, dass der Verzicht auf die persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG im Rahmen des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

12 Das Landgericht hätte vielmehr die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ins Verhältnis zum Verfahrensgegenstand setzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 2788 Rn. 16). Nachdem es um eine Betreuung ging, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, wäre die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung gemäß § 278 Abs. 6 und 7 FamFG sonstige negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten gewesen wären. Zu denken ist hier insbesondere an die sachverständig festgestellte Gefahr, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 26). Derartiges ist aber weder festgestellt noch anderweitig ersichtlich.

13 Damit hat das Landgericht nicht alle zu Gebote stehenden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhörung zu ermöglichen.

14 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun die Anhörung des Betroffenen durchzuführen und darüber hinaus zu überprüfen haben, ob dem Betroffenen nach § 276 FamFG zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN). Die vom Amtsgericht angestellte Erwägung, von der Bestellung werde abgesehen, weil für den Betroffenen ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt werde, ist rechtlich jedenfalls nicht tragfähig.

15 Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Rügen sind hingegen unbegründet. Von einer Begründung wird insoweit nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

Guhling Krüger

Keywords

guardianshippersonal hearingcoercive transportproportionalityprocedural due processfact-findingremandmedical risk

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellate court could dismiss the guardianship complaint without hearing the affected person.

Extracted holding

No. The complaint court had to secure the personal hearing because the statutory hearing requirement had not been fulfilled and no valid exception applied.

Extracted reasoning

Personal hearing under § 278 FamFG serves both due process and fact-finding. Dispensing with it under § 34 Abs. 3 FamFG is only exceptional and requires that coercive transport under § 278 Abs. 5-7 FamFG be disproportionate and that all non-coercive means have been exhausted.

Key legal question

Whether coercive transport of the affected person for the hearing was disproportionate.

Extracted holding

Not on the grounds relied on by the lower court. For a guardianship covering broad areas of life, disproportionality exists only if serious negative consequences from transport and enforcement are expected, especially a medically established risk of significant harm to health.

Extracted reasoning

The lower court relied only on the expected low evidentiary gain from the hearing. That is insufficient, because it would make forced hearing enforcement exceptional in too many cases and would undermine the mandatory hearing rule.

Key legal question

Whether the case had to be remitted for a new decision and further steps.

Extracted holding

Yes. Because a different outcome after a proper hearing could not be excluded, the decision had to be set aside and remitted.

Extracted reasoning

The lower court had not exhausted all available means to enable the necessary hearing; on remand it must conduct the hearing and examine appointment of a procedural guardian under § 276 FamFG.

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