Expert report required to rebut insolvency presumptions

BGH IX ZR 134/13Bgh / Civil Chamber 9Mar 26, 2015Remanded

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Omnilex summary

The Federal Court held that, in an avoidance action based on § 133 InsO, where the insolvency administrator relies on indicators of insolvency and the presumption of cessation of payments, the defendant may request a court-appointed expert to prepare a liquidity balance to rebut those indicators and the statutory presumption. The appellate court had violated the municipality's right to be heard by rejecting its expert-evidence offer on the debtor's solvency. The judgment of the Oberlandesgericht Koblenz was set aside and the case remanded.

Omnilex headnote

Art. 103 Abs. 1 GG; § 133 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO; in an avoidance action, where the insolvency administrator substantiates the debtor's intent to prejudice creditors by insolvency indicators and by the presumption of cessation of payments, the opposing party must be afforded, upon request, the opportunity to rebut that showing by court-appointed expert evidence. The taking of evidence cannot be refused where no procedural impediment exists. A liquidity balance may be required to test the evidentiary force of the indicators and to rebut the statutory presumption (consid. 6-7).

Full text

BGH — IX ZR 134/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: IX ZR 134/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 14. Mai 2013, Az: 4 U 1191/12vorgehend LG Koblenz, 11. September 2012, Az: 1 O 569/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtungsprozess wegen der ratenweisen Zahlung von Gewerbesteuerforderungen: Notwendige Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Darlegungen des klagenden Insolvenzverwalters zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit

Leitsatz

Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 31.497,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 15. Oktober 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklagten Gemeinde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Erstattung von Gewerbesteuerzahlungen im Gesamtbetrag von 31.497,60 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2002 und März 2007 jeweils durch Übergabe von Schecks an den Vollziehungsbeamten der Beklagten erbracht hat.

2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagte einen etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, mit den angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, gekannt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Scheckzahlungen zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin stellten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Die Zahlungen seien mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt, weil die Schuldnerin zum Zahlungszeitpunkt - wie sie gewusst habe - zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei zu vermuten, weil die Schuldnerin im Jahr 2002 ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Sie habe, wie ihre Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten selbst geäußert habe, die damals in Höhe von über 20.000 € rückständigen Steuern nicht in einer Summe, sondern nur in Raten zahlen können. Für eine Zahlungseinstellung spreche ferner die Tatsache, dass das Finanzamt im Mai 2002 einen weitgehend vergeblichen Vollstreckungsversuch wegen einer Steuerforderung von rund 226.000 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von rund 80.000 € unternommen habe; die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt hätten im Frühjahr 2008 rund 200.000 € betragen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von rund 212.000 €. Hinzu komme das zögerliche Zahlungsverhalten der Schuldnerin nach der Einigung mit der Beklagten auf die Zahlung monatlicher Raten ab Januar 2003. Die angefochtenen Zahlungen seien im Übrigen unter dem Druck von drohenden Vollstreckungsversuchen der Beklagten erbracht worden. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt.

5 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen, sofern das Prozessrecht dem nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN). Diesen Verpflichtungen ist das Berufungsgericht insoweit nicht nachgekommen, als es das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten zum Beweis der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht eingeholt hat.

6 a) Soll, wie es das Berufungsgericht getan hat, der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bestehende, dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 mwN), muss diese festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anfechtende Insolvenzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 19 f mwN). Dem Anfechtungsgegner bleibt es unbenommen, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten, sei es um die Beweiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüttern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu widerlegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20).

7 b) Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung für ihre Behauptung, die Schuldnerin sei weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2006 - auch nicht drohend - zahlungsunfähig gewesen, Beweis angetreten durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Gründe des Prozessrechts standen der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht entgegen. Insbesondere handelte es sich bei dem Beweisantrag nicht um ein neues, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachtes Verteidigungsmittel, das nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen wäre. Denn die Beklagte hatte sich bereits in erster Instanz innerhalb einer im letzten Verhandlungstermin eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin berufen.

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring

Keywords

insolvency avoidancepayment cessationright to be heardexpert evidenceliquidity balancepresumptionpayment abilitytax payments

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellate court violated the defendant's right to be heard by refusing an expert report on the debtor's payment ability.

Extracted holding

Yes. The defendant's offer of expert evidence to show the debtor was not insolvent had to be considered; the refusal was decisive.

Extracted reasoning

If the administrator relies on insolvency indicators and the statutory presumption of cessation of payments, the opposing party may seek a court-appointed expert to prepare a liquidity balance to rebut those indicators and the presumption. No procedural bar prevented taking that evidence.

Key legal question

Whether the debtor's insolvency and corresponding intent to prejudice creditors were sufficiently established for avoidance under § 133 InsO.

Extracted holding

The appellate findings could not stand because the requested expert evidence on insolvency had not been taken.

Extracted reasoning

The administrator bears the burden of proving insolvency when it is used as the basis for intent. The debtor's cessation of payments may trigger the presumption under § 17(2) sentence 2 InsO, but the opponent must be allowed to challenge that by expert evidence.

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