No analogous liability of association boards for asset-stripping payments

BGH II ZR 54/09Bgh / Civil Chamber IIFeb 8, 2010Other

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Omnilex summary

The BGH indicated that it intended to dismiss the plaintiff’s revision under § 552a ZPO. It held that no ground for leave to appeal existed, because the alleged liability of association board members for payments made after insolvency is not a genuinely doubtful legal question. The court rejected any analogy from GmbH, stock corporation, or cooperative law to § 42(2) BGB, stressing the absence of a planwidrige Regelungslücke. It also considered a quota-loss claim under § 42(2) BGB insufficiently pleaded. The note ended with the case later becoming moot through withdrawal of the revision.

Omnilex headnote

§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 42 Abs. 2 BGB; analogous liability of association board members for estate-reducing payments after insolvency; leave to appeal and legal gap. A legal question is not of fundamental importance where it has already been answered uniformly by the higher regional courts and the contrary views in the literature remain isolated and insufficiently reasoned. Section 42(2) BGB does not provide a basis for liability of Vereinsvorstände for masseschmälernde Zahlungen after insolvency; an analogy to the rules on GmbH, AG, or cooperative boards is excluded because the provision lacks a planwidrige Regelungslücke. A contra-legem extension would also conflict with the legislative decision to limit the liability exposure of voluntary association boards (consid. 4-8).

Full text

BGH — II ZR 54/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-08

Aktenzeichen: II ZR 54/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 S 2 BGB, § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 64 S 1 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG vom 05.10.1994, § 92 Abs 3 AktG, § 93 Abs 3 Nr 6 AktG, § 34 Abs 3 Nr 4 GenG, § 99 Abs 2 GenG

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Februar 2009, Az: 6 U 216/07, Urteilvorgehend LG Hamburg, 17. August 2007, Az: 310 O 431/06

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

Leitsatz

  1. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache bezüglich einer vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedenen, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch einhellig beantworteten Rechtsfrage nicht zu, wenn die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind .

  2. Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie zu §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet bereits deshalb aus, weil es in § 42 Abs. 2 BGB an der für eine Analogie erforderlichen "planwidrigen Regelungslücke" fehlt .

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 12.760,00 €

Gründe

1 Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten.

3 a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).

4 bb) Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Vereinsvorstände analog §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins haften, ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten.

5 Die vereinzelt in der Literatur (Passarge, ZInsO 2005, 176; ders. NZG 2008, 605; Wischemeyer, DZWIR 2005, 230; ihnen regelmäßig ohne eigene Begründung folgend MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 64 Rdn. 17; ebenso Werner, ZEV 2009, 366, 369 f.; Roth/Knof, KTS 2009, 173, 179 f.; Hirte, FS Werner, 222, 228 - letztere alle für Stiftungsvorstände) reklamierte "planwidrige" Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB besteht de lege lata offensichtlich nicht. Ihr angebliches Vorhandensein war auf der Grundlage des geltenden Rechts vom Gesetzgeber selbst spätestens schon widerlegt worden, als dieser - mit entsprechender Begründung (BT-Drucks. 16/6140 S. 55) - § 42 Abs. 2 BGB unverändert ließ, als § 15 a InsO geschaffen wurde (s. hierzu auch Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert, MünchHdB GesR Bd. 5, 3. Aufl. § 60 Rdn. 41); erst Recht ist die These von der "planwidrigen" Regelungslücke unvertretbar geworden, als der Gesetzgeber seine gegenteiligen Vorstellungen durch das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen" vom 28. September 2009 (BGBl. I, 3161) zum Ausdruck gebracht hat: Der Gesetzgeber hält die ehrenamtliche Tätigkeit der Bevölkerung für das Gemeinwesen für unabdingbar, er will sie fördern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände für die Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland mit diesem Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorstände auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (BT-Drucks. 16/10120, S. 1, 6; BT-Drucks. 16/13537, S. 1). Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3). Denn damit stünde die gesetzlich nicht fundierte Haftung für Masseschmälerungen - sie passt ohnehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktiengesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt - in einen unauflösbaren Wertungswiderspruch. Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9;Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).

6 Diese klarstellende Wertentscheidung des Gesetzgebers konnte das Berufungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung, die vor dem 28. September 2009 ergangen ist, noch nicht berücksichtigen.

7 Ob de lege ferenda eine Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife, die allenfalls für sog. "großwirtschaftliche Vereine" und Stiftungen ernsthaft diskutiert werden könnte, sinnvoll sein kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.

8 b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts scheidet schon deswegen aus, weil die Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf ganz andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen auf eine Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe.

9 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden bei dem Schadensersatzanspruch gemäß § 42 Abs. 2 BGB abzustellen ist, mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu: Es entspricht seit BGHZ 29, 100, 102 ff. ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (s. insoweit nur Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 64 Rdn. 132;MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl. § 92 Rdn. 47 jew. m.w.Nachw.), dass der Quotenschaden des Gläubigers danach zu berechnen ist, was er im Vergleich zu der tatsächlich erhaltenen Quote erhalten hätte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre.

10 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

11 a) Mangels Anspruchsgrundlage kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Haftung der Beklagten für masseschmälernde Zahlungen nicht in Betracht.

12 b) Soweit - was durchaus zweifelhaft erscheint - der Vortrag des Klägers sich überhaupt dahin auslegen lässt, dass er (auch) den Quotenschaden der Gläubiger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 92 Satz 1 InsO geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht auch diesen Anspruch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass der Kläger einen Quotenschaden in Höhe der Klageforderung schon nicht ansatzweise ordnungsgemäß dargelegt hat (s. dazu nur BGHZ 138, 211, 221).

Goette Caliebe Drescher

Löffler Bender

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Keywords

association lawinsolvencyboard liabilityanalogical reasoningleave to appealfundamental importancequota losslegal gap

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether leave to appeal should be granted because the liability of association board members for estate-reducing payments after insolvency is of fundamental importance.

Extracted holding

No. The question was not in need of clarification, because the legal position was already clear under current law.

Extracted reasoning

The BGH found no divergent case law requiring clarification and noted that the legislature's later amendments and explanatory materials pointed against extending liability by analogy.

Key legal question

Whether § 42(2) sentence 2 BGB can be interpreted, or applied by analogy, to impose liability on association board members for estate-reducing payments after insolvency.

Extracted holding

No. Such liability lacks a statutory basis, and an analogy is barred because § 42(2) BGB contains no planwidrige Regelungslücke.

Extracted reasoning

The court held that the analogy to GmbH, stock corporation, or cooperative rules would be contra legem; the association structure does not contain capital maintenance rules comparable to those legal forms.

Key legal question

Whether the claimed debtor-loss claim under § 42(2) sentence 2 BGB was sufficiently pleaded as to causation and amount.

Extracted holding

No. The claimant had not adequately substantiated any quota loss in the amount claimed.

Extracted reasoning

The court referred to settled case law that the quota loss must be calculated by comparing the actual dividend with the hypothetical dividend had the insolvency petition been filed in time.

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