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BGH VI ZB 56/07 ΓÇó No reimbursement of out-of-court costs in legal aid appeal
BGH VI ZB 56/07Bgh / Civil Chamber 6Mar 9, 2010Dismissed
The respondent in a legal aid case requested that the BGH supplement its earlier order by imposing the out-of-court costs of the legal appeal on the state treasury. The court refused. It held that § 127(4) ZPO excludes reimbursement of out-of-court costs in legal aid proceedings, and this also applies to state-treasury complaints and the subsequent legal appeal. Therefore, no cost decision was required or permissible.
§ 127 Abs. 4 ZPO; no reimbursement of out-of-court costs in legal aid proceedings, including in a subsequent Rechtsbeschwerde. The exclusion of cost reimbursement under § 127(4) ZPO is not limited to the immediate complaint proceedings but also extends to complaints lodged by the state treasury and to the ensuing legal appeal. Where out-of-court costs are not reimbursable by law, there is no basis for a supplementary cost order; a request to add such a disposition must be rejected.
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: VI ZB 56/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 4 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. Juni 2008, Az: VI ZB 56/07, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 29. Oktober 2007, Az: 3 W 1070/07vorgehend LG Dresden, 5. Juni 2007, Az: 3 O 2994/05
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet .
Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
I.
1 Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
2 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3 Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
4 Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass.
| Galke | Diederichsen | Pauge | ||
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| Stöhr | von Pentz |