Age limit extinguishes notary office despite earlier appointment letter

BGH NotZ (Brfg) 10/14Bgh / Senat FüR NotarsachenMar 16, 2015Dismissed

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Omnilex summary

A notary born in 1944 challenged the statutory retirement age of 70 and argued that his pre-1991 appointment deed allowed him to continue in office. The Federal Court of Justice rejected the request for leave to appeal. It held that §§ 47 Nr. 1 and 48a BNotO remain valid under constitutional and EU law, that the notary office expires automatically at the age limit, and that the wording of the appointment deed does not prevent statutory extinction. The court also refused to refer questions to the CJEU. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex headnote

§§ 47 Nr. 1, 48a BNotO; Art. 3 Satz 1 BNotO/BRAOÄndG; expiry of the notary office upon reaching the age limit also for pre-1991 appointed attorney-notaries with an appointment deed referring to the duration of bar membership. The office ends by operation of law without any separate administrative revocation or withdrawal. The transitional provision shows that the legislator treated pre-existing appointments as subject to statutory extinction after the transitional period; this is constitutionally unobjectionable, provided that reliance interests are accommodated by transitional rules. No referral to the CJEU is required where the EU-law issues are settled and the case raises no new question (consid. 3-6).

Full text

BGH — NotZ (Brfg) 10/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-16

Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 10/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Nr 1 BNotO, § 48a BNotO, Art 3 S 1 BNotO/BRAOÄndG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 30. Mai 2014, Az: 2 Not 7/13

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Erlöschen des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze: Geltung für einen vor Einführung der Altersgrenze bestellten Anwaltsnotar bei abweichendem Inhalt der Ernennungsurkunde

Leitsatz

Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt erhalten hatte.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 50.000 €.

Gründe

I.

1 Der 1944 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1986 zum Notar bestellt. Seine Ernennungsurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Herrn Rechtsanwalt … bestelle ich hiermit für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht G. zum Notar …". Der Kläger beantragte beim Beklagten, ihm zu bestätigen, dass er seine Tätigkeit als Notar über die Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortführen dürfe. Er ist der Auffassung, die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze verstoße gegen deutsches Verfassungsrecht und europäisches Recht. Dessen ungeachtet wirke seine Bestellung als Notar aufgrund des Wortlauts der ihm hierüber ausgehändigten Urkunde über die gesetzliche Altersgrenze hinaus fort. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Kläger hat sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

2 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

3 1. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die mittlerweile ständige, vom Bundesverfassungsgericht wiederholt nicht beanstandete Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30; zuletzt Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff m. umfangr. w. N.; siehe hierzu auch den diese Entscheidung nicht beanstandenden Beschluss des BVerfG vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6 ff) bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303/16) (fortan: Richtlinie 2000/78/EG) folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder gegen Art. 15, 16, 17 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fest. Die Begründung des Zulassungsantrags gibt nur Anlass zu folgender Ergänzung:

4 Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG scheidet schon deshalb aus, weil § 48a BNotO eine vorrangige berufsspezifische Altersgrenze darstellt (vgl. z.B. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 10 Rn. 193, 195), abgesehen davon, dass es mindestens höchst zweifelhaft ist, ob ein Notar in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 6 Abs. 1, § 24 AGG; siehe ferner Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27 zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG, auf die das AGG zurückzuführen ist).

5 Fehl geht der Kläger auch mit seiner Auffassung, aufgrund des Wortlauts seiner Bestellungsurkunde und mangels einer die Bestellung aufhebenden Verwaltungsentscheidung gelte die gesetzliche Altersgrenze nicht für ihn. Nach § 47 Nr. 1 BNotO erlischt das Amt des Notars bei Erreichen des in § 48a BNotO bestimmten Alters kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Vollzugsakts der Verwaltung bedarf (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91, juris Rn. 2, insoweit nicht in NJW 1993, 1575 abgedruckt). Dass dies auch für (Anwalts-)Notare gilt, die, wie der Kläger, noch vor der Einführung der Altersgrenze des § 48a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) ihr Amt übertragen und dementsprechend eine Urkunde mit einer Bestellung für die Dauer ihrer Anwaltszulassung erhalten hatten, folgt im Rückschluss aus der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 1 dieses Gesetzes. Danach konnten Notare, sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 58. Lebensjahr vollendet hatten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hat das Gesetz auch für diese Fälle nicht vorgeschrieben, sondern ist ebenfalls vom Erlöschen des Notaramts kraft Gesetzes ausgegangen, sobald der Übergangszeitraum endete. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei Erreichen der Altersgrenze nicht ebenso für die Amtsträger gelten sollte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwar gleichfalls "unbefristet" zum Notar bestellt, jedoch noch nicht 58 Jahre alt waren. Die dagegen insbesondere im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, auch durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnisse zu ändern (vgl. auch BVerfG aaO Rn. 2, 14). Er muss allerdings gegebenenfalls dem durch die bisherige Rechtslage begründeten Vertrauenstatbestand durch Übergangsregelungen Rechnung tragen. Dies hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise vollzogen (BVerfG aaO Rn. 12).

6 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den bisherigen Verfahren, die die Wirksamkeit der Altersgrenze des § 48a BNotO zum Gegenstand hatten (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 12 mwN). Der vorliegende Sachverhalt wirft auch insoweit keine neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2013 (C-283/11, MMR 2013, 265 Rn. 50) kein neuer Gesichtspunkt, der das Vorliegen eines "acte-clair" infrage stellen könnte.

Galke Herrmann v. Pentz

Strzyz Brose-Preuß

Keywords

notary lawage limitautomatic expirytransitional provisionsconstitutional reviewEU lawleave to appealcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the statutory age limit for notaries in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO is unconstitutional or incompatible with EU law.

Extracted holding

The age limit is valid and does not violate the German Constitution, the EU equality framework, or the Charter.

Extracted reasoning

The Senate relied on its settled case law, repeatedly left undisturbed by the Federal Constitutional Court, and saw no new argument justifying a different view.

Key legal question

Whether an appointment deed stating service for the duration of bar membership excludes the statutory age limit.

Extracted holding

No. The office expires by operation of law upon reaching the statutory age limit, even for notaries appointed before the age-limit rule was introduced.

Extracted reasoning

The transitional provision in Art. 3 sentence 1 of the 1991 amendment shows that even pre-existing appointments were subject to statutory expiration without separate revocation or withdrawal.

Key legal question

Whether a reference to the Court of Justice of the European Union was required.

Extracted holding

No reference was necessary because the case raised no new EU-law question and the matter was acte clair.

Extracted reasoning

Prior case law had already resolved the EU-law issues, and the cited CJEU judgment did not call that assessment into doubt.

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