Single judge decision in guardianship appeal violates lawful judge

BGH XII ZB 221/15Bgh / Civil Chamber 12Feb 3, 2016Annulled

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court of Justice set aside a Landgericht Hanau decision in a guardianship matter because the appeal had been decided by a single judge although the case belonged to the chamber. As no transfer order to the single judge had been issued, the composition violated the constitutional guarantee of the lawful judge. The defect had to be raised ex officio and led to reversal. The matter was remitted to the Landgericht for a new decision, including the costs of the reappeal proceedings.

Omnilex headnote

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 68 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 75 GVG: Entscheidet das Beschwerdegericht in einer dem Kollegium zugewiesenen Betreuungssache ohne wirksame Übertragung durch den Einzelrichter, liegt eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters vor. Die unbefugte Einzelrichterentscheidung stellt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung dar und begründet als absoluter Rechtsbeschwerdegrund die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache (vgl. consid. 4-7).

Full text

BGH — XII ZB 221/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: XII ZB 221/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 68 Abs 4 FamFG, § 75 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG Hanau, 30. April 2015, Az: 3 T 74/15vorgehend AG Hanau, 23. März 2015, Az: 20 XVII 837/09

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters bei Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Einzelrichter in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache

Leitsatz

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015, XII ZB 105/13, FamRZ 2016, 451).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.056 €

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt.

2 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4 Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.

5 Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 8; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.

6 Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).

7 Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554).

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Keywords

lawful judgesingle judgeguardianshipappealcomposition of courtprocedural defectremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the regional court could decide the guardianship appeal by a single judge without a transfer order.

Extracted holding

No. In a guardianship appeal, the chamber had to decide as a panel of three judges unless the case had been validly transferred to a single judge; absent such transfer, the single-judge decision violated the constitutional guarantee of the lawful judge.

Extracted reasoning

Under § 68(4) FamFG in conjunction with § 75 GVG, the chamber was the competent body. Because no transfer to the single judge had been made, the single judge was not empowered to decide. This constitutes a procedural defect to be considered ex officio as a willful excess of jurisdiction.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.