Remedies against dismissal of objection as inadmissible

BGH III ZR 259/10Bgh / Civil Chamber IIISep 8, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice held that a judgment of the appellate court dismissing an objection to a default judgment as inadmissible is subject only to the ordinary rules on revision and non-admission complaint. Section 26 No. 8 sentence 2 EGZPO, which removes the value threshold for complaints against appellate judgments dismissing appeals, does not apply by analogy. Because the plaintiff's complaint did not meet the value threshold and no revision had been admitted, the remedy was inadmissible. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 341 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO; Anfechtung eines Urteils, durch das das Berufungsgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwirft: Gegen ein solches kontradiktorisches Urteil sind Revision und Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO bleibt maßgeblich; Satz 2 ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil die Vorschrift nur die Verwerfung der Berufung betrifft und keine planwidrige Lücke besteht (consid. 3-7).

Full text

BGH — III ZR 259/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: III ZR 259/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 341 Abs 2 ZPO, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 1. September 2010, Az: 55 S 66/10, Urteilvorgehend AG Berlin-Mitte, 16. Februar 2009, Az: 20 C 545/07, Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes Rechtsmittel

Leitsatz

Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar .

Tenor

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 1. September 2010 an Verkündung statt zugestellte Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin - 55 S 66/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird auf 4.370,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 29. September 2008 und einem hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurden die Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Februar 2009 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 4.370,56 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010 keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil vom 12. März 2010 - zugestellt am 16. März 2010 - dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 29. September 2008 aufrecht erhalten wird. Nach Eingang einer Einspruchsbegründung am 3. Mai 2010 und einem gerichtlichen Hinweis vom 7. Mai 2010, dass kein Einspruch eingegangen sei, legte die Klägerin am 26. Mai 2010 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht versagte die Gewährung von Wiedereinsetzung und verwarf den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 12. März 2010 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie vorsorglich als Revision behandelt sehen möchte, falls dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist.

II.

2 Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

3 1. Nach der Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz entscheidet das Gericht, das einen Einspruch nicht für zulässig hält - auch wenn es hierüber nicht mündlich verhandelt -, durch Urteil. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber das nach früherem Recht bestehende unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigen und durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufwerten und eine einheitliche Behandlung sicherstellen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4722 S. 86 f). Die Urteilsform gilt nach § 238 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH aaO Rn. 16 bis 18). Die Bestimmung des § 341 Abs. 2 ZPO ist nach § 539 Abs. 3 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden.

4 2. Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 341 Rn. 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rn. 8; MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 341 Rn. 18; PG/Czub, ZPO, 3. Aufl., § 341 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 4. Aufl., § 341 Rn. 5). Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§ 543 ZPO) oder - zunächst im Falle ihrer Nichtzulassung - die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) in Betracht.

5 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung gilt nach dem durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) angefügten Satz 2 dieser Bestimmung nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (durch Urteil) verwirft. Durch diese Regelung ist dieselbe Möglichkeit der Überprüfung wie bei der nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgesehenen Rechtsbeschwerde geschaffen worden, die ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ist, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft (vgl. zur Rechtslage nach § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783).

6 Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht. Die aufgezeigte Regelung über die Anfechtung des Urteils nach § 341 Abs. 2 ZPO, das als kontradiktorisches Urteil anzusehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 8), ist nicht lückenhaft. Bereits zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision im Sinne des § 546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 13); dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f; vom 9. Juni 1999 - XII ZB 2/99, BGHR ZPO § 341 Abs. 2 Familiensache 1). Ein vom Beschwerdewert (oder der Zulassung) unabhängiges Rechtsmittel gegen eine Einspruchsverwerfung ist auch nach neuem Recht nicht vorgesehen (vgl. MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 11; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rn. 4).

7 Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Überprüfung einer Einspruchsverwerfung ebenso wie diejenige einer Berufungsverwerfung wertunabhängig auszugestalten. Zwar mag es für eine betroffene Partei keinen relevanten Unterschied ausmachen, wenn ihr, wie dies hier von der Beschwerde geltend gemacht wird, zu Unrecht Wiedereinsetzung versagt wird, so dass sie zu keiner Überprüfung des Versäumnisurteils in der Sache gelangen kann. Bei der Verwerfung der Berufung ist damit jedoch jede Überprüfungsmöglichkeit eines angefochtenen Urteils genommen, während der Betroffene, gegen den ein ordnungsgemäß zugestelltes Versäumnisurteil ergangen ist, sein rechtliches Gehör erhalten hat. Das wird in dem vorliegenden Fall besonders deutlich, in dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertreten war, es aber für richtig gehalten hat, in der Sache keinen Antrag zu stellen. Die Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens ist allgemein durch den Gedanken geprägt, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine durch ein Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345; vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, aaO Rn. 10).

8 b) Da die Revision hier nicht von Gesetzes wegen eröffnet und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, hat das Rechtsmittel auch als Revision keinen Erfolg.

Schlick Dörr Herrmann

Seiters Tombrink

Keywords

default judgmentobjectioninadmissibilitynon-admission complaintrevisionvalue thresholdanalogyappellate procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Is a non-admission complaint or revision available against a judgment dismissing an objection to a default judgment as inadmissible under Section 341(2) ZPO?

Extracted holding

The ordinary rules on appeal apply: revision or, if not admitted, non-admission complaint may be available, but here the complaint was not admissible because the value threshold was not met and no statutory exception applied.

Extracted reasoning

A judgment under Section 341(2) ZPO is a contentious judgment; its review follows the general rules. Section 26 No. 8 sentence 2 EGZPO is not analogous, so the value threshold remains decisive.

Key legal question

Does Section 26 No. 8 sentence 2 EGZPO apply by analogy to the dismissal of an objection?

Extracted holding

No. The statute is not incomplete, and there is no basis for analogy.

Extracted reasoning

The legislature deliberately created a value-independent remedy only for dismissal of an appeal, not for dismissal of an objection; historical and systematic considerations confirm the different treatment.

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