Jurisdiction for crisis intervention and aftercare supervision

BGH 2 ARs 293/10Bgh / Criminal Chamber IISep 15, 2010Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice resolved a jurisdictional conflict between the Landgericht Wuppertal and the Strafvollstreckungskammer at the Landgericht Köln. It held that temporary crisis intervention under Section 67h StGB constitutes execution of the underlying psychiatric measure for purposes of Sections 463(1) and 462a(1) StPO. Jurisdiction for probation supervision therefore arose with the first enforcement in Cologne and remained with the Cologne execution chamber for further supervision and aftercare decisions. Section 463(7) StPO was applied analogously. The case was transferred to the Cologne Strafvollstreckungskammer under Section 14 StPO.

Omnilex headnote

§ 67h StGB; §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1, 463 Abs. 7 StPO; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Krisenintervention und Führungsaufsicht. Die befristete Invollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung nach § 67h StGB ist keine selbständige Maßnahme, sondern eine Vollstreckungsmodalität der Maßregel nach § 63 StGB; sie begründet daher die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Fortdauer der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen innerhalb der Führungsaufsicht folgt aus dem Zweck des § 462a StPO, Einheitlichkeit und Entscheidungsnähe zu sichern. § 463 Abs. 7 StPO ist auf Fälle des § 67h StGB entsprechend anzuwenden, obwohl diese nicht ausdrücklich genannt sind, weil andernfalls eine planwidrige Lücke bestünde (consid. 4-6).

Full text

BGH — 2 ARs 293/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-15

Aktenzeichen: 2 ARs 293/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 7 StPO, § 67h StGB

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

Leitsatz

  1. Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO .

  2. § 463 Abs. 7 StPO findet im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB entsprechende Anwendung .

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem

Landgericht – Strafvollstreckungskammer - Köln

übertragen.

Gründe

1 1. Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. März 2006 im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel wurde zugleich zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. März 2006 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 24. März 2009 wurde diese Anordnung aufgehoben und zugleich bestimmt, dass es bei der gesetzlichen Höchstdauer der befristeten Führungsaufsicht von fünf Jahren bleibe. Am 12. September 2009 beschloss das Landgericht Wuppertal, die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung für die Dauer von drei Monaten in Vollzug zu setzen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Maßnahme anzuordnen. Aufgrund dessen wurde der Verurteilte in die LVR-Klinik in Köln aufgenommen. Nach weiterer Invollzugsetzung für die Dauer von drei Monaten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln vom 2. Dezember 2009 verblieb der Verurteilte schließlich bis zum 12. März 2010 im Vollzug der Unterbringung.

2 Das Landgericht Wuppertal und das Landgericht Köln - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal.

3 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Köln.

4 a) Mit der ersten Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung gemäß § 67h StGB und der Aufnahme des Verurteilten in die LVR-Klinik in Köln liegt ungeachtet dessen, dass es nicht zu einem Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB gekommen ist, eine (Teil-)Vollstreckung der mit Urteil vom 26. März 2006 angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB vor. Allein diese Anordnung ist Grundlage für die Unterbringung des Verurteilten; § 67h StGB stellt insoweit keine eigenständige Maßnahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmodalität der Maßregel nach § 63 StGB (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67h Rn. 4). Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung begründet; deren Fortdauer beruht nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt ist (anders für Verfahren nach dem JGG Thüringer Oberlandesgericht, NStZ 2010, 283).

5 b) Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die durch die befristete Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67h Rn. 18) Führungsaufsicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO. § 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462a Abs. 1 StPO die Kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nach § 68f StGB der Aussetzung des Strafrests in bestimmten Fällen gleich. Sie behandelt damit den Eintritt von Führungsaufsicht wie einen Fall der Strafaussetzung zur Bewährung und erweitert so - nach vorangegangener Vollstreckung von Freiheitsentziehung - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die nicht freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel der Führungsaufsicht (vgl. Senat, NJW 2010, 951; ferner KK-Appl, 6. Aufl. § 463 StPO, Rn. 7). Auch in diesen Fällen soll der allgemeinen Zielrichtung des § 462a StPO entsprechend die besondere Erfahrung und Entscheidungsnähe der Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten im Zusammenhang mit der Vollziehung von Strafe oder Maßregel kennt, genutzt werden, um hinsichtlich aller in demselben Strafverfahren zu treffender nachträglicher Entscheidungen die Einheitlichkeit des auf die Resozialisierung des Täters gerichteten Handelns zu gewährleisten (vgl. die Begr. zu GE d. EGStGB, BT-Drs. 7/550, S. 314 i.V.m. S. 312).

6 Dass der Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB in § 463 Abs. 7 StPO nicht ausdrücklich als ein Anwendungsfall der Norm genannt ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Der Gesetzgeber, der § 67h StGB im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht vom 13. April 2007 (BGBl. I 513) in das StGB eingefügt und dabei auch § 463 StPO geändert hat, hat ersichtlich nicht bedacht, dass mit der befristeten Invollzugsetzung einer Maßnahme nach § 63 oder § 64 StGB eine Vollstreckung dieser Maßregeln i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO verbunden ist und sich im Anschluss daran die Frage stellt, wer nunmehr - nachdem die Bewährungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer obliegt - für die im Rahmen der Führungsaufsicht nachträglich zu treffenden Entscheidungen zuständig sein soll. Damit steht der gesetzgeberische Wille einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht im Wege. Auch im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB greift der ursprüngliche gesetzgeberische Zweck und lässt es geboten erscheinen, die nachträglich hinsichtlich der Bewährungs- und Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen in den Händen der Strafvollstreckungskammer zu belassen, die den ehemals Untergebrachten bereits aus der Zeit der Vollstreckung der Maßnahme kennt und damit - im Verhältnis zum erkennenden Gericht - über bessere und zeitnähere Informationen zu seiner Person verfügt.

Rissing-van Saan Appl Krehl

Eschelbach Ott

Keywords

jurisdictionpsychiatric confinementexecution of measuresprobation supervisionaftercare supervisioncrisis interventionanalogical applicationcriminal execution chamber

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether crisis intervention under Section 67h StGB counts as execution of a measure for jurisdiction under Sections 463(1) and 462a(1) StPO.

Extracted holding

Yes. Crisis intervention is treated as execution of the underlying measure and not as an independent measure.

Extracted reasoning

The temporary enforcement of the psychiatric confinement under Section 67h StGB is only an enforcement modality of the original measure under Section 63 StGB; the original confinement order remains the basis for detention.

Key legal question

Which court is competent for further probation supervision and later decisions within aftercare supervision after crisis intervention.

Extracted holding

The criminal execution chamber at the Landgericht Köln is competent.

Extracted reasoning

Jurisdiction arises with the first enforcement of the measure and continues for the subsequent supervision because the measure remains conditionally suspended; the same logic applies analogously to aftercare supervision under Section 463(7) StPO.

Key legal question

Whether Section 463(7) StPO applies analogously to crisis intervention under Section 67h StGB.

Extracted holding

Yes, by analogy.

Extracted reasoning

Although Section 67h StGB is not expressly mentioned, the statutory scheme and purpose require treating this case like the situations covered by Section 463(7) StPO, to keep later decisions with the specialized execution chamber.

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