Avoidability of cancellation of an interest-free loan

BGH IX ZR 130/16Bgh / Civil Chamber 9Jan 12, 2017Modified

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The plaintiff sought full admission of its loan claim in the insolvency table. After the debtor's insolvency petition, it had terminated an interest-free development loan for cause. The insolvency administrator avoided the termination under § 130(1) sentence 1 no. 2 InsO and admitted only the discounted amount under § 41(2) InsO. The Federal Court of Justice held that the termination created an avoidable creditor advantage because it made the claim due and thus enabled satisfaction, even though no actual out-of-insolvency payment occurred. The avoided termination could not be relied upon to avoid discounting; the claim remained only admissible in discounted form.

Omnilex headnote

§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO; § 129 Abs. 1 InsO; § 41 Abs. 2 InsO: Die Kündigung eines unverzinslichen Darlehens nach dem Eröffnungsantrag ist anfechtbar, wenn sie dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, indem sie den Rückzahlungsanspruch fällig stellt. Für das Ermöglichen einer Befriedigung ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger die Deckung außerhalb des Insolvenzverfahrens tatsächlich erlangt; ausreichend ist die Schaffung der Möglichkeit einer Befriedigung (vgl. Rn. 11 ff.). Wird die Kündigung angefochten, bleibt die durch sie bewirkte Vorverlegung der Fälligkeit unbeachtlich, so dass die Forderung im eröffneten Verfahren als nicht fällige unverzinsliche Forderung zu behandeln und nach § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen ist. Die Gläubigerbenachteiligung liegt bei einem unverzinslichen Darlehen im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung.

Full text

BGH — IX ZR 130/16, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-12

Aktenzeichen: IX ZR 130/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120117UIXZR130.16.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41 Abs 2 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 31. Mai 2016, Az: 14 U 65/15vorgehend LG Berlin, 23. April 2015, Az: 21 O 369/14

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens

Leitsatz

  1. Wird ein unverzinsliches Darlehen wegen Vermögensverfalls gekündigt, liegt die Gläubigerbenachteiligung im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung.

  2. Die Anfechtung einer Rechtshandlung wegen des Ermöglichens einer Befriedigung setzt nicht voraus, dass der Insolvenzgläubiger nachfolgend außerhalb des Insolvenzverfahrens die Befriedigung erlangt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Mai 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 25. Juni 2012 am 10. September 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der . U. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Klägerin gewährte der Schuldnerin im Jahr 1994 im Rahmen einer Wohnungsbauförderung ein Aufwendungsdarlehen über umgerechnet 1.059.340,58 €. Das Darlehen war erst nach der Tilgung von Fremdmitteln, spätestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit des von der Schuldnerin zu errichtenden Objekts zu tilgen und zu verzinsen. Am 8. August 2012 kündigte die Klägerin das Darlehen zum 31. August 2012 aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte sie aus, der Fördernehmer sei zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage; eine positive Fortführungsprognose sei unter anderem vor dem Hintergrund des laufenden Insolvenzantragsverfahrens nicht mehr erkennbar. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin die mit 1.059.340,47 € bezifferte Darlehensrestschuld zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte focht die Kündigung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO an, zinste die geltend gemachte Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO ab und stellte nur einen Teilbetrag von 640.960,25 € zur Tabelle fest.

2 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Darlehensforderung in voller Höhe zur Insolvenztabelle. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

3 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I.

4 Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Abzinsung der angemeldeten Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO habe nicht zu erfolgen, weil die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der berechtigten Kündigung bereits fällig gewesen sei. Zur Anfechtung der Kündigung sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Eine Anfechtung nach den hier in Betracht kommenden §§ 130, 131 InsO scheide aus, weil die Kündigung der Klägerin keine Befriedigung ermöglicht habe. Hierfür genüge es nicht, dass die Klägerin aufgrund der Kündigung Aussicht auf eine höhere Zuteilung im Insolvenzverfahren habe. Eine Befriedigung werde nur dann im Sinne der §§ 130, 131 InsO ermöglicht, wenn die angefochtene Rechtshandlung zu einer unmittelbaren Befriedigung führen könne und der Gläubiger sie letztlich auch erlange; andernfalls würden die anderen Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt. Im vorliegenden Fall habe die Kündigung nicht zu einer Deckung geführt, die andere Insolvenzgläubiger benachteiligte. Eine bessere Befriedigung im Insolvenzverfahren sei keine Befriedigung im Sinne der §§ 130, 131 InsO. Diese sei Ergebnis des Insolvenzverfahrens selbst und nicht eine durch Anfechtung zu beseitigende Verzerrung des Ergebnisses durch gläubigerbenachteiligende Vorab-Deckung zu Lasten der Masse. Eine Abzinsung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung geboten.

II.

5 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Beklagte hat die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens mit Recht nur in Höhe des nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinsten Betrags zur Insolvenztabelle festgestellt.

6 1. Im Insolvenzverfahren gelten nicht fällige Forderungen nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig. Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Abzinsungsgebot soll Vorteile, die sich aus der insolvenzbedingten Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO ergeben, beseitigen und die Gläubiger nicht fälliger Forderungen mit denen einer fälligen Forderung gleichstellen. Unverzinsliche Forderungen erfahren dadurch, dass sie vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt als fällig behandelt werden, eine Werterhöhung, die durch Abzinsung ausgeglichen werden soll. Die Regelung folgt damit einem auch in anderen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. § 1133 Satz 3, § 1217 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 111 Satz 2 ZVG). Eine Abzinsung nach § 41 Abs. 2 InsO scheidet demzufolge aus, wenn die Forderung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gestellt wurde. In diesem Fall beruht die Aufwertung einer unverzinslichen Forderung nicht auf der Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO.

7 2. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Forderung auf Rückzahlung des gewährten Aufwendungsdarlehens durch die mit Wirkung zum 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin fällig gestellt. Der Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten, eine fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund nach § 12 des Förderungsvertrags und § 490 Abs. 1 BGB rechtfertigenden Kündigungsgründe nicht in Abrede gestellt.

8 3. Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf die Fälligstellung vor Verfahrenseröffnung berufen, weil der Beklagte die Kündigung des Darlehens wirksam angefochten hat. Die Darlehenskündigung unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Anfechtbar ist nach dieser Norm eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

9 a) Die Kündigung des Darlehens war eine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 14; vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 160/08, WM 2010, 2368 Rn. 10; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, WM 2013, 1132 Rn. 6). Sie benachteiligte, wie von § 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzt, die Insolvenzgläubiger. Es genügt insoweit eine mittelbare, durch später hinzutretende Umstände mitverursachte Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, WM 2012, 276 Rn. 18). Eine solche trat hier ein, weil infolge der Kündigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nicht nur die nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinste, sondern die volle Darlehensforderung der Klägerin zu berücksichtigen war und die dadurch erhöhte Schuldenmasse zu einer geringeren Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger führte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 26 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 169).

10 b) Die Kündigung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Dieser Antrag war der Klägerin, wie sich aus der Begründung der Kündigung ergibt, bekannt.

11 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Darlehenskündigung der Klägerin eine Befriedigung ermöglicht.

12 aa) Zweck der Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO ist es allerdings, Schmälerungen der künftigen Insolvenzmasse durch Deckungshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Eine Befriedigung im Zuge der Verteilung im Insolvenzverfahren ist deshalb keine Befriedigung im Sinne dieser Bestimmungen. Eine Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin nicht erlangt.

13 bb) Die Tatbestandsalternative des Ermöglichens einer Befriedigung in den §§ 130, 131 InsO setzt aber nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner eine Befriedigung nachfolgend tatsächlich erlangt hat. Rechtshandlungen, die eine Befriedigung lediglich ermöglichen, sind erst durch die Insolvenzordnung in die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung einbezogen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass in solchen Fällen nur eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung möglich sei; gedacht sei vor allem an Prozesshandlungen, die - wie zum Beispiel ein Anerkenntnis - selbst zwar keine Deckung gewähren, jedoch zu einer solchen führen können (BT-Drucks. 12/2443 S. 157 zu § 145 RegE-InsO). Vorbereitende Rechtshandlungen dieser Art werden häufig nicht zu der in § 129 Abs. 1 InsO für jede Insolvenzanfechtung vorausgesetzten Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen, wenn es nicht anschließend zu einer Befriedigung oder Sicherung im Sinne der §§ 130, 131 InsO kommt (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 13; Kirchhof, FS Uhlenbruck, 2000, S. 269). Eine tatbestandliche Voraussetzung des Ermöglichens ist die nachfolgende Deckung aber nicht. Es genügt vielmehr, dass die angefochtene Rechtshandlung die Möglichkeit einer Deckung geschaffen hat (Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 36). So verhält es sich auch in dem von der Gesetzesbegründung als Beispiel für eine die Befriedigung ermöglichende Rechtshandlung genannten Fall eines prozessualen Anerkenntnisses. Kommt es vor der Insolvenzeröffnung nicht zur Befriedigung des anerkannten Anspruchs, kann der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Anfechtbarkeit des Anerkenntnisses entgegenhalten (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 56).

14 cc) Die danach genügende Möglichkeit einer Deckung hat die Klägerin durch die Kündigung des Darlehens erlangt. Die Kündigung führte zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Dadurch wurde die Klägerin in die Lage versetzt, diesen Anspruch ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einzufordern und von der Schuldnerin Zahlung zu verlangen, mithin eine Deckung zu erlangen, die sie nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne die Kündigung erst viele Jahre später hätte beanspruchen können.

15 d) Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 10 mwN). Die Anfechtbarkeit der Darlehenskündigung hat deshalb zur Folge, dass die durch die Kündigung herbeigeführte Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle der anfechtbaren Begründung einer Schuld. Der Insolvenzverwalter kann dem Begehren der Klägerin, ihre Forderung in vollem Umfang zur Insolvenztabelle festzustellen, die Anfechtbarkeit der Kündigung entgegenhalten. Die Forderung gilt wie andere nicht fällige Forderungen erst aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig.

16 e) Infolgedessen ist die Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens insoweit um eine unverzinsliche Forderung, als der Beklagte eine Abzinsung vorgenommen hat. Nach § 11 des Förderungsvertrags war das Darlehen erst nach Tilgung der in Anspruch genommenen Fremdmittel, spätestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit des Objekts jährlich mit 2 v.H. zu tilgen und mit 7 v.H. zu verzinsen. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Voraussetzungen der ersten Fallgestaltung dieser Regelung nicht vorlägen und das Darlehen deshalb für den Zeitraum von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit unverzinslich sei. Diesen Zeitraum hat er der Abzinsung zugrunde gelegt. Auch die von der Revisionserwiderung angeführte, von der Schuldnerin im Fördervertrag übernommene Verpflichtung zur Mietpreisbegrenzung rechtfertigt es nicht, das Darlehen als verzinslich zu bewerten. Diese Verpflichtung kann nicht einer der Klägerin zugute kommenden, nach der Laufzeit des Darlehens bemessenen Vergütung für den Gebrauch des auf Zeit überlassenen Kapitals gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1978 - III ZR 47/77, NJW 1979, 540, 541).

KayserGehrleinPape
GruppMöhring

Keywords

insolvency avoidanceloan terminationdiscountingmaturitycreditor disadvantagesatisfactiontable claim

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the termination of the loan was avoidable under insolvency avoidance rules.

Extracted holding

The termination was avoidable because it was a legal act after the insolvency petition that enabled a preferential satisfaction and was subject to avoidance under § 130(1) sentence 1 no. 2 InsO.

Extracted reasoning

The termination was a legal act that disadvantaged creditors by making the full claim payable in insolvency and thereby increasing the estate's liabilities. It was issued after the petition and with knowledge of the petition.

Key legal question

Whether avoidance of a legal act that enables satisfaction requires that the creditor later actually obtained satisfaction outside insolvency.

Extracted holding

No; it is sufficient that the act created the possibility of satisfaction or security.

Extracted reasoning

The statutory alternative of 'enabling' satisfaction does not require later actual satisfaction. Preparatory acts fall within the special avoidance provisions if they create the possibility of a later deckung.

Key legal question

Whether the loan claim had to be discounted under § 41(2) InsO despite the pre-insolvency termination.

Extracted holding

Yes; once the termination is avoided, the pre-opening maturity is disregarded and the non-interest-bearing claim is discounted.

Extracted reasoning

Avoidance neutralizes the creditor-prejudicial effect of the termination, so the claim is treated as not yet due at opening and, being interest-free, must be discounted.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.