Non-admission complaint requires appellant’s own grievance

BAG 5 AZN 981/15Bag / Division 5Feb 17, 2016Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Labour Court held that the claimant’s complaint against non-admission of revision was inadmissible because he was not aggrieved by the appellate judgment. The Regional Labour Court had already granted his claim in full; the word “gross” did not restrict the award, but merely reflected the statutory tax and social-security treatment of the payment. As no net-wage claim had been sought, there was no relevant divergence between request and judgment. The claimant was ordered to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 72a Abs. 1 ArbGG; Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine Beschwer voraus. Die Beschwer bestimmt sich bei klagender Partei nach der Differenz zwischen dem im Berufungsverfahren gestellten Sachantrag und der ergangenen Entscheidung; ein bloßer Zusatz „brutto“ im Urteil begründet keine Beschwer, wenn er lediglich die gesetzliche Steuer- und Beitragslastverteilung wiedergibt. Eine Beschwer kann aus den Gründen nur bei unklarem Tenor folgen. Fehlt es an einer nettl ohnbezogenen Antragstellung, bleibt es bei der gesetzlichen Lastenverteilung (vgl. consid. 3–6).

Full text

BAG — 5 AZN 981/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-17

Aktenzeichen: 5 AZN 981/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72a Abs 1 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Düsseldorf, 5. März 2015, Az: 10 Ca 5843/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. August 2015, Az: 4 Sa 391/15, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

Leitsatz

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer Beschwer des Beschwerdeführers.

  2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten Antrag und der darüber ergangenen Entscheidung.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 30. April 2014 hinaus eine 1998 vereinbarte Ausgleichszahlung dafür zu gewähren, dass er keinen adäquaten neuen Firmenwagen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben, jedoch die vom Kläger zur Zahlung und zur Feststellung gestellten Eurobeträge mit dem Zusatz „brutto“ versehen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert.

3 1. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 72a Abs. 1 ArbGG selbständig durch Beschwerde angefochten werden und ist damit stets statthaft. Doch bedarf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - Rn. 3; 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 18 mwN) .

4 2. Die Beschwer eines Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der darüber ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor kann sie sich auch aus den Gründen ergeben (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 29, BAGE 144, 125; GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2015 § 74 Rn. 65; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 26, jeweils mwN) . Daran fehlt es vorliegend.

5 Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 181) .

6 Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17) . In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben (vgl. BAG 8. April 1987 - 5 AZR 60/86 - zu II 2 der Gründe) . Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt.

7 Eine entsprechende Antragstellung hat der Kläger nach dem für den Senat verbindlichen (§ 314 Satz 1 ZPO) Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung versäumt.

8 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-GlögeBieblVolk

Keywords

non-admission complaintgrievanceadmissibilitygross paymentnet wagecosts

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Key legal question

Whether the non-admission complaint was admissible despite lack of a grievance to the claimant

Extracted holding

The complaint was inadmissible because the claimant had not shown any own grievance from the appellate judgment.

Extracted reasoning

A non-admission complaint requires a legal interest and grievance. Here, the appellate court granted the claimant’s requests in full; the addition of 'gross' merely reflected the statutory allocation of tax and social-security burdens and did not limit the claim. No net-wage claim had been made.

Key legal question

Who bears the costs of the complaint proceedings

Extracted holding

The claimant must bear the costs of the complaint proceedings.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the unsuccessful complaint.

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