Non-temporary temporary work assignment does not create employment

BAG 9 AZR 883/13Bag / Division 9Apr 29, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Labor Court allowed the defendant's revision, set aside the Higher Labor Court's judgment, and reinstated the first-instance dismissal. The plaintiff had sought a declaration that an employment relationship existed with the hirer because her assignment in the defendant's store allegedly exceeded a temporary assignment. The court held that even if the assignment was not temporary, no employment relationship arises with the hirer when the staffing agency holds a valid temporary employment license. The plaintiff was ordered to bear the costs of the appeal and revision.

Omnilex headnote

§§ 1 Abs. 1 S. 1 und 2, 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG; non-temporary assignment by a licensed temporary-employment agency does not establish an employment relationship with the hirer. A breach of the temporal limitation in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG has no sanction under §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG where the lender possesses the required permit under § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG; the court adheres to its prior case law and rejects a contrary result based on abuse of rights. Costs follow § 91 Abs. 1 ZPO.

Full text

BAG — 9 AZR 883/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-29

Aktenzeichen: 9 AZR 883/13

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Kaiserslautern, 11. Dezember 2012, Az: 8 Ca 820/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 1. August 2013, Az: 11 Sa 112/13, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 - 11 Sa 112/13 - aufgehoben.

  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2012 - 8 Ca 820/12 - wird zurückgewiesen.

  3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2 Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der G Holding GmbH & Co. KG verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser, ua. ein Warenhaus in K.

3 Unter dem 12. Juni 2008 schloss die Beklagte als Entleiherin mit der G Personalservice GmbH & Co. KG (im Folgenden Personalservicegesellschaft) als Verleiherin für die Betriebsstätte K den „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 01.06.2008“. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte der Personalservicegesellschaft zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2009 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem 1. Februar 2011 bei der Personalservicegesellschaft beschäftigt. Sie wurde im Warenhaus K der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eingesetzt.

4 Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht nur vorübergehend iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Deshalb sei zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

5 Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden besteht.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin sei ihr nur vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen worden.

7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8 A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis.

9 I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich auf die der Personalservicegesellschaft erlaubte Arbeitnehmerüberlassung berufe. Denn diese habe die Klägerin in unzulässiger Weise nicht nur vorübergehend an die Beklagte verliehen. Deshalb sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen.

10 II. Es kann dahinstehen, ob die Personalservicegesellschaft die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte verliehen hatte. Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher - wie hier - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 10; ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 11 ff., BAGE 146, 384, zum Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vgl. insb. Rn. 36 ff.) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 10. Dezember 2013 (- 9 AZR 51/13 -) infrage stellen können.

11 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

BrühlerKloseKrasshöfer
MehnertHeilmann

Keywords

temporary employmentstaffing agencylicensed lendingemployment relationshiphirerabuse of rightscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a non-temporary assignment of a licensed temporary worker creates an employment relationship with the hirer under §§ 9 No. 1, 10(1) AÜG.

Extracted holding

No. If the lender holds the required temporary work license under § 1(1) sentence 1 AÜG, a violation of the non-temporary assignment rule in § 1(1) sentence 2 AÜG does not create an employment relationship between hirer and worker.

Extracted reasoning

The court maintained its previous case law: the sanction of § 9 No. 1 AÜG in conjunction with § 10(1) sentence 1 AÜG does not apply where the lender is duly licensed. The alleged abuse argument did not justify a different result.

Key legal question

Costs of the appeal and revision

Extracted holding

The plaintiff must bear the costs of the appeal and revision.

Extracted reasoning

Cost allocation followed the outcome under § 91(1) ZPO.

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