Suspension unavailable in non-admission appeal on revision

BAG 10 AZN 573/14Bag / Division 10Aug 20, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Bundesarbeitsgericht rejected the defendants’ complaint against the refusal to admit revision by the LAG Berlin-Brandenburg. It held that a stay under § 98(6) ArbGG is not available in proceedings under § 72a ArbGG, because such proceedings depend only on whether statutory grounds for leave to appeal exist, not on the validity of an Allgemeinverbindlicherklärung. The asserted grounds for leave to appeal under § 72(2) nos. 1-3 ArbGG were not established. Costs were imposed on the defendants. The dispute value was set at EUR 7,519.

Omnilex headnote

§ 98 Abs. 6 ArbGG; Aussetzung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG: Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnung abhängt. Im Verfahren über die Zulassung der Revision ist dies nicht der Fall, weil allein über das Vorliegen gesetzlicher Zulassungsgründe nach § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG zu befinden ist; eine Vorfrage zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist hierfür nicht entscheidungserheblich (vgl. consid. 2-4).

Full text

BAG — 10 AZN 573/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: 10 AZN 573/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 5 ArbGG, § 98 Abs 6 ArbGG, § 5 TVG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 15. August 2012, Az: 62 Ca 61716/11, Teilurteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2014, Az: 4 Sa 1700/12, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

Leitsatz

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2 Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46) .

3 Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45) . Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366) . Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46) . Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4 Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5 II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) .

LinckBruneW. Reinfelder
RudolphKiel

Keywords

non-admission complaintstay of proceedingsgeneral applicability declarationrevisionleave to appealemployment disputecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether proceedings on a non-admission complaint under § 72a ArbGG may be stayed under § 98(6) ArbGG pending review of an Allgemeinverbindlicherklärung.

Extracted holding

A stay is not available, because the decision on the non-admission complaint does not depend on the validity or invalidity of the Allgemeinverbindlicherklärung as a preliminary issue.

Extracted reasoning

§ 98(6) ArbGG applies only where the concrete dispute depends exclusively on the validity of an Allgemeinverbindlicherklärung or comparable ordinance; in a non-admission complaint, only the statutory grounds for leave to appeal are relevant.

Key legal question

Whether the complaint against denial of leave to appeal should be granted on the asserted grounds under § 72(2) ArbGG.

Extracted holding

The complaint was unfounded because the asserted grounds for leave to appeal under § 72(2) nos. 1-3 ArbGG were not established.

Extracted reasoning

The court found no statutory ground for leave to appeal and therefore no basis to admit the revision.

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