Tariff substitution after collective agreement change upheld

BAG 5 AZR 166/12Bag / Division 5Mar 13, 2013Dismissed

Summary

The claimant, a non-unionized meat inspector, had been paid under the former tariff agreement TV Ang-O aöS. After the VKA concluded the TV-Fleischuntersuchung, the employer switched to the new tariff from 1 September 2008. The claimant sought a declaration that the employer must continue to pay under the old agreement. The labor court and appellate labor court dismissed the action, and the Federal Labour Court also dismissed the revision. It held that the new tariff validly replaced the old remuneration scheme and that the contractual reference to collective agreements in their respective versions was not infringed.

Regest

Tarifliche Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung; Ablösung eines bisherigen Tarifwerks durch einen neuen Tarifvertrag mit geänderter Vergütungsordnung. Die Auslegung einer dynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahme dahin, dass an die Stelle des außer Kraft getretenen Tarifvertrags der neue, einschlägige Tarifvertrag tritt, verletzt weder Eigentum noch Berufsfreiheit noch Menschenwürde der betroffenen Beschäftigten und berührt auch die negative Koalitionsfreiheit nicht. Maßgeblich ist, dass dem einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit verbleibt, eine einzelvertragliche Tarifverweisung grundsätzlich nicht zu vereinbaren (vgl. die in den Gründen angeführte BAG-Rechtsprechung).

Full text

BAG — 5 AZR 166/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 5 AZR 166/12

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1772/09 E, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 88/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 88/10 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

2 Der nicht tarifgebundene Kläger trat 1997 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.

3 Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5 Die Revision ist unbegründet.

6 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150) . Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-GlögeLauxBiebl
BuschA. Christen

Keywords

collective agreement referenceremunerationtariff substitutionnegative freedom of associationoccupational freedompropertyhuman dignitycosts