Cross-appeal inadmissible without proper reasoning

BAG 1 ABR 26/09Bag / Division 1Sep 14, 2010Modified

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Omnilex summary

The Federal Labor Court dealt with a dispute over co-determination rights in the transfer of an educator to another day-care workshop. The works council had introduced a broader declaratory request only in the appellate stage by cross-appeal. The Court held that a cross-appeal must be reasoned in the cross-appeal brief and that the labor-law cross-appeal rules of the ZPO apply accordingly. Because the works council's submission did not contain the required reasoning, the cross-appeal was inadmissible. The appellate court's decision granting the new request was therefore set aside.

Omnilex headnote

§ 524 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG; Zulässigkeit und Begründung der Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren. Die Anschlussbeschwerde ist sogleich in der Anschlussschrift zu begründen; eine bloße spätere Bezugnahme genügt nicht, wenn sie in der Schrift selbst nicht enthalten ist. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anschlussbeschwerde ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werden soll. Eine im Rechtsmittelverfahren erstmals erhobene Antragserweiterung kann nur im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgt werden; ist diese mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, fällt die darauf beruhende Sachentscheidung dahin.

Full text

BAG — 1 ABR 26/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 1 ABR 26/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 524 Abs 3 S 2 ZPO, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 19. März 2008, Az: 48 BV 18315/07, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. November 2008, Az: 21 TaBV 1084/08, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Prozessentscheidung nach unzulässiger Anschlussbeschwerde

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 - 21 TaBV 1084/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3. stattgegeben hat.

Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung von pädagogischen Mitarbeitern.

2 Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2005 (- 36 BV 11795/05 -) ist die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, welches unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Zwecken dient. Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihren Einrichtungen und Diensten das Ziel, Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu betreibt sie ua. mehrere Tagesförderstätten. In diesen soll den dort betreuten behinderten Menschen durch Arbeit und begleitende Maßnahmen eine angemessene Betätigungsmöglichkeit geboten werden.

3 Die Arbeitgeberin versetzte die Erzieherin M B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 19. Oktober 2008 in die Tagesförderstätte K in Berlin. Über diese Maßnahme unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. September 2007. Von einem Antrag auf Zustimmung sah die Arbeitgeberin ab, da nach ihrer Auffassung das Beteiligungsrecht des Betriebsrats wegen des Tendenzbezugs der beabsichtigten Maßnahme eingeschränkt sei.

4

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,

1.festzustellen, dass ihm bei der Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht,
hilfsweise,
2.festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei der Verlängerung der befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 und 101 BetrVG verletzt hat,
hilfsweise dazu,
3.der Arbeitgeberin aufzugeben, die befristete Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 aufzuheben.

5 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

6 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. Dagegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren seine Anträge mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erweitert und die Feststellung beantragt, dass ihm bei der Versetzung von Arbeitnehmern/innen, welche als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin tätig sind, bei der Versetzung von einer Tagesförderstätte in eine andere Tagesförderstätte das Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht. Diesen Antrag hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht als Hilfsantrag zu 3. und den bisher höchst hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu 4. gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die zu 1. und 2. gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. In der Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zurückgenommen.

7 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Anschlussbeschwerde, mit der der Betriebsrat den in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch anhängigen Feststellungsantrag erhoben hat, ist unzulässig. Diese war nicht ordnungsgemäß begründet.

8 1. Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.

9 2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat den mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erhobenen Feststellungsantrag nur im Wege der Anschlussbeschwerde in das Verfahren einführen konnte. Der Betriebsrat war insoweit durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Der Feststellungsantrag betraf auch einen anderen Streitgegenstand als die bisher erhobenen Anträge. Mit diesen hatte der Betriebsrat die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts und dessen Verletzung bei der Versetzung der Arbeitnehmerin B in die Tagesförderstätte K sowie die Aufhebung dieser personellen Einzelmaßnahme beantragt. Mit seinem erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Antrag begehrte der Betriebsrat die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen sämtlicher von der Stellenbeschreibung betroffenen pädagogischen Mitarbeiter in andere Tagesförderstätten der Arbeitgeberin. Die in dieser Antragserweiterung liegende Antragsänderung iSd. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG konnte der in erster Instanz voll obsiegende Betriebsrat nur im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgen.

10

  1. Der Betriebsrat musste die Anschlussbeschwerde nach § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO daher sogleich begründen. An einer solchen Begründung fehlt es jedoch. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat zur Begründung der Anschlussbeschwerde auf sein vorheriges Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung Bezug nehmen konnte. Der Schriftsatz vom 29. September 2008 enthält eine solche Bezugnahme nicht.
SchmidtLinckKoch
WisskirchenPlatow

Keywords

cross-appealadmissibilityreasoning requirementlabor procedureworks counciltransferco-determinationnew request

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the works council's cross-appeal introducing a new declaratory request was admissible without a proper statement of reasons.

Extracted holding

The cross-appeal was inadmissible because it was not properly reasoned in the cross-appeal submission.

Extracted reasoning

Section 524(3) sentence 1 ZPO requires the cross-appeal to be reasoned in the cross-appeal brief. This applies to the labor-law cross-appeal via § 87(2) sentence 1 and § 64(6) ArbGG. The works council's later submission did not contain a sufficient reasoning or reference to earlier arguments.

Key legal question

Whether the appellate court's grant of the works council's new request could stand.

Extracted holding

It could not stand, because the request had only been brought in by an inadmissible cross-appeal.

Extracted reasoning

The new request concerned a different subject matter and could only be introduced by cross-appeal; since that cross-appeal was inadmissible, the appellate court's grant had to be set aside.

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