No right to unpaid leave for union executive meetings

BAG 1 AZR 173/09Bag / Division 1Aug 13, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The employee requested unpaid leave to attend monthly union executive board meetings held on Tuesdays from 13:00 to 17:00. The employer refused a general release but stated it would accommodate the request in shift planning where possible. After the parties declared the case moot, the Federal Labour Court decided only on costs under § 91a ZPO. It held that neither Art. 9(3) GG nor § 275(3) BGB gives a general right to be absent from work for such meetings. The employee must bear the costs because the claim would have failed.

Omnilex headnote

Art. 9 Abs. 3 GG; § 275 Abs. 3 BGB; § 106 GewO; unpaid leave for participation in union executive meetings during working time. Der Schutz der koalitionsspezifischen Betätigung umfasst zwar die Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen; daraus folgt jedoch kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Arbeitsvertrag begründet eine zulässige Grundrechtsdisposition und vertragliche Rücksichtnahmepflichten sind im Lichte der beiderseitigen Interessen sowie der betrieblichen Belange nach billigem Ermessen zu konkretisieren. Bei regelmäßig um die Mittagszeit angesetzten Sitzungen überwiegt grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung der Arbeitszeit. Auch § 275 Abs. 3 BGB vermittelt in dieser Konstellation kein Leistungsverweigerungsrecht, sofern eine Verlegung des Sitzungstermins nicht von vornherein ausgeschlossen ist (consid. 1-3).

Full text

BAG — 1 AZR 173/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-13

Aktenzeichen: 1 AZR 173/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 9 Abs 3 GG, § 275 Abs 3 BGB, § 106 S 1 GewO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Trier, 30. April 2008, Az: 4 Ca 232/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 20. November 2008, Az: 2 Sa 328/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der Gewerkschaft

Leitsatz

Weder Art 9 Abs 3 GG noch § 275 Abs 3 BGB berechtigen einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzubleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen.

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1 A. Die Parteien haben über einen Anspruch der Klägerin auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands einer Gewerkschaft gestritten.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Seit Ende 2007 gehört sie dem Ortsvorstand einer Gewerkschaft an. Dieser hält in zumeist monatlichen Abständen an Dienstagen jeweils von 13.00 bis 17.00 Uhr seine Sitzungen ab. Für den Weg vom Betrieb bis zum Sitzungsraum der Gewerkschaft muss die Klägerin eine Wegezeit von rund einer Stunde zurücklegen.

3 Bis August 2008 hatte die Klägerin eine regelmäßige Arbeitszeit von 6.00 bis 14.00 Uhr, danach war sie im Dreischichtbetrieb mit Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt.

4 Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe sie an den Sitzungstagen des Ortsvorstands in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unbezahlt freizustellen. Auf die Festlegung der Sitzungstermine habe sie keinen Einfluss. Dementsprechend hat die Klägerin zuletzt die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für konkret benannte Tage im Jahre 2009 verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie werde das Freistellungsbegehren der Klägerin - soweit sie im Dreischichtbetrieb beschäftigt sei - bei der Schichtplanung berücksichtigen. Eine weitergehende unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht lehnte sie ab.

5 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

6 B. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Frage, ob der von der Klägerin gestellte Antrag auf Freistellung von Arbeitspflichten als Antrag auf eine zukünftige Leistung zulässig war, bedarf dabei im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keiner Entscheidung. Ihre zulässige Revision wäre jedenfalls unbegründet gewesen. Für das Freistellungsbegehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

7 I. Soweit die Klägerin während der Zeit der Ortsvorstandssitzungen zu arbeiten hat, kann sie von der Beklagten nach Art. 9 Abs. 3 GG keine unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeitspflicht verlangen.

8 1. Die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen des Ortsvorstands der IG Metall stellt allerdings eine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsspezifische Betätigung dar. Der Schutz dieses Grundrechts beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestands der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352). Dazu zählt auch die Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen und bei deren Willensbildung.

9 Hieraus allein ergibt sich jedoch noch kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass sie mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags und den damit eingegangenen Bindungen in zulässiger Weise auch über Grundrechtspositionen verfügt hat. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses hat sie der Beklagten zugesagt, ihr im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat sie Einschränkungen ihrer privaten Lebensführung hingenommen (vgl. zu Art. 4 GG Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 4 Rn. 137). Die damit verbundene Verfügung über Grundrechtspositionen ist eine wesentliche Form des Grundrechtsgebrauchs und um der personalen Selbstbestimmung willen grundsätzlich zulässig (ErfK/Dieterich 10. Aufl. Einl. GG Rn. 63). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist daher für sich betrachtet keine Abrede, welche die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit unzulässig einschränkt oder behindert (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG).

10 2. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Grundrechtsdisposition verlieren verfassungsrechtlich geschützte Freiheitsrechte jedoch nicht jede Bedeutung. Durch den Arbeitsvertrag werden nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern auch vertragliche Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) begründet. Diese sind unter Beachtung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen zu konkretisieren*.* Entsprechendes gilt bei der Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 106 GewO zustehenden Weisungsrechts zur Verteilung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Leistungsbestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Das verlangt vom Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - EzA GewO § 106 Nr. 4). Dazu gehört auch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers. Da im Rahmen der nach § 106 GewO vorzunehmenden Abwägung die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen, ob die von der Klägerin in der Revision vorgenommene Einschränkung ihres Klageantrags durch den Zusatz „soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“ wirksam erfolgt ist.

11 3. Danach besteht keine vertragliche Rücksichtnahmepflicht der Beklagten, die Klägerin - wie von ihr begehrt - generell von 12.00 bis 18.00 Uhr zur Teilnahme an den um 13.00 Uhr beginnenden Ortsvorstandssitzungen der Gewerkschaft von der Arbeit freizustellen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Koalitionsbetätigungsfreiheit überwiegt das Interesse der Beklagten an der Einhaltung der vertraglich begründeten Arbeitspflicht das Interesse der Klägerin an der Teilnahme der regelmäßig an einem Werktag um 13.00 Uhr beginnenden Sitzungen. Die Festlegung dieser Sitzungstermine fällt in den Verantwortungsbereich des Ortsvorstands. Als dessen Mitglied wäre es Sache der Klägerin gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Sitzungen nicht um die Mittagszeit beginnen und damit eine Kollision mit den Arbeitspflichten vollzeitbeschäftigter ehrenamtlich tätiger Gewerkschaftsmitglieder auszuschließen. Ihr Einwand, sie habe keinen Einfluss auf die Terminfestsetzung, ist im Verhältnis zur Beklagten unbeachtlich.

12 II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich wegen der Teilnahme an den Ortsvorstandssitzungen der IG Metall auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB. Auch insoweit geht es um das Spannungsverhältnis von Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung. Dabei ist wie bei § 241 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, dass der auf 13.00 Uhr festgelegte Sitzungsbeginn bei Vollzeitbeschäftigten offenkundig regelmäßig zu einer Kollision mit bestehenden Arbeitspflichten führt. Da eine Verlegung des Sitzungsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt nicht ausnahmslos unmöglich ist, steht der Klägerin wegen der Teilnahme an gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

13

III. Soweit die Klägerin im Schichtdienst tätig ist, hat die Beklagte bei der Schichteinteilung allerdings den Wunsch der Klägerin an einer Teilnahme an den gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufstellung der Schichtpläne nicht allein durch die Beklagte erfolgt, sondern gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Die Betriebsparteien haben dabei neben anderen Interessen, wie etwa der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (dazu BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - AP TzBfG § 8 Nr. 27 = EzA TzBfG § 8 Nr. 23), auch den Wunsch der Klägerin an einer Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands zu beachten. Diese Termine stehen weit im Voraus fest. Die damit verbundene zeitliche Bindung der Klägerin kann ohne Weiteres in die Schichtplanung einfließen. Davon geht auch die Beklagte aus.

SchmidtKochLinck

Keywords

union activityworking timeunpaid leaveduty of considerationshift planningcost allocationmootness

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Key legal question

Whether Art. 9(3) GG requires the employer to excuse the employee from work without pay for union executive board meetings.

Extracted holding

No. Union activity is protected, but the employment contract and the employer's duty of consideration do not create a general right to unpaid leave for meetings beginning during working hours.

Extracted reasoning

The employee had contractually committed herself to work during the agreed hours. The employer's interests in performance of the contractual work obligation prevail over the wish to attend regular weekday meetings scheduled at 13:00. The timing of the meetings was within the union body's responsibility.

Key legal question

Whether § 275(3) BGB gives the employee a right to refuse work in order to attend union executive board meetings.

Extracted holding

No. The timing conflict does not make performance unreasonable in the legal sense, because the meetings could in principle be scheduled later.

Extracted reasoning

The court applied the same tension between contractual loyalty and hardship. Because a postponement of the meeting start time was not excluded, no right to refuse performance existed.

Key legal question

How the costs should be allocated after the parties declared the dispute moot.

Extracted holding

The plaintiff must bear the costs under § 91a ZPO because the revision would have failed on the merits.

Extracted reasoning

After the mutual mootness declarations, the court decided costs according to the probable outcome of the case. The claim lacked a legal basis, so the plaintiff would have lost.

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