projects
BAG 10 AS 3/10 ΓÇó Tariff plurality does not displace § 4 TVG
BAG 10 AS 3/10Bag / Division 10Jun 23, 2010Confirmed
In a response under § 45(3) sentence 1 ArbGG, the 10th Senate of the Federal Labour Court aligned itself with the 4th Senate. It held that the norms of a collective agreement regulating the content, conclusion and termination of employment relationships apply directly and mandatorily under §§ 3(1), 4(1) TVG. This effect is not displaced merely because, in one business, more than one collective agreement applies by virtue of the employer’s tariff commitment. The TVG contains no overriding general principle of tariff unity.
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG; § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG; Tarifpluralität im Betrieb: Die kollektivrechtlichen Normen eines Tarifvertrags gelten im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener unmittelbar und zwingend auch dann, wenn im Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehrere Tarifverträge nebeneinander zur Anwendung kommen. Das TVG kennt insoweit keinen vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die gesetzlich angeordnete Normwirkung darf nicht durch eine ungeschriebene Spezialitäts- oder Einheitstheorie verdrängt werden; die Möglichkeit unterschiedlicher tariflicher Bindungen für verschiedene Arbeitnehmer desselben Betriebs ist vom Gesetz angelegt (consid. II).
Entscheidungsdatum: 2010-06-23
Aktenzeichen: 10 AS 3/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 45 Abs 3 S 1 ArbGG
Vorinstanz: vorgehend ArbG Mannheim, 31. Juli 2007, Az: 12 Ca 120/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2008, Az: 14 Sa 87/07, Urteilvorgehend BAG, 27. Januar 2010, Az: 4 AZR 549/08 (A)nachgehend BAG, 7. Juli 2010, Az: 4 AZR 549/08, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
(Grundsatz der Tarifeinheit - Antwort auf Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)
Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“).
1 I. Der Vierte Senat hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde*(Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 120, 1).*
2
II. Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. Angesichts der vom Vierten Senat im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 549/08 (A) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab.
| Mikosch | W. Reinfelder | Mestwerdt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Thiel | Petri |