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BGH 2 StR 549/15 ΓÇó Mitigating weight of a confession in sentencing
BGH 2 StR 549/15Bgh / Criminal Chamber IIOct 19, 2016Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Regional Court of Darmstadt's new sentence of 5 years and 10 months for especially serious aggravated extortion. The court found no legal error in the sentencing range or the concrete assessment of punishment. In particular, the trial court was allowed to give only limited mitigating weight to the defendant's confession because it concerned facts already otherwise proven and did not fully match the established findings. The court also rejected the claim that the lower court had impermissibly relied on the fact that another offense had not been admitted.
Art. 46 para. 2 StGB; mitigating effect of a confession in sentencing: a confession may be given only limited weight if it relates to facts already otherwise proven or finally established. If the confession remains behind the established factual findings, its mitigating effect is correspondingly reduced. It is not objectionable to note that the confession does not extend to the full scope of the established conduct, provided the court does not thereby penalize the accused for failing to confess uncharged conduct. Review of sentencing is limited to legal error; absent such error, the revision fails (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2016-10-19
Aktenzeichen: 2 StR 549/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191016U2STR549.15.0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 28. August 2015, Az: 100 Js 6470/13 - 2 KLsnachgehend BGH, 19. Januar 2017, Az: 2 StR 549/15, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafzumessung: Strafmilderndes Gewicht eines Geständnisses
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht bei rechtskräftigem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.
2 Die Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Strafrahmenwahl als auch für die konkrete Strafbemessung. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegten Gründen als nicht durchgreifend. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
3 Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich - wie hier - ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht - was unzulässig wäre - berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffenen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Bartel