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BGH 1 StR 422/16 ΓÇó Tank cards as payment cards with guarantee function
BGH 1 StR 422/16Bgh / Criminal Chamber IOct 11, 2016Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against a Karlsruhe Regional Court judgment. It upheld the view that the forged fuel cards of a fuel station network were payment cards with guarantee function within the meaning of § 152b StGB because each issuing member guaranteed payment to other network operators. The court therefore found the completed offenses correctly qualified and left the 4-year-and-6-month aggregate prison sentence undisturbed. The defendant had to bear the costs of the remedy.
§ 152b Abs. 4 StGB; qualification of fuel cards of a network of independent petrol stations as payment cards with guarantee function: Such cards fall within the statute where each issuing member is economically liable to the other network operators for the fuel costs incurred and thus guarantees payment of the consideration. The relevant feature is that the card use is not confined to a mere two-party credit relationship between user and issuer, but includes a third party who accepts the card in reliance on the issuer's guarantee (consid. 3-4). The revision may be rejected as unfounded under § 349 Abs. 2 StPO where no legal error is found in the lower court's qualification.
Entscheidungsdatum: 2016-10-11
Aktenzeichen: 1 StR 422/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR422.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 152b Abs 4 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Karlsruhe, 18. März 2016, Az: 2 KLs 640 Js 24915/15nachgehend BGH, 20. Dezember 2016, Az: 1 StR 422/16, Berichtigungsbeschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Tankkarten von Mitgliedern eines Tankstellenverbundes
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge.
2 Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend.
3 Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens dreiköpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tankkarten des Tankstellenverbunds t. zu fälschen und die gefälschten Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des Tankstellenverbunds betriebenen Tankautomaten einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenzahlung nutzbaren Tankautomaten angebracht. Dieses Lesegerät war so beschaffen, dass es wie ein Bestandteil des Tankautomaten wirkte. Benutzte ein Kunde mit seiner Tankkarte diesen Tankautomaten, las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zudem wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene Geheimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf Kartenrohlinge übertragen. Diese so hergestellten Karten wurden unter Verwendung der ausgespähten Geheimzahl in der Folge für Tankvorgänge genutzt.
4 Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, S. 10). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstellen; das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gegenüber den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten Tankkosten, das heißt, es garantierte die Zahlung des Gegenwerts der Betankung gegenüber den Betreibern der Tankautomaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen Tankautomaten im Hinblick auf die garantierte Zahlung des Kartenausstellers akzeptiert (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB, 2. Aufl., § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwischen Tankkartenbenutzer und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu LK-Ruß, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 152b Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein, StGB, 8. Aufl., § 152b Rn. 2).
Graf Jäger Cirener
Radtke Mosbacher