Not counsel requires substantiated efforts and timely request

BGH III ZR 102/16Bgh / Civil Chamber IIISep 29, 2016Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's request for appointment of a not-counsel in proceedings concerning a non-admission complaint against the OLG Hamm judgment. The Court held that the plaintiff had not substantiated any diligent but unsuccessful search for replacement counsel and had not shown that she was not responsible for her former lawyer's withdrawal. Because no timely complaint reasoning had been filed by a lawyer admitted before the Federal Court of Justice, the non-admission complaint was inadmissible. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex headnote

§ 78b Abs. 1 ZPO; appointment of a not-counsel and reinstatement in a missed appeal-reasoning period. A party must substantiate, and if necessary prove, that despite reasonable efforts it was unable to find counsel willing to represent it. Where an initially retained attorney later withdraws, appointment is additionally possible only if the party shows that it is not responsible for the termination of the mandate. A request for extension of the reasoning deadline is subject to representation by an attorney admitted before the Federal Court of Justice. Reinstatement after expiry of the reasoning period requires a timely, sufficiently substantiated application for appointment of a not-counsel before the deadline expires (consid. 6-9).

Full text

BGH — III ZR 102/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-29

Aktenzeichen: III ZR 102/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:290916BIIIZR102.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 5. Februar 2016, Az: 11 U 138/14, Urteilvorgehend LG Essen, 10. Juli 2014, Az: 4 O 343/11, Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast für die Beiordnung eines Notanwalts zwecks Fertigung der Begründungsschrift; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2016 - I-11 U 138/14 - beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 89.344,09 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde antragsgemäß bis 4. August 2016 verlängert. Mit am 2. August 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass er das Mandat niederlege. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingegangen.

3 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragt, ihr einen Notanwalt beizuordnen sowie die Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. August 2016 ablaufe und er hierzu keine Begründung schreibe. Mit Schreiben vom 2. August 2016 hat sie ergänzend erklärt, dass es ihr bisher nicht gelungen sei, selbst einen neuen Anwalt zu finden.

II.

4 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.

5 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6 1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (z.B. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2 und vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN und vom 27. April 1995, aaO).

7 Diesen Anforderungen genügen die lediglich pauschalen Behauptungen der Klägerin, ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass er keine Begründung schreibe, er habe das Mandat niedergelegt und es sei ihr nicht gelungen, einen neuen Anwalt zu finden, nicht. Sie hat damit weder substantiiert dargetan und belegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat, noch, dass sie sich ab Kenntnis von der beabsichtigten Mandatsniederlegung erfolglos um eine Vertretung durch andere Anwälte bemüht hat.

8 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist darüber hinaus aussichtslos. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da die Frist für deren Begründung abgelaufen ist. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde zuletzt bis zum 4. August 2016 verlängert. Eine fristgerechte Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Dem von der Klägerin selbst gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 303 mwN; MüKoZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 44; BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 1. März 2016, § 78 Rn. 30).

9 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspricht keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel (Begründungs-)frist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f). Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.

III.

10 Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Herrmann Seiters Reiter

Liebert Arend

Keywords

not counselnon-admission complaintreinstatementdeadlineadmissibilitylegal representationmandate withdrawalcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a not-counsel should be appointed for the non-admission complaint proceedings under § 78b ZPO

Extracted holding

Appointment was refused because the plaintiff did not substantiate that she had unsuccessfully and with reasonable efforts sought other counsel, nor that she was not responsible for the mandate's termination.

Extracted reasoning

A not-counsel requires detailed proof of unsuccessful, diligent attempts to retain counsel. If a previously retained lawyer withdraws, the party must also show that it did not cause the termination and that it promptly and unsuccessfully sought replacement counsel.

Key legal question

Whether the non-admission complaint could proceed despite the expired reasoning deadline

Extracted holding

No; the complaint was already inadmissible because it had not been substantiated within the extended deadline by a lawyer admitted before the Federal Court of Justice.

Extracted reasoning

The plaintiff filed no timely reasoning, and her own request for a deadline extension could not replace lawyer representation. A subsequent application for reinstatement could not succeed because the prerequisites for not-counsel appointment had not been shown before expiry.

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