No use of codefendant statement against appellant

BGH 4 StR 195/16Bgh / Criminal Chamber 4Aug 9, 2016Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the judgment of the Regional Court of Magdeburg. The appellant argued that the court had improperly used investigative statements made by co-defendant S., who had allegedly been questioned despite indicating that he would not speak without a lawyer and despite counsel being unreachable. The court held that any exclusionary rule arising from a violation of § 136(1) sentence 2 StPO would not extend to the appellant, because he was not personally affected by the alleged infringement. The revision was therefore unfounded, and the appellant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen Belehrungs- oder Verteidigerrechte eines Mitangeklagten; rechtskreisbezogene Wirkung von Verfahrensverstößen. Ein aus der Verletzung der Vorschrift abgeleitetes Verwertungsverbot schützt grundsätzlich nur denjenigen Beschuldigten, dessen Verfahrensrecht betroffen ist. Ein Mitangeklagter kann sich auf den Verstoß gegen das Recht des anderen nicht berufen, sofern nicht ausnahmsweise eigene Rechte berührt sind. Die Revision bleibt ohne Erfolg, wenn die Rüge allein auf die behauptete Verletzung eines fremden Rechtskreises gestützt wird (vgl. insb. § 261 StPO; consid. zum fehlenden eigenen Betroffensein).

Full text

BGH — 4 StR 195/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-09

Aktenzeichen: 4 StR 195/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090816B4STR195.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 136 Abs 1 S 2 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. August 2016, Az: 4 StR 195/16, Urteilvorgehend LG Magdeburg, 26. November 2015, Az: 21 KLs 19/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Beweisverwertungsverbot für eine Beschuldigtenvernehmung eines Mitangeklagten ohne zureichende Aufklärung im Hinblick auf andere Mitangeklagte

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangeklagten S. gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangeklagten begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301 Rn. 9 ff. und Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) Verfahrensverstoß nicht in seinem Rechtskreis betroffen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 – 2 AR 217/99, wistra 2000, 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 – 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 53, 112 nicht abgedruckt]; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 691/08, BGHSt 53, 191 Rn. 14 ff. [Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. BVerfG, NStZ 2014, 528, 529; NJW 2011, 207, 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK]).

Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer

Bender Quentin

Keywords

revisioncodefendant statementright to counselevidentiary exclusionprocedural violationcriminal procedure