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BGH 4 StR 202/16 ΓÇó Confiscation inadmissible in security proceedings
BGH 4 StR 202/16Bgh / Criminal Chamber 4Jul 5, 2016Partially Granted
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's revision against a Regional Court judgment in security proceedings. It confirmed the placement in a psychiatric hospital, but set aside the confiscation of seized weapons because self-standing confiscation under §§ 74, 76a StGB can only be ordered in separate confiscation proceedings under § 440 StPO, and no separate application had been filed. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy.
§ 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB, § 440 Abs. 1 StPO; Einziehung eines Gegenstands in einem Sicherungsverfahren nach § 413 StPO unzulässig. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes setzt ein eigenständiges Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO und einen entsprechenden Antrag voraus; fehlt es hieran, ist die Einziehungsentscheidung verfahrensrechtlich unzulässig. Der Maßregelausspruch bleibt hiervon unberührt, wenn insoweit kein Rechtsfehler festzustellen ist. Ein nur geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt regelmäßig keine teilweise Entlastung von Kosten und Auslagen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Entscheidungsdatum: 2016-07-05
Aktenzeichen: 4 StR 202/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR202.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Frankenthal, 27. Januar 2016, Az: 5204 Js 20219/15 - 2 KLs
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Einziehung eines Gegenstands: Einziehung bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser … eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
3 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin