Costs after death in preventive detention proceedings

BGH 5 StR 525/15Bgh / Criminal Chamber 5Apr 5, 2016Granted

Summary

The Federal Court discontinued the revision proceedings in a preventive-detention case after the accused died during the appeal. It held that the death created a procedural impediment under Section 206a StPO and rendered the challenged LG Potsdam judgment moot without requiring reversal. On costs, the Court applied the general rule of Section 467(1) StPO and ordered the state treasury to bear both the procedural costs and the accused's necessary expenses. It rejected any direct or analogous application of the exception in Section 467(3) sentence 2 no. 2 StPO because the accused, suffering from a lasting psychotic disorder and therefore incapable of guilt, could not be blamed for conduct making reimbursement unfair.

Regest

§§ 206a, 414 Abs. 1, 467 Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; costs after discontinuance following death of an accused in preventive-detention proceedings: death creates a procedural impediment requiring discontinuance, and the impugned judgment becomes moot without formal annulment (consid. 2). In preventive-detention proceedings, the costs regime of criminal procedure applies by analogy under Art. 414 Abs. 1 StPO. The exception allowing denial of reimbursement of necessary expenses under Art. 467 Abs. 3 sentence 2 no. 2 StPO presupposes blameworthy conduct that would make reimbursement grossly inequitable. Such an exception is not available where the accused was permanently incapable of guilt due to a lasting psychopathological condition; in that situation the general rule of Art. 467(1) StPO remains applicable (consid. 6-8).

Full text

BGH — 5 StR 525/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 5 StR 525/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR525.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 206a StPO, § 414 Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO, § 20 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 15. Juli 2015, Az: 24 KLs 6/15

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Sicherungsverfahren: Kostenregelung nach Tod des Beschuldigten

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Gründe

1 Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine Revision am 7. März 2016 verstorben.

2 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

3 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

4 Zwar sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als Ausnahme von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2009 – 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32, und vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 349/01, NStZ-RR 2002, 262). Vorliegend kommt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.

5 a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kam hier nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat – einer Brandstiftung – im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand (UA S. 16 ff.).

6 b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar gelten im Sicherungsverfahren gemäß § 414 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren und damit auch diejenigen über die Kosten des Verfahrens entsprechend. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bei einem Beschuldigten, der – wie es bei dem Verstorbenen der Fall war, der an einer schweren Form einer chronischen Schizophrenie litt – aufgrund eines überdauernden psychopathologischen Zustands schuldunfähig ist. Zumindest in einem solchen Fall lässt sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Sicherungsverfahren mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbaren.

7 Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. BVerfG vom 29. Oktober 2015– 2 BvR 388/13, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 331/94, NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN). Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Auslagenerstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der Vorschrift, der insbesondere NS-Verbrechen im Blick hatte, die mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermittelbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. Deutscher Bundestag – 5. Wp. – StenBer. über die 173. Sitzung vom 10. Mai 1968, S. 9250; BVerfG vom 14. September 1992– 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195, 196).

8 Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. BGH aaO; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527; OLG Köln, StraFo 2003, 105, 106; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 467 Rn. 18). Daran fehlt es bei einem Beschuldigten, der aufgrund eines überdauernden Zustands schuldunfähig ist. Ihm können Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Handeln nicht vorgeworfen werden. In diesen Fällen hat es vielmehr bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen.

Sander König Berger Bellay Feilcke

Keywords

preventive detentiondeath of accuseddiscontinuancecostsnecessary expensesprocedural impedimentincapacity of guiltanalogygross unfairness