Joint attempt withdrawal in aggravated extortion case

BGH 3 StR 5/16Bgh / Criminal Chamber IIIFeb 23, 2016Annulled

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Omnilex summary

The BGH overturned the Oldenburg Regional Court's conviction for attempted aggravated extortion. It held that the trial court had not sufficiently examined whether the defendants had failed or voluntarily withdrawn from the attempt, especially in light of their joint conduct and their decision to leave after demanding money. Because the same defect affected co-defendant B., the reversal was extended to him under § 357 StPO. The case was remitted to another criminal chamber for retrial and also to reconsider costs and possible measures, including whether § 64 StGB should be considered.

Omnilex headnote

§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB; Versuchsrücktritt bei mehreren Tatbeteiligten; maßgeblich ist die nach der letzten Ausführungshandlung bestehende Tätervorstellung (Rücktrittshorizont). Ein fehlgeschlagener Versuch setzt voraus, dass der Täter erkennt, den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder sonst verfügbaren Mitteln ohne neue Handlungs- und Kausalkette nicht mehr herbeiführen zu können. Ist ein Versuch unbeendet, genügt das freiwillige Nichtweiterhandeln; bei mehreren Beteiligten kann die Vollendungsverhinderung auch in einem einvernehmlichen Unterlassen weiterer Tatausführung liegen. Fehlen Feststellungen zum Vorstellungsbild im maßgeblichen Zeitpunkt, ist die revisionsrechtliche Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts nicht möglich (vgl. consid. 5–8).

Full text

BGH — 3 StR 5/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 3 StR 5/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR5.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 2 S 1 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. Oktober 2015, Az: 2 KLs 31/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung: Einvernehmlicher Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2015, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter "gemeinschaftlicher" räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sich hiergegen richtende Revision des Angeklagten, die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde gestützt ist, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2 Das Landgericht hat das Folgende festgestellt:

3 1. Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte B. hatten dem Zeugen H. Ende des Jahres 2013 zur Besorgung von Marihuana je 450 € gegeben, welche dieser jedoch für sich verbrauchte. Nachdem der Zeuge mehreren Aufforderungen der Angeklagten, die Geldbeträge zurückzuzahlen, nicht nachgekommen war, entschlossen sich diese am 26. März 2015, sich "ihr Geld zurückzuholen". Am Abend begaben sie sich daher zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung des Zeugen S. befand; in dieser wohnte auch der Zeuge H. . Sie führten in einer Tasche einen Spachtel, ein Brecheisen sowie zwei ungeladene Schreckschusswaffen der Marken Umarex und SM mit sich, verschafften sich mit Hilfe des Spachtels Zugang zum Haus und klingelten an der Wohnung des Zeugen S. , der daraufhin öffnete. Da sie die Auskunft des S. , der Zeuge H. sei nicht anwesend, nicht glaubten, drängte der Mitangeklagte B. den Zeugen S. in die Wohnung, wobei er diesem mit der einen Hand an den Hals griff und mit der anderen Hand die Schreckschusswaffe der Marke SM an den Kopf hielt. Da der Zeuge H. anschließend der Aufforderung der Angeklagten, seine verschlossene Zimmertür zu öffnen, nicht nachkam, brach der Mitangeklagte B. diese mit dem Brecheisen auf. Sodann forderten beide Angeklagte von dem Zeugen - unter Vorhalt der ungeladenen Schreckschusspistole Umarex durch den Angeklagten N. - die Herausgabe von 1.000 € in bar. Als der Zeuge H. kein Geld aushändigte, drohten sie ihm, in vier Wochen wiederzukommen und verließen anschließend die Wohnung.

4 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob die Angeklagten strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten sind; denn sie belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass die Angeklagten freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten sind.

5 a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, NStZ-RR 2005, 70, 71).

6 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich auch daraus, dass die Angeklagten - nach der erfolglosen Forderung an den Zeugen H. , 1.000 € Bargeld herauszugeben - äußerten, in vier Wochen wiederzukommen, nicht hinreichend, dass zu diesem Zeitpunkt der Taterfolg nicht mehr eintreten konnte und die Angeklagten dies erkannt hatten. Zu den Vorstellungen der Angeklagten in Bezug zu dem von ihnen erstrebten Taterfolg in dem Zeitpunkt, als sie den Zeugen H. verließen, verhalten sich die Urteilsgründe auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht. Sie lassen auch offen, wie sich die Sache weiterentwickelte und aus welchen Gründen es dazu kam, dass die Angeklagten entgegen ihrer Ankündigung nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehrten, um ihr Vorhaben weiter zu verfolgen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 3 StR 149/14, NStZ-RR 2015, 8).

7 b) Auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Ver-hinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4, sowie Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO, vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris Rn. 3; vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, und Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 509 mwN).

8 So liegt es auch hier. Nach den getroffenen Feststellungen ist bereits ein freiwilliger Rücktritt der Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausgeschlossen. Ihnen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Erreichen des von ihnen erstrebten Taterfolgs machten, als sie die Wohnung verließen. Die bisherigen Feststellungen schließen auch die Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht aus.

9 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

II.

10 1. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Revisionsentscheidung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken, da insoweit das Urteil auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht.

11 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Feststellung, es könne über den Betrag von 900 € hinaus ein zusätzlicher Zinsanspruch der Angeklagten bestanden haben (UA S. 8), unklar geblieben ist, welche genaue Geldsumme der Zeuge H. den Angeklagten schuldete und wovon die Angeklagten insofern ausgegangen sind. Auch wenn sie sich irrig ein Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer (berechtigten) Geldforderungen nur vorgestellt haben sollten, hätten sie sich im Hinblick auf die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79 und vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45).

12 3. Ferner könnte nach den bisherigen Feststellungen, wonach der Angeklagte N. infolge eines länger dauernden Konsums von Cannabisprodukten "in einem gewissen Grad abhängig" gewesen sei und "die verfahrensgegenständliche Tat aufgrund dieser Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" habe (UA S. 4), Anlass bestehen, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB - unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - zu prüfen und zu erörtern.

BeckerHubertSchäfer
GerickeRi'inBGH Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker

Keywords

attempt withdrawaljoint offendersextortionreversal on appealrücktrittshorizontremandcriminal intentco-defendant extension

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendants voluntarily withdrew from the attempted aggravated extortion.

Extracted holding

The trial court failed to examine whether the attempt had failed or whether the defendants had voluntarily withdrawn from an unfinished attempt; the findings did not exclude a withdrawal under § 24 StGB.

Extracted reasoning

The judgment did not sufficiently establish the defendants' subjective perspective when they left the apartment, so it could not be determined whether the attempt was failed, unfinished, or voluntarily abandoned. In a joint attempt, non-continuation by agreement may constitute preventing completion under § 24(2) sentence 1 StGB.

Key legal question

Whether the judgment had to be extended to the non-appealing co-defendant B.

Extracted holding

Yes. The same legal defect affected the co-defendant, so the reversal had to be extended under § 357 sentence 1 StPO.

Extracted reasoning

The defect concerned the underlying substantive criminal law assessment and therefore applied equally to the non-appealing co-defendant.

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