Sentencing for narcotics aiding and cooperation in trial

BGH 3 StR 513/15Bgh / Criminal Chamber IIIFeb 25, 2016Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partially upheld the defendant's appeal against a conviction for aiding narcotics trafficking. The conviction remained intact, but the sentence was quashed because the Court of Appeal could not clearly determine whether the defendant's statements about another participant constituted mere cooperation or actually produced clarification. Although statutory mitigation under § 31 BtMG was barred because the statements were made only in the main hearing, such efforts could still matter in general sentencing. The case was remitted to another chamber of the Landgericht Kleve for a new sentence and costs decision.

Omnilex headnote

§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 3 BtMG; § 46b Abs. 3 StGB; § 46 Abs. 3 StGB: Angaben des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung schließen die vertypte Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe aus; solche Bemühungen können jedoch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Das Tatgericht muss widerspruchsfrei feststellen, ob es den Angaben Glauben schenkt und ob nach seiner Überzeugung ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Bleibt offen, ob nur bloße Aufklärungsbemühungen oder ein tatsächlicher Erfolg vorliegen, kann die Strafe keinen Bestand haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Sanktion festzusetzen gewesen wäre (vgl. BGHSt 56, 191).

Full text

BGH — 3 StR 513/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-25

Aktenzeichen: 3 StR 513/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250216B3STR513.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 S 1 Nr 1 BtMG, § 31 S 2 BtMG, § 31 S 3 BtMG, § 27 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 46b Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 3. September 2015, Az: 120 KLs 22/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei Aufklärungshilfe in der Hauptverhandlung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. September 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.

3 Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Cannabisplantage jedenfalls beteiligten anderweitig Verfolgten V. erst in der Hauptverhandlung gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin präkludiert ist (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB). In diesen Fällen können - was die Strafkammer im Grundsatz ebenfalls nicht verkannt hat - eine Aufklärungshilfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 32 mwN).

4 Das Landgericht hat insoweit aber nicht widerspruchsfrei dargelegt, ob es den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat und ob nach seiner Überzeugung - allein diese ist maßgeblich (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, aaO, Rn. 44 mwN) - von einem Aufklärungserfolg auszugehen ist: In den Feststellungen hat es ausgeführt, dass der anderweitig Verfolgte V. "vermutlich" zumindest am Betrieb der Plantage beteiligt war. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dazu mehrere Indizien genannt, die für eine Beteiligung V. s sprechen und hat diese als Bestätigung für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gewertet. Damit nicht in Einklang zu bringen sind alsdann aber die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht - ohne sich im Übrigen damit zu befassen, ob die weiteren Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Satz 1 und 2 BtMG vorliegen - ausgeführt hat, dem Angeklagten seien lediglich "gewisse Aufklärungsbemühungen" zugute zu halten, aber kein Aufklärungserfolg.

5 Bleibt damit unklar, welches Gewicht die Strafkammer den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, kann der Senat angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe - Unbestraftheit des Angeklagten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel - hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei widerspruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

6 Der Strafausspruch bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgehoben.

Becker Hubert Mayer

Gericke Tiemann

Keywords

narcotics offenseaiding and abettingsentencingcooperationmitigationtrial statementsremandrevision

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Key legal question

Whether the sentence could stand despite unclear assessment of trial-stage cooperation regarding another suspect.

Extracted holding

The sentence could not stand because the trial court's findings and sentencing reasons were inconsistent as to whether the defendant's statements achieved an investigative success or were only cooperative efforts.

Extracted reasoning

Section 31 BtMG assistance was procedurally barred because the statements were first made at trial, but such efforts could still mitigate sentence. The lower court did not clearly determine whether it believed the defendant and whether the statements actually furthered clarification; given the significant mitigating factors, a lower sentence could not be excluded.

Key legal question

Whether the conviction itself contained reversible error.

Extracted holding

No reversible error was found in the conviction.

Extracted reasoning

Full review of the record showed no legal error adverse to the defendant on the merits of the conviction.

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