Cannabis transport as drug trafficking; German criminal law applies

BGH 2 StR 413/15Bgh / Criminal Chamber IIFeb 10, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s appeal against a Regional Court judgment convicting him of armed trafficking in narcotics in a non-negligible quantity. The court held that transporting cannabis oil through Germany already constituted trafficking within the meaning of § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG because transport was a part-act promoting the drug sale. It further held that German criminal law applied under §§ 3, 9 StGB, since trafficking is a conduct offense and any part-act committed in Germany establishes an inland offense. The appeal failed in full, and the defendant was ordered to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; §§ 3, 9 StGB: Transport of narcotics intended for sale through German territory constitutes trafficking already at the transport stage, because trafficking is to be understood broadly as any self-interested conduct promoting turnover. For trafficking offenses, the place of conduct is decisive under the territorial principle; each part-act realized in Germany establishes an inland offense. The intended place of later resale is irrelevant to the locus delicti. A foreign law issue does not arise where the foreign state likewise criminalizes the conduct (consid. 5-12).

Full text

BGH — 2 StR 413/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-10

Aktenzeichen: 2 StR 413/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR413.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 3 StGB, § 9 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2015, Az: 12 KLs 900 Js 5408/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Transport als Handeltreiben; Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte sich der in Serbien lebende Angeklagte seit 2013 mit alternativen Heilmethoden und spezialisierte sich im Laufe der Zeit auf die Herstellung und Anwendung von Cannabisöl zu Therapiezwecken in der Schmerz- und Krebsbehandlung. Durch den Verkauf des Öls verschaffte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle, wodurch er mittlerweile überwiegend seinen Lebensunterhalt finanziert. Da sein bisheriger Lieferant aus Montenegro in Lieferschwierigkeiten geriet, "denn sowohl in Montenegro als auch in Serbien ist der Handel mit Cannabispflanzen illegal, wird jedoch in Serbien bei der Verwendung zu Heilzwecken geduldet", musste sich der Angeklagte einen weiteren Lieferweg erschließen.

3 Er fuhr deshalb Ende Januar/Anfang Februar 2015 in die Niederlande und kaufte dort sechs Kilogramm Cannabispflanzen für 2.400 Euro. Da ihm der Transport mit dem Auto durch Deutschland nach Serbien zu riskant erschien, weil er wusste, dass dies strafbar ist und die Pflanzen zu viel Stauraum in Anspruch nehmen und daher auffällig sein würden, verarbeitete er die Pflanzen noch in den Niederlanden zu insgesamt rund 1,7 Kilogramm Cannabisöl mit einem Wirkstoffgehalt von rund 870 Gramm THC. Am 5. Februar 2015 begab er sich in Begleitung der nichtrevidierenden Mitangeklagten auf den Weg über Deutschland nach Serbien. Die Behältnisse mit dem Cannabisöl verstaute er an verschiedenen Stellen im Fahrzeug. Auf die Gepäckstücke im Gepäckraum legte er griffbereit einen Schlagstock sowie eine Schutzweste, um sich und die mitgeführten Betäubungsmittel vor Angreifern zu schützen. Um 21.25 Uhr wurde er in der Nähe von Neu-Isenburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel sowie der Schlagstock aufgefunden wurden.

II.

4 Schuldspruch und Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf jedoch Folgendes:

5 1. Der Angeklagte hat bereits mit dem Transport des Cannabisöls im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG "Handel getrieben".

6 Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BVerfG, NJW 2007, 1193; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal "Handeltreiben" wird im Hinblick auf die "weit nach vorne" gelegte Vollendungsschwelle als (unechtes) Unternehmensdelikt bezeichnet (vgl. BGH, GSSt aaO, 262; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532).

7 Der vorliegend erfolgte Transport des Cannabisöls diente dazu, den Umsatz des in den Niederlanden erworbenen Öls aus eigennützigen Gründen zu fördern. Der solchermaßen auf Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist daher bereits als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415; Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287).

8 2. Der Angeklagte war nach deutschem Betäubungsmittelstrafrecht zu bestrafen.

9 a) Der Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den §§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip zu Grunde liegt, wonach das deutsche Strafrecht nur für solche Taten gilt, die im Inland sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB). Anknüpfungspunkt ist insoweit der Begehungsort der Tat, so dass die nationale Strafgewalt ihre Legitimation in dem Bezug des geahndeten Verhaltens zum Staatsgebiet findet. Die Feststellung des Tatorts entscheidet von daher, ob über § 3 StGB ohne weiteres deutsches Strafrecht anwendbar ist. Wo wiederum der Begehungsort einer Tat liegt, richtet sich für den Täter nach § 9 Abs. 1 StGB. Begangen ist danach eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Erfolgsort). § 9 Abs. 1 StGB bestimmt demgemäß, dass der Ort des Handelns (§ 9 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) und der Ort des Erfolgseintritts (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB) gleichermaßen Tatorte und damit Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Territorialgrundsatzes darstellen.

10 Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeitsdelikt. Für die Frage, ob die Tat gemäß § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10; vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 83). Gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB ist der Täter dem deutschem Strafrecht unterworfen, wenn er im Inland eine zur Tatbestandsverwirklichung führende Tätigkeit vornimmt und sich dadurch in Widerspruch zur Rechtsordnung seines Aufenthaltsortes setzt. Demgemäß ist eine Tat als an jedem Ort begangen anzusehen, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet oder versucht hat (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 3; LK-Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 9 Rn. 10). Beim Handeltreiben ist daher ein Handlungsort überall dort gegeben, wo ein Teilakt verwirklicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287; Körner/​Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 Rn. 294), mithin auch dort, wo Betäubungsmittel zum Zweck des Umsatzgeschäftes transportiert werden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn. 105).

11 Da der Angeklagte mit dem Transport des Cannabisöls durch die Bundesrepublik eine auf die Tatbestandsverwirklichung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gerichtete Tätigkeit im Inland entfaltet hat, ist das durch diesen Teilakt verwirklichte einheitliche Handeltreiben als Inlandstat anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415; NK/Böse, StGB, 4. Aufl., § 9 Rn. 6). Dass der Weiterverkauf des Cannabisöls erst im Ausland eintreten sollte, ist für die Bestimmung des Begehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, dass es zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des Angeklagten bedurfte.

12 b) Ob einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens nach deutschem Recht entgegenstehen könnte, wenn dies in Serbien strafrechtlich nicht verfolgt würde, kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil gemäß Artikel 246 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs der Republik Serbien der Handel mit Cannabisöl auch dann strafbar ist, wenn er zu Heilzwecken erfolgt; die Möglichkeit eines Absehens bzw. Erlasses von Strafe ist für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

Fischer Appl Ott

Zeng Bartel

Keywords

narcotics traffickingtransportterritorial jurisdictionlocus delicticonduct offenseappeal on points of lawcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether transporting cannabis oil through Germany already constitutes trafficking in narcotics for purposes of § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Extracted holding

Yes. An act of transport aimed at promoting sale is already an eigennützige effort to facilitate turnover and therefore amounts to trafficking.

Extracted reasoning

Trafficking is construed broadly. For an intended distribution transaction, transporting the drugs is itself a part-act directed at realizing the offense and thus qualifies as trafficking.

Key legal question

Whether German criminal law applies to the transport leg through Germany under §§ 3, 9 StGB.

Extracted holding

Yes. For trafficking in narcotics, the offense is a conduct offense; therefore the place of conduct is decisive, and any part-act performed in Germany makes the offense an inland act.

Extracted reasoning

Under the territorial principle and § 9 Abs. 1 StGB, the place where the offender acts is a locus delicti. Because the defendant transported the drugs through Germany as a part of the offense, German jurisdiction exists regardless of where the intended resale was to occur.

Key legal question

Whether a possible lack of punishment in Serbia would preclude conviction under German law.

Extracted holding

No need to decide, because Serbian law also criminalizes trade in cannabis oil even for healing purposes.

Extracted reasoning

The court referred to Serbian criminal law and noted that trafficking in cannabis oil is punishable there as well; thus no obstacle to punishment arose on this ground.

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