Contact ban conviction requires enforceable order

BGH 1 StR 578/15Bgh / Criminal Chamber IFeb 3, 2016Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partially upheld the defendant's revision against a Stuttgart Regional Court judgment. It held that a conviction for breach of a protection order under § 4 sentence 1 GewSchG requires findings showing that the order was enforceable, either by valid service or by a declaration of enforceability. Because the trial judgment contained no such findings, the prosecution was limited for count II.4 to attempted murder in concurrence with dangerous bodily injury, and the conviction was amended accordingly. The remainder of the revision was dismissed. The defendant also had to bear the costs of the revision and the private prosecutor's necessary expenses.

Omnilex headnote

§ 4 Satz 1 GewSchG; Anforderungen an die vollstreckbare Anordnung und an die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil; die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Schutzanordnung entweder wirksam zugestellt worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit angeordnet wurde. Bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht. Fehlen ausdrückliche Feststellungen hierzu und lassen sie sich auch dem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, trägt das Urteil den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nicht (vgl. consid. 3 f.). Ist das tateinheitlich verwirklichte Delikt für die Strafzumessung nicht erheblich, kann der Senat die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern.

Full text

BGH — 1 StR 578/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 1 StR 578/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR578.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 S 1 GewSchG, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 27. Juli 2015, Az: 9 Ks 115 Js 727/15

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Kontaktverbot in einer Gewaltschutzsache: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird

a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt;

b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. De-zember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal einer "vollstreckbaren Anordnung" setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem – verkürzt formuliert – Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).

4 Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin – offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – teilgenommen hat und der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist (UA S. 10), kann die "vollstreckbare Anordnung" im Sinne von § 4 Satz 1 GewSchG nicht abgeleitet werden.

5 Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) – gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmens von § 211 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich.

6 2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Raum Graf Jäger

Radtke Fischer

Keywords

contact banprotection orderenforceable orderrevisionfindingssentencingprosecution limitationco-perpetration

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conviction for breach of the Protection Against Violence Act was supported by findings showing an enforceable order.

Extracted holding

The findings did not establish that the contact ban was an enforceable order; mere knowledge of the order's content was insufficient.

Extracted reasoning

Section 4 sentence 1 GewSchG requires either effective service of the order or a declaration of enforceability. The judgment contained no express findings on these prerequisites, and they could not be inferred from the overall context.

Key legal question

Whether the revision justified limiting the prosecution and changing the conviction for count II.4.

Extracted holding

Yes; the prosecution was limited to attempted murder in concurrence with dangerous bodily injury, and the conviction was amended accordingly.

Extracted reasoning

Because the GewSchG offense did not significantly affect sentencing compared with the grave murder attempt penalty framework, the court limited the prosecution under Section 154(2) in conjunction with Section 154(1) no. 1 StPO.

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