No adverse inference from silence of privilege witness

BGH 3 StR 298/15Bgh / Criminal Chamber IIIDec 8, 2015Partially Granted

Summary

The Federal Court of Justice partly upheld the accused's appeal against a Regional Court conviction for aggravated robbery and attempted fraud. It held that the trial court had erred in disbelieving the accused's sister because she had remained silent during the investigation and only gave exculpatory evidence at trial. Such adverse inference is impermissible for a witness entitled to refuse testimony. The conviction in count II.2 and the related findings were therefore set aside, as was the aggregate sentence, and the case was remanded to another chamber of the Regional Court of Hanover. The remainder of the appeal was dismissed.

Regest

§ 52 Abs. 1 StPO, § 261 StPO; a witness entitled to refuse testimony may not be discredited because she remained silent in the investigation and only later gave exculpatory evidence at trial. The exercise of the privilege against testimony must remain unfettered; otherwise the witness would be deterred from making use of the right. A credibility finding based essentially on such impermissible adverse inference is legally defective. If the trier of fact cannot be assumed to have reached the same conclusion without the error, the conviction affected by that assessment must be set aside; a dependent aggregate sentence falls with it.

Full text

BGH — 3 StR 298/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 3 StR 298/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:081215B3STR298.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 30. März 2015, Az: 58 KLs 2/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung berechtigten Zeugens wegen seines früheren Schweigens im Ermittlungsverfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. März 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen hat die Revision aufgrund der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.

3 Der Angeklagte hat zu dem Vorwurf, zusammen mit zwei nicht ermittelten Mittätern die Geschädigte in ihrem Haus überfallen, gefesselt und an-schließend beraubt zu haben, keine Angaben gemacht. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf DNA-Spuren, die auf dem Panzerklebeband, mit dem die Geschädigte gefesselt worden war, sichergestellt werden konnten und die mit einem Wert von 1:553 Trilliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Den Zeugenaussagen der Schwester und des Schwagers des Angeklagten, die bekundet haben, dass er zur Tatzeit bei ihnen gewesen sei, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Hinsichtlich der Aussage der Schwester begründet sie dies insbesondere damit, dass es nicht plausibel sei, dass die Zeugin derart wesentliche, ihren Bruder entlastende Angaben erstmals in der Hauptverhandlung und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe. Die Zeugin habe dies auch nicht stichhaltig erklären können. Zudem habe sie auf Nachfrage mehrfach und immer lauter werdend beteuert, dass er wirklich bei ihr gewesen sei. Dies stelle ein typisches Verhalten für jemanden dar, der die Unwahrheit sage und sich in die Enge getrieben fühle.

4 Diese Würdigung der Aussage der Schwester des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (zunächst) nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102).

5 Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch wegen schweren Raubes. Denn das Landgericht hat zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Aussage der Schwester des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass sie das Alibi für ihren Bruder erst in der Hauptverhandlung behauptet habe. Soweit es sich ergänzend auf das Aussageverhalten der Zeugin gestützt hat, das typisch für einen Zeugen sei, der die Unwahrheit sage, ist auch diese Erwägung rechtsfehlerhaft, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten der Zeugin allein um eine Reaktion auf den unzulässigen Vorhalt einer verspäteten Entlastung ihres Bruders gehandelt hat. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Die Strafkammer war zwar aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung zu stützen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.). Indes lag damit keine von zahlreichen belastenden Indizien geprägte Beweislage vor, die es dem Senat erlauben würde davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne die rechtsfehlerhafte Würdigung des Alibibeweises zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt.

6 Der Wegfall der für die Tat II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol

Keywords

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