Sentencing must consider possible bar disciplinary sanctions

BGH 1 StR 557/15Bgh / Criminal Chamber IJan 20, 2016Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant lawyer’s revision against his conviction for false unsworn testimony. It held that the trial court had failed to consider possible disciplinary consequences under the lawyers’ disciplinary regime when determining punishment. The sentence of eight months’ imprisonment, suspended on probation, was therefore quashed and the matter remitted to another criminal chamber of the Landgericht Mosbach for a new sentencing decision, also on costs. The conviction otherwise remained undisturbed.

Omnilex headnote

§ 46 StGB, § 114 Abs. 1 BRAO; Strafzumessung bei berufsrechtlichen Folgeeingriffen: Drohen dem Angeklagten neben der strafgerichtlichen Verurteilung zusätzliche anwaltsrechtliche Sanktionen, sind diese bei der Zumessung zu berücksichtigen. Unterlässt das Tatgericht eine erkennbar gebotene Auseinandersetzung hiermit, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängte Strafe zu hoch ausgefallen ist (consid. 3 f.). Die tragenden Feststellungen bleiben bestehen; der neue Tatrichter ist an sie gebunden, soweit ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen möglich sind (consid. 5).

Full text

BGH — 1 StR 557/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-20

Aktenzeichen: 1 StR 557/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200116B1STR557.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 153 StGB, § 114 Abs 1 BRAO

Vorinstanz: vorgehend LG Mosbach, 30. Juli 2015, Az: 1 KLs 21 Js 6635/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung nach uneidlicher Falschaussage: Berücksichtung von anwaltsrechtlichen Sanktionen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten Mandat.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

4 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

5 Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2015 verwiesen.

Raum Graf Jäger

Cirener Bär

Keywords

sentencingprofessional disciplinelawyerfalse testimonyrevisionremandprobationcriminal law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the sentence had to account for possible professional disciplinary sanctions under § 114(1) BRAO.

Extracted holding

Yes. Potential bar disciplinary consequences must be considered in sentencing, and the trial court did not clearly do so.

Extracted reasoning

Under settled case law, additional legal consequences from professional disciplinary proceedings can mitigate punishment. The trial court only considered possible disadvantages relating to hunting and firearms permissions, not likely bar sanctions.

Key legal question

Whether the conviction itself should be disturbed.

Extracted holding

No. The legal challenge succeeded only as to the sentence; the remainder of the appeal was unfounded.

Extracted reasoning

The court found no other error of law affecting the conviction.

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