Late aggregation of suspended sentence after probation expired

BGH 1 StR 562/15Bgh / Criminal Chamber IDec 15, 2015Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court of Justice partly allowed D.'s appeal against a Stuttgart Regional Court judgment for forgery in four cases. It upheld the conviction and individual sentences, but set aside the aggregate prison sentence. Although a suspended sentence from an earlier judgment could still be included under § 55 StGB even after the probation period had expired, the sentencing court had to expressly weigh the hardship resulting from the de facto treatment as if probation had been revoked. Because the reasons did not show that this had been done, the aggregate sentence was overturned and the matter remitted.

Omnilex headnote

§ 55 StGB in conjunction with § 56g Abs. 1 StGB; nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei abgelaufener Bewährungszeit: Eine frühere, zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe darf in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, auch wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist und die neue Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Das Tatgericht hat jedoch die besondere Härte zu berücksichtigen und zu würdigen, die daraus folgt, dass der Verurteilte durch die Einbeziehung so behandelt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre. Fehlt es an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit diesem Spannungsverhältnis, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Feststellungen bleiben grundsätzlich bestehen, sofern lediglich ein Erörterungsmangel vorliegt (vgl. consid. 5, 6).

Full text

BGH — 1 StR 562/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 1 StR 562/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR562.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 StGB, § 56g StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 18. Juni 2015, Az: 17 KLs 176 Js 76679/09

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei abgelaufener Bewährungszeit

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der es im Hinblick auf die Verfahrensdauer drei Monate für vollstreckt erklärt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

3 2. Demgegenüber hat der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

4 a) Das Landgericht hat gemäß § 53 und § 55 StGB aus den für die vier verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten und den rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2012 von neun, sieben und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebildet. Dies ist rechtsfehlerfrei, weil eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil einer Einbeziehung nicht entgegensteht, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 – 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235 mwN). Es hat dabei nicht verkannt, dass die Bewährungszeit aus der am 3. Mai 2012 aus den nun einbezogenen Einzelstrafen gebildeten rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung bereits abgelaufen war.

5 b) Allerdings lassen die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob das Landgericht das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB bedacht hat. Das Landgericht war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, aaO, NStZ 1993, 235; BGH, Beschluss vom 26. März 2009 – 5 StR 74/09, wistra 2009, 317). Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es diesem Umstand Rechnung getragen hätte.

6 3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Erörterungsmangel nicht. Das neue Tatgericht darf zum Ausspruch über die Gesamtstrafe weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Graf Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Keywords

aggregate sentencingprobationexpired probation periodforgeryrevisionsentencing hardshipcriminal appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the total prison sentence could include earlier suspended individual sentences after the probation period had expired.

Extracted holding

Yes. Prior suspended sentences may be included in a new aggregate sentence even if the probation period has already ended and the new aggregate sentence is no longer suspendable.

Extracted reasoning

A prior suspension of sentence does not bar inclusion under § 55 StGB; however, the court must consider the special hardship created by treating the defendant as if the suspension had been revoked after expiry of probation.

Key legal question

Whether the sentencing court sufficiently weighed the relationship between § 55 StGB and § 56g(1) StGB when forming the aggregate sentence.

Extracted holding

No. The reasons do not show that the court considered the tension between both provisions and the hardship caused by aggregation after expiry of probation.

Extracted reasoning

Failure to show that this hardship was properly assessed requires setting aside the aggregate sentence because a lower sentence cannot be excluded.

Key legal question

Whether the conviction and individual sentences should be disturbed on appeal.

Extracted holding

No. The appeal was otherwise unfounded as to the conviction and individual sentences.

Extracted reasoning

The objections raised against the finding of guilt and the individual custodial sentences did not succeed for the reasons stated by the Federal Prosecutor General.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.