Single judge may not decide on leave for appeal

BGH VII ZB 41/15Bgh / Civil Chamber 7Dec 2, 2015Remanded

Summary

The Federal Court set aside the Munich II Regional Court’s single-judge decision in enforcement proceedings. It held that the judge could not himself decide on admission of the legal complaint; under § 568(2) no. 2 ZPO the matter had to be transferred to the chamber. The defect violated the constitutional right to the lawful judge under Art. 101(1) sentence 2 GG. The creditor’s legal complaint remained admissible, and the case was remanded to the appellate court for a new decision on the merits and costs.

Regest

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO; § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter: Der Einzelrichter darf über die Zulassung der sofortigen Beschwerde zur Rechtsbeschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hat das Verfahren der Kammer zu übertragen. Entscheidet er gleichwohl über die Zulassung, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt. Die Rechtsbeschwerde bleibt gleichwohl statthaft, wenn die Zulassung ausgesprochen wurde; die fehlerhafte Besetzung betrifft die Wirksamkeit der Zulassung nicht. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (vgl. insb. consid. 6 f.).

Full text

BGH — VII ZB 41/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-02

Aktenzeichen: VII ZB 41/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 21. August 2015, Az: 2 T 219/15, Beschlussvorgehend LG München II, 14. Juli 2015, Az: 2 T 219/15vorgehend AG Miesbach, 27. November 2014, Az: M 2580/12vorgehend AG Miesbach, 14. Juli 2014, Az: M 2580/12nachgehend BGH, 18. Mai 2017, Az: VII ZB 38/16, Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckungssache: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II (Einzelrichter) vom 21. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht M. Vollstreckungsgericht in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:

"… wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. - Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, Az. …, sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Arrests sowohl

  1. die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro

gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 1) - als auch

  1. die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro

gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG Drittschuldner zu 2) -

gepfändet.

Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist.

Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."

2 Das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners vom 19. August 2014 gegen den genannten Pfändungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.

3 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsantrag weiter.

II.

5 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

7 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, WM 2015, 1427 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252, 1253, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202, juris Rn. 6).

8 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Eick Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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