Court designation request denied despite alleged judicial exclusion

BVerwG 6 AV 9/14Bverwg / Division 6Jan 14, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The applicants asked the Federal Administrative Court to designate another competent court for several proceedings in Rhineland-Palatinate, arguing that local judges were excluded because the Land was involved in parallel civil litigation arising from the same police measures. The Court held that Section 53(1) No. 1 VwGO requires a legal or factual inability of the competent court to act, which was not shown. Automatic exclusion under Section 41(1) No. 1 ZPO, applied through Section 54(1) VwGO, did not exist because the judges were neither parties nor in a recourse-liability relationship with the Land. The request was therefore denied.

Omnilex headnote

§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Gerichtsbestimmung wegen Verhinderung des zuständigen Gerichts; ein zuständiges Gericht kann nur bestimmt werden, wenn das an sich zuständige Gericht in einem Einzelfall rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert ist. Eine rechtliche Verhinderung infolge Ausschlusses oder Ablehnung von Gerichtspersonen liegt nur vor, wenn so viele Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO ausscheiden, dass das Gericht nicht mehr in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung entscheiden kann. Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen darzutun. Bloße Bedenken wegen dienstlicher Loyalität der Richter gegenüber dem Land oder wegen möglicher Auswirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf einen Parallelprozess begründen keinen gesetzlichen Ausschlussgrund; sie können höchstens eine Befangenheitsfrage aufwerfen (consid. 4-6).

Full text

BVerwG — 6 AV 9/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 6 AV 9/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 41 Abs 1 Nr 1 ZPO

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Polizeiliche Maßnahme; Verhinderung des Gerichts; Ausschlussgrund

Tenor

Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Westpfalz erhoben, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung gerichtet ist (Verfahren 5 K 657/12.NW). Die Antragsteller haben ferner beim Landgericht Kaiserslautern eine Klage erhoben, die sich unter anderem gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet und mit der Schadensersatz wegen der polizeilichen Maßnahmen begehrt wird (Verfahren 3 O 27/13). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2013 das bei ihm anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 5 K 657/12.NW ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2014 die Rechtswidrigkeit einer der angegriffenen Maßnahmen festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 sowohl den Antrag des Antragsgegners (Verfahren 7 A 10306/14.OVG) als auch den Antrag der Antragsteller (7 A 10338/14.OVG) auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Anhörungsrüge erhoben (7 A 11022/14.OVG).

2 Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein zuständiges Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu bestimmen.

II

3 Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen für die hier betroffenen Verfahren nicht vor.

4 Eine Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann. Eine rechtliche Verhinderung liegt in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris). Daran fehlt es hier.

5 Die Richter des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Sie sind weder Partei des Rechtsstreits noch stehen sie bezogen auf den Streitgegenstand zu dem beklagten Land als Partei des Rechtsstreits in einem Verhältnis des Regresspflichtigen.

6 Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus den Bedenken, welche die Antragsteller gegen die Mitwirkung der Richter daraus herleiten möchten, dass diese dem Land als ihrem Dienstherrn Loyalität schulden, das Land als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber Beklagter des beim Landgericht anhängigen Schadensersatzprozesses sei und sich die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Vorgreiflichkeit auf das Verfahren beim Landgericht auswirken könne. Derartige Bedenken könnten allenfalls Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, der hier aber nicht gestellt ist und im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre.

Keywords

court designationjudicial exclusionbiasadministrative proceedingscompetent courtpolice measuresrecusal

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Key legal question

Whether a court must be designated under Section 53(1) No. 1 VwGO because the competent courts in Rhineland-Palatinate were legally prevented from acting

Extracted holding

No. The statutory precondition of a legal or factual inability of the competent court was not met.

Extracted reasoning

Designation under Section 53(1) No. 1 VwGO requires that the competent court cannot sit in the prescribed composition. The applicants did not show that enough judges were excluded or successfully challenged so that no decision could be taken.

Key legal question

Whether the judges of the Verwaltungsgericht and Oberverwaltungsgericht were automatically excluded under Section 41(1) No. 1 ZPO via Section 54(1) VwGO

Extracted holding

No. They were neither parties to the dispute nor in a relevant recourse-liability relationship with the state as party.

Extracted reasoning

A mere institutional or employment relationship with the Land does not establish automatic exclusion. The asserted loyalty duty of judges to the Land and the possible effects of the administrative case on parallel civil proceedings do not create a statutory exclusion ground.

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