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BGH 5 StR 312/15 ΓÇó No exclusion of wiretap evidence despite incomplete warrant application
BGH 5 StR 312/15Bgh / Criminal Chamber 5Sep 2, 2015Dismissed
The Federal Court rejected the defendant’s revision against the Kiel Regional Court judgment. It held that no exclusionary rule barred the use of results from telecommunications surveillance, even though the request for the measure had been supported by a photo-lineup protocol that did not fully disclose how the informant had been directed at the defendant. The Court emphasized that, based on the remaining evidence, the surveillance order could have been issued even if the facts had been presented completely. It nevertheless noted a breach of the principles of truth and completeness in the file materials.
§ 100a StPO, Aktenwahrheit und -vollständigkeit; kein Beweisverwertungsverbot wegen unvollständiger Darstellung im Anordnungsantrag. Wird die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung unter Vorlage eines Protokolls beantragt, das einen verdachtsbegründenden Umstand nur unvollständig wiedergibt, so führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Information der anordnenden Stelle begründet nur ausnahmsweise ein Verbot der Verwendung; maßgeblich ist insbesondere, ob die Maßnahme auch bei vollständiger Sachverhaltsdarstellung hätte ergehen können (vgl. Erwägung zur hypothetischen Anordnungsfähigkeit). Der bloße Anschein einer Beweisaufwertung ist zwar rechtsstaatlich zu vermeiden, ersetzt aber nicht die Prüfung der materiellen Erheblichkeit des Mangels.
Entscheidungsdatum: 2015-09-02
Aktenzeichen: 5 StR 312/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 StPO, § 100a StPO, § 261 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 20. Februar 2015, Az: 7 KLs 14/14
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung: Beantragung der Ermittlungsmaßnahme unter Vorlage des Protokolls einer Wahllichtbildvorlage und unvollständiger Information des Gerichts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrauensperson (VP) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die VP tatsächlich - für das Amtsgericht nicht erkennbar - zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. UA S. 48).
Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281).
Sander Schneider König
Berger Bellay