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BGH 3 StR 170/15 ΓÇó Preventive detention ordered without discretion review
BGH 3 StR 170/15Bgh / Criminal Chamber IIIJul 21, 2015Partially Granted
The Federal Court partially upheld the defendant’s revision. It set aside the Regional Court’s order of preventive detention, together with the related findings, because the judgment did not show that the trial court had exercised its discretion under § 66 Abs. 3 StGB. The reasons addressed the statutory prerequisites and alternative measures, but not whether preventive detention was indispensable in light of the lengthy prison sentence. The matter was remitted to another criminal chamber for a new decision, including appellate costs. The remainder of the revision was rejected.
§ 66 Abs. 3 StGB; preventive detention ordered in the exercise of discretion requires that the judgment disclose the court’s awareness of its discretionary power and the reasons guiding that discretion. It must be evident from the reasons why the measure is considered indispensable, especially where a lengthy custodial sentence has been imposed. If these considerations are missing, the appellate court cannot replace the omitted discretionary assessment itself; the matter must be remitted to the trial court for a new decision (consid. 2–3).
Entscheidungsdatum: 2015-07-21
Aktenzeichen: 3 StR 170/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 4. Dezember 2014, Az: 2070 Js 38775/12 - 1 KLs
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Anordnung der Sicherungsverwahrung: Revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensausübung
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
2 Der auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Maßregelausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt und beachtet, dass sich hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben. Indes lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich zu den Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber fehlen insbesondere Erwägungen dazu, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6).
3 Der Senat kann als Revisionsgericht die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschluss vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12).
4 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
5 Die bisherigen, auf die Angaben des Sachverständigen gestützten Ausführungen der Strafkammer zu den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, namentlich dem Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und der dadurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, sind zumindest teilweise nicht völlig bedenkenfrei. So erscheint es etwa mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten - unter den zwar zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten befindet sich nur eine wegen eines bereits im Jahre 1999 begangenen erheblichen Sexualdelikts - nicht selbstverständlich und im Wesentlichen mit seiner gegenüber dem Sachverständigen verbalisierten Selbsteinschätzung begründbar, dass von ihm die hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.
| Becker | Pfister | Schäfer | ||
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| RiBGH Gericke befindet sich | ||||
| im Urlaub und ist daher | ||||
| gehindert zu unterschreiben. | ||||
| Mayer | Becker |