Fraud conviction requires findings on who disposed of assets

BGH 3 StR 9/15Bgh / Criminal Chamber IIIJun 30, 2015Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s revision. It held that the fraud conviction could not stand because the judgment failed to identify who, in the corporate purchasing process, actually disposed of the assets of P. GmbH and with what knowledge. In a division-of-labor corporate setting, such findings are necessary for fraud. The LFGB convictions were also set aside as they were tied to the same defective conviction, while the factual findings on the quality and quantity of the meat remained intact. The reversal was extended to the non-appealing co-defendant S. under § 357 StPO, and the case was remanded to another chamber of the Landgericht Stade.

Omnilex headnote

§ 263 Abs. 1 StGB; fraud in business transactions carried out by legally distinct but organizationally divided companies requires findings as to the person of the disposer and that person's knowledge. The court must establish who, on the victim side, actually made or triggered the asset disposition and on what informational basis. It is insufficient to state merely that a managing director lacked knowledge if it remains open whether he himself disposed of the assets or whether another person acted. In such constellations, the distinction between knowledge of corporate organs and the mental state of the actual disposer is decisive (consid. 3–5). A defect of this kind may also require extension of the reversal to a non-appealing co-defendant under § 357 Satz 1 StPO (consid. 8).

Full text

BGH — 3 StR 9/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-30

Aktenzeichen: 3 StR 9/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 6. August 2014, Az: 12 KLs 9/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil wegen Betrugs: Erforderliche Feststellungen zur Person des Verfügenden bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der V. GmbH an die P. GmbH in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleischmasse - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Betrugs in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 266 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch in 237 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

2 Dagegen wendet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V. . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft - weitgehend Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es deshalb insoweit nicht mehr an.

3 1. Die Verurteilung wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Betrugshandlungen in den jeweiligen Lieferungen der falsch ausgezeichneten, mit Knorpel und Knochenstücken kontaminierten und deshalb minderwertigen Fleischmasse durch die V. GmbH, deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte war, an die P. GmbH gesehen. Deren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Zeuge R. und wiederum der Angeklagte.

4 Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, als die P. GmbH die ihr in Rechnung gestellten Lieferungen der Fleischmasse bezahlte, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Den Urteilsfeststellungen lassen sich - wie die Revision zu Recht rügt - keine Feststellungen dazu entnehmen, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der P. GmbH verfügt hat (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, NStZ-RR 2010, 146). Die Feststellung, dem Zeugen R. sei 'die Zusammensetzung der Fleischmasse und damit der Umstand, dass diese als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sowie falsch gekennzeichnet war, nicht bekannt' gewesen (UA S. 21), besagt nicht, dass der Zeuge die Vermögensverfügungen selbst getroffen oder veranlasst hat. Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des Verfügenden waren hier umso mehr erforderlich, als sich die Beurteilung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt und unter Verstoß gegen ihre Pflichten eine entsprechende Information oder Weisung zur Verhinderung der Verfügung unterlassen haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 Rn. 9, NStZ 2003, 313 ff.). Eine derartige Konstellation war hier im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. GmbH gegeben."

5 Dem schließt sich der Senat an. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch wegen Betrugs der Aufhebung. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Fehler der Strafkammer in der Beweiswürdigung und bei der Ermittlung der Schadenshöhe, die die Revision - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - zu Recht rügt, kommt es danach ebenfalls nicht an.

6 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt auch die Aufhebung des - von dem Rechtsfehler nicht betroffenen - Schuldspruchs wegen der tateinheitlich verwirklichten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, die für die Frage des Vorsatzes des Angeklagten, insbesondere seine Kenntnis von der fehlenden bzw. unzureichenden Trennung zwischen Knorpel- und Fleischmasse von Bedeutung sind, kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an.

7 Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Menge der gelieferten Fleischmasse sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden von den diesen Komplex betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.

8 3. Der festgestellte und zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten S. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war.

9 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

10 Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einer Verurteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMRStV, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschn. VI: Fleischerzeugnisse Nr. 1 c) der VO (EG) 853/2004 bzw. nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 gelangen - was bei gleichartigen Feststellungen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden wäre -, so wäre bei der Fassung der Urteilsformel § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Straftat mit anschaulichen Worten konkret zu bezeichnen; die Formulierung "wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" reicht nicht aus (vgl. zum WaffG BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke

Keywords

fraudcorporate decision-makingasset dispositionrevisionevidentiary findingsco-defendant extensionfood law offencesremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the fraud conviction was supported by findings identifying who made the asset disposition at the purchasing company and on what basis.

Extracted holding

The findings were insufficient because the judgment did not establish who disposed of the P. GmbH's assets, on what basis, and with what state of mind; this is essential in a division-of-labor corporate setting.

Extracted reasoning

Fraud requires deception, mistake, and a mistake-induced disposition. Where companies act through multiple persons, the court must determine the person of the disposer and that person's mental state. The existing finding that one managing director lacked knowledge did not show that he himself made or caused the payment.

Key legal question

Whether the LFGB convictions could stand despite the reversal of the fraud conviction.

Extracted holding

No. The LFGB convictions shared the same error-bearing factual complex and had to be set aside as well, while the objective findings on the nature and quantity of the delivered meat could remain intact.

Extracted reasoning

Because the fraud conviction was set aside, the interconnected conviction for concurrent LFGB violations also fell. Only the unchallenged findings on the objective quality and amount of the meat were preserved.

Key legal question

Whether the reversal had to be extended to the non-appealing co-defendant S. under § 357 StPO.

Extracted holding

Yes. The same legal error affected S. equally, so the reversal was extended to him.

Extracted reasoning

The defect concerned the common factual and legal basis of the convictions and therefore also benefited the non-appealing co-defendant.

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