Psychiatric hospital order requires a lasting mental condition

BGH 2 StR 358/14Bgh / Criminal Chamber IIJun 17, 2015Annulled

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision. It set aside the Landgericht Bonn’s order placing him in a psychiatric hospital because the findings did not establish a sufficiently lasting mental condition meeting the requirements of § 63 StGB. A personality disorder combined with situational stress and reduced impulse control was not enough. The case was remitted for a new hearing and decision, including costs, to an ordinary criminal chamber because the defendant was already an adult when the offenses were committed.

Omnilex headnote

§ 63 StGB; Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; länger dauernder Zustand als Grundlage erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit. Die Maßregel setzt die positive Feststellung eines nicht nur vorübergehenden, psychischen Zustands voraus, der zumindest sicher eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB begründet. Eine bloße Disposition, in bestimmten Belastungssituationen infolge Persönlichkeitsstörung und fehlender Impulskontrolle enthemmt zu reagieren, genügt nicht. Erforderlich ist ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand; situative Eskalationen, verstärkt durch Alkohol oder äußere Belastungen, ersetzen diese Feststellung nicht (vgl. Erw. 3, 7).

Full text

BGH — 2 StR 358/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-17

Aktenzeichen: 2 StR 358/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 28. April 2014, Az: 22 KLs 3/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden Zustand bei Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist auf den Maßregelausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch, der grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 551/97; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53; Gericke in KK, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1322, jeweils mwN), ist hier wirksam, da keine untrennbare Wechselwirkung zum Schuld- bzw. Strafausspruch besteht.

3 2. Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Maßregel setzt u.a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 207 nicht abgedruckt). Das Vorliegen eines solchen länger andauernden Zustands ist hier nicht belegt.

4 a) Die - sachverständig beratene - Jugendkammer hat festgestellt, dass beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (März bis September 2013) das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Form einer erheblichen Störung der Affektverarbeitung in Kombination mit einer extremen - aufgrund sozialer Vereinsamung und Isolation in Deutschland entstandenen - Grundanspannung vorlag. In bestimmten objektiv oder lediglich subjektiv empfundenen Belastungssituationen, die "sozusagen das Fass zum Überlaufen bringen", gerate der Angeklagte wegen seiner mangelnden Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Mit den Sachverständigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die beim Angeklagten bestehende extreme Grundanspannungslage fortbestehe, denn "die Situation des Angeklagten in Deutschland hat bisher keine positive Veränderung erfahren und wird dies auch in Zukunft nicht. Diese extreme Anspannungslage kann durch das Hinzutreten eines beliebigen weiteren Ereignisses [...] zu einem förmlichen 'Ausrasten' des Angeklagten führen", zumal "Alkoholkonsum zu einer zusätzlichen Enthemmung" führt.

5 b) Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben den für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andauernden Zustand (zumindest) verminderter Schuldfähigkeit nicht.

6 Bereits nicht belegt ist die Annahme des Landgerichts, die Situation des - bei nahezu allen Taten alkoholisierten - Angeklagten in Deutschland werde auch in Zukunft keine positive Veränderung erfahren, zumal im Wesentlichen die aus Sicht des Angeklagten unzureichende Wohnsituation im Asylbewerberheim jeweils tatkonstellierend gewesen ist.

7 Zudem reicht die auf die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Grundanspannung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; vom 10. Januar 2008 - 4 StR626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141). Denn die Störung der Affektverarbeitung führt erst in Kombination mit der - aufgrund sozialer Vereinsamung und Isolation entstandener - Grundanspannungslage und einer zusätzlichen Belastungssituation zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wobei der Alkoholkonsum "zu einer zusätzlichen Enthemmung" führt. Ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand ist damit nicht ausreichend belegt.

8 3. Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten bereits erwachsen war, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Keywords

psychiatric hospital orderdiminished responsibilitypersonality disorderimpulse controllasting conditionrevisionremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the psychiatric hospital order under § 63 StGB was justified by a lasting mental condition causing diminished responsibility.

Extracted holding

No. The findings did not establish a longer-lasting, non-transitory mental condition that safely justified at least diminished responsibility under § 21 StGB.

Extracted reasoning

The court held that a personality disorder combined with a general state of tension and situational triggers was not enough. The lower court had not proven that the defendant's condition would persist, and the disposition to lose impulse control only in certain stress situations did not amount to a permanent condition within § 63 StGB.

Key legal question

Whether the case had to be remitted to an ordinary criminal chamber rather than the juvenile chamber.

Extracted holding

Yes. Because the defendant was already an adult at the time of the offenses, the case was remitted to an ordinary criminal chamber.

Extracted reasoning

The remand followed from the defendant's adult status at the time of the acts.

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