Aiding bankruptcy of a GmbH by company intermediary

BGH 4 StR 40/15Bgh / Criminal Chamber 4May 6, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice dismissed the accused's revision against the Bochum Regional Court judgment convicting him of aiding bankruptcy of a GmbH. It rejected complaints based on alleged failures to warn under section 257c(5) StPO, disclosure duties under section 243(4) StPO, and excessive length of proceedings under Article 6(1) ECHR. On the merits, the court held that even if doubts existed as to aiding the offense under section 283(1) no. 8 StGB, the findings supported aiding bankruptcy under section 283(1) no. 1 StGB. The accused had to bear the costs of the remedy.

Omnilex headnote

§ 257c Abs. 5 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; revision against conviction for aiding bankruptcy: the warning duty concerning a contemplated understanding protects against an uninformed confession and is not relevant where no understanding is reached and no confession is made. A complaint under § 243 Abs. 4 StPO fails if the defense was informed of the content of the legal discussion. A violation of the acceleration principle is assessed in light of the overall procedural complexity and duration, especially in cases involving pre-trial detention. For aiding bankruptcy, the principal offense under § 283 Abs. 1 no. 1 StGB is sufficiently established if the bankruptcy crisis existed when the account withdrawals occurred; possible deficiencies as to another alternative of § 283 are immaterial where they were not used to the defendant's detriment in sentencing.

Full text

BGH — 4 StR 40/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-06

Aktenzeichen: 4 StR 40/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 8 Alt 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 8. April 2014, Az: 12 KLs 17/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafbarkeit eines Firmenbestatters wegen Beihilfe zum Bankrott einer GmbH

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2015:

  1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht. Denn eine Absprache ist nicht zustande gekommen und der Angeklagte hat kein Geständnis abgelegt.

Soweit die Revision ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte zum Geständnis entschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Bindungswirkung nur eingeschränkt ist und bei Änderung der Sach- und Rechtslage auch eine geringere Strafe möglich ist, verkennt der Beschwerdeführer den Gesetzeszweck des § 257c Abs. 5 StPO. Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll sicherstellen, dass der Angeklagte vor Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Denn nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfGE 133, 168, 237; NJW 2014, 3506, 3507). Der von der gesetzlichen Regelung bezweckte Schutz vor Ablegung eines übereilten Geständnisses ist durch eine unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO indes dann nicht berührt, wenn der Angeklagte - wie hier - gerade kein Geständnis ablegt.

Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Verstoßes gegen Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist die Revision jedenfalls unbegründet. Denn bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war dieser vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über den Inhalt des Rechtsgesprächs informiert worden.

  1. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rügevortrag den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere im Fall von Untersuchungshaft, liegt nicht vor. Der Angeklagte ist am 28. Februar 2012 festgenommen worden. Die Anklage wurde acht Monate später (am 22. Oktober 2012) erhoben, und bereits am 14. Januar 2013 wurde mit der Hauptverhandlung begonnen. Weder dieser zeitliche Ablauf des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens noch die Dauer der Hauptverhandlung selbst mit insgesamt 62 Verhandlungstagen ist angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrensgegenstandes zu beanstanden.

  1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit der Angeklagte im Fall III. 2., "Tat 1" der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, § 27 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, bestehen zwar Bedenken, ob die Annahme einer Haupttat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB von den Feststellungen getragen wird. Voraussetzung dafür wäre, dass im Zeitpunkt der Tathandlung - der Bestellung des vom Angeklagten vermittelten C. zum Geschäftsführer der P. GmbH und der Übertragung der Geschäftsanteile auf ihn zum Zweck der Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse am 27. September 2007 - die in § 283 Abs. 1 StGB beschriebene wirtschaftliche Krise (Überschuldung oder drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546, 547; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 50). Denn in diesem Zeitpunkt und während des folgenden Zeitraums befanden sich nach den Feststellungen der Strafkammer noch erhebliche Geldbeträge auf dem Geschäftskonto der P. GmbH. So hat der frühere Mitangeklagte Y. im Zeitraum von Januar bis März 2008 insgesamt 178.050 Euro vom Geschäftskonto abgehoben. Diesem Guthaben standen neben weiteren, nicht näher bezifferten Forderungen konkret festgestellte Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 63.037 Euro gegenüber, so dass am Bestehen der wirtschaftlichen Krise im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung Bedenken bestehen könnten.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Feststellungen eine Haupttat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei belegen. Denn im Zeitpunkt der Tathandlung, durch die dieser Tatbestand verwirklicht wurde (den Abhebungen vom Geschäftskonto, bis dessen Kontostand nahezu Null betrug und es daraufhin aufgelöst wurde), lag die erforderliche wirtschaftliche Krise vor. Den Umstand, dass der Angeklagte nach ihrer rechtlichen Würdigung Beihilfe zum Bankrott sowohl gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB geleistet hat, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Bender

Keywords

revisionbankruptcyaiding and abettingunderstandingduty to informdelay of proceedingspre-trial detentionbankruptcy crisiscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the revision succeeded based on alleged violations of plea-agreement warning and disclosure duties.

Extracted holding

The complaint failed because no agreement was reached and the accused did not confess; any breach did not affect the judgment. The court also found the trial judge had informed the defense about the content of the legal discussion.

Extracted reasoning

Section 257c(5) StPO protects against premature confessions in the context of a contemplated agreement. That purpose is not affected if no confession is made. The complaint under section 243(4) StPO also failed on the appellant's own account.

Key legal question

Whether the proceedings were unconstitutionally delayed in breach of Article 6(1) ECHR.

Extracted holding

No violation was found. The investigative and intermediate proceedings, the period between arrest, indictment, and trial start, and the 62 hearing days were not objectionable given the scope and complexity of the case.

Extracted reasoning

The court saw no failure to advance the case with sufficient speed, especially not in a case of pre-trial detention.

Key legal question

Whether the conviction for aiding bankruptcy under sections 283(1) no. 1 and no. 8, 27(1) StGB contained substantive legal error.

Extracted holding

Any doubt regarding no. 8 did not matter because the findings supported a principal offense under section 283(1) no. 1 StGB; the bankruptcy crisis existed when the relevant withdrawals reduced the account balance to nearly zero.

Extracted reasoning

The court distinguished the timing requirement for the insolvency-crisis element and held that the later withdrawals from the company account sufficiently established the principal offense. The trial court had not used the additional aid to no. 8 to the accused's detriment in sentencing.

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