Forfeiture requires actual acquisition of proceeds

BGH 3 StR 2/15Bgh / Criminal Chamber IIIApr 14, 2015Partially Granted

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Omnilex summary

The BGH partly granted the defendant’s revision against a Stade Regional Court judgment for two drug-trafficking counts and attempted coercion. It set aside the individual sentence in count II.3 and the resulting total sentence because the court failed to consider that all cocaine intended for sale had been seized and taken out of circulation. It also annulled the forfeiture of EUR 1,700 because actual acquisition of the money had not been established. Finally, it set aside the refusal to order placement in a treatment facility, holding that the findings on the defendant’s drug consumption and abusive use were incompatible with a denial of a propensity under § 64 StGB. The matter was remitted to another criminal chamber for retrial and new decision, including costs.

Omnilex headnote

§ 73 Abs. 1 StGB; Erlangung eines Gegenstandes setzt tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt voraus. Ein Gegenstand ist erst erlangt, wenn er unmittelbar aus der Tat in den Machtbereich des Täters gelangt ist; offen bleibende Feststellungen genügen nicht. Bei der Strafzumessung ist ein erheblicher Milderungsgrund namentlich zu berücksichtigen, wenn das für den Absatz bestimmte Rauschgift vollständig sichergestellt und dem Verkehr entzogen wurde. § 64 StGB verlangt tragfähige Feststellungen zum Hang; steht die Annahme sporadischen Konsums in offenem Widerspruch zu einer festgestellten langjährigen, exzessiven Konsum- und Missbrauchsentwicklung, ist die Entscheidung über die Maßregel aufzuheben (vgl. consid. 2 und 3).

Full text

BGH — 3 StR 2/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: 3 StR 2/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 7. Juli 2014, Az: 10m KLs 1/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verfallsanordnung: Erlangen eines Gegenstandes

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe,

b) soweit ein Betrag von 1.700 € für verfallen erklärt worden ist,

c) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie unter anderem den Verfall von 1.700 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Während sich die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt dargelegten Gründen als jedenfalls unbegründet erweisen, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben. Insoweit sind die Strafzumessungserwägungen, die bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; st. Rspr.). Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 - 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220 ; vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

3 2. Auch die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 1.700 € hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Geld bereits erlangt hatte.

4 Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Ein Gegenstand ist wirtschaftlich erlangt, sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68). Vorliegend wurde der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Depot, aus dem er Betäubungsmittel holen wollte, festgenommen. In seiner Wohnung, in der sein Abnehmer wartete, lagen 1.700 € auf dem Tisch. Ob das Geld zu diesem Zeitpunkt bereits in die Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt war oder ihm erst Zug um Zug gegen die Übergabe der Betäubungsmittel zufließen sollte, ist nach diesen Feststellungen offen. Danach ist nicht festgestellt, dass der Abnehmer dem Angeklagten den Betrag von 1.700 € bereits übergeben hatte.

5 3. Schließlich hat das Urteil auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

6 Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte 2005 erstmals gelegentlich Haschisch und Kokain. In den Jahren 2009/2010 gab er sich dann einem exzessiven Rauschmittelkonsum hin. Er schnupfte fast täglich zwischen sechs und zehn Linien Kokain. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unterzog er sich von 2011 bis 2013 einer ambulanten Therapiemaßnahme, während der er abstinent blieb. Ab Januar 2013 steigerte sich aber sein Konsum wieder auf zuletzt drei Gramm Cannabis täglich und zwei bis vier Gramm Kokain im Monat. Beim Angeklagten wurde deshalb auch ein missbräuchlicher Konsum von Cannabis und Kokain diagnostiziert, allerdings kein Abhängigkeitssyndrom. Diesen Feststellungen widerspricht es, dass das Landgericht einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, dass der Angeklagte nur sporadisch und gelegentlich Betäubungsmittel konsumiere. Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung auch der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

| Becker | | RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Schäfer | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Becker | | | | | Mayer | | Spaniol | |

Keywords

forfeituredrug traffickingsentencingseizure of proceedstreatment measurerevisionremandpropensitycriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the single sentence for count II.3 and the total sentence could stand

Extracted holding

No. The sentencing reasoning omitted a significant mitigating factor: all cocaine intended for sale was seized and removed from circulation, so no consumers were endangered.

Extracted reasoning

The omission was material to the sentence and could have led to a lower penalty; setting aside the single sentence required setting aside the total sentence as well.

Key legal question

Whether forfeiture of EUR 1,700 was lawful

Extracted holding

No. It was not established that the accused had actually obtained the money within the meaning of § 73(1) StGB.

Extracted reasoning

Forfeiture presupposes actual economic acquisition; the findings left open whether the money had already passed into the accused's disposal or would only have flowed upon delivery of the drugs.

Key legal question

Whether the refusal to order placement in a treatment facility under § 64 StGB could stand

Extracted holding

No. The findings contradicted the conclusion that no propensity existed, so the measure issue had to be reconsidered.

Extracted reasoning

The evidence showed a long and escalating pattern of drug consumption and a diagnosed abusive use of cannabis and cocaine; this was inconsistent with the finding that use was merely sporadic or occasional.

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