Failure to consider evidence request in animal injury case

BGH VI ZR 534/13Bgh / Civil Chamber 6Mar 24, 2015Granted

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Omnilex summary

The plaintiff sought damages after her horse died following a panic reaction allegedly triggered by the defendant's irrigation system on the neighboring field. The LG dismissed the claim and the OLG upheld that result, reasoning that the decisive cause was not the water jet itself but the associated sights and sounds. The Federal Court held that the OLG violated the right to be heard by failing to address the plaintiff's request for a hippological expert opinion on horses' reactions to a nearby water jet. Because this evidence could have affected the result, the OLG decision was set aside and the case remanded.

Omnilex headnote

Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 7 ZPO; antizipierte Beweiswürdigung und Übergehen eines erheblichen Beweisantrags: Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es einen konkret und entscheidungserheblich angebotenen Beweis ohne prozessual tragfähige Begründung unerörtert lässt. Ein Beweisantritt ist erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Berücksichtigung zu einer anderen tatsächlichen Würdigung und damit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In diesem Fall ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen; das Revisionsgericht darf die Beweisfrage nicht selbst abschließend antizipieren (vgl. consid. 4-6).

Full text

BGH — VI ZR 534/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-24

Aktenzeichen: VI ZR 534/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 29. November 2013, Az: 20 U 30/13, Beschlussvorgehend OLG Celle, 26. August 2013, Az: 20 U 30/13vorgehend LG Lüneburg, 30. April 2013, Az: 10 O 26/12nachgehend OLG Celle, 14. März 2016, Az: 20 U 30/13, Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Auslösung einer Panikreaktion von auf dem Nachbargrundstück weidenden Pferden durch den Wasserstrahl einer Bewässerungsanlage

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 40.000,00 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin war nach ihrer Behauptung Eigentümerin, jedenfalls Besitzerin eines Pferdes, das am 23. Juni 2012 zusammen mit einem anderen Pferd auf ihrem Weidegrundstück graste. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks. Er stellte gegen 8.00 Uhr eine Bewässerungsanlage an, die einen halbkreisförmigen Schauerregen mit einem ca. 30 Meter langen Wasserstrahl auf eine Länge von 10 Metern auch auf die Weide der Klägerin schleuderte. Die Pferde gerieten in Panik. Bei dem Versuch, über den Zaun zu springen, verletzte sich das fragliche Pferd so schwer, dass es eingeschläfert werden musste.

2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Pferde nicht aufgrund eines Kontaktes mit dem Wasserstrahl in Panik geraten seien, sondern aufgrund der mit dem Einsatz der Bewässerungsanlage einhergehenden optischen und akustischen Reize. Diesen Reizen wären sie genauso ausgesetzt gewesen, wenn das Gerät einige Meter weiter im Feldinnern in Betrieb genommen worden wäre. Der Beklagte hafte auch nicht deshalb, weil er die Bewässerungsanlage auf seinem Feld grenznah in Betrieb genommen habe, ohne sich wegen denkbarer Gefahren zu vergewissern und Vorkehrungen dagegen zu treffen.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

4 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).

5 2. So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts die Einholung eines hippologischen Sachverständigengutachtens für ihre Behauptung beantragt habe, dass ein Pferd in Panik gerate, wenn bei einem Knall ein massiver Wasserstrahl auf das Tier zufliege und in unmittelbarer Nähe auf den Boden prassele, jedoch nur erschrecke, wenn dies in 10 bis 15 Metern Entfernung geschehe. Das Berufungsgericht sei auf diesen Beweisantritt nicht eingegangen und habe damit gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstoßen.

6 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der deswegen erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch die Einwendungen des Beklagten zu berücksichtigen. Der erkennende Senat weist insoweit darauf hin, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten schon deswegen in Betracht kommt, weil dessen Bewässerungsanlage den Wasserstrahl auf eine Länge von 10 Metern auf die Weide der Klägerin schleuderte und dadurch die Gefahr einer panischen Reaktion der Pferde auch dann bestanden haben kann, wenn der Wasserstrahl diese nicht unmittelbar getroffen hat.

Galke Wellner Pauge

Stöhr Oehler

Keywords

right to be heardevidence requestanticipatory assessment of evidenceremandanimal injuryneighbor liabilityirrigation systempanic reaction

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellate court violated the right to be heard by ignoring the plaintiff's evidence request for a hippological expert opinion.

Extracted holding

Yes. The appellate court had to address the plaintiff's concrete request for expert evidence on how horses react to a nearby water jet and could not disregard it without a procedural basis.

Extracted reasoning

The requested evidence was relevant to whether the horses reacted because of the water jet itself. Ignoring the request amounted to impermissible anticipatory assessment of evidence and could have affected the outcome.

Key legal question

Whether the appellate judgment had to be set aside and the case remanded.

Extracted holding

Yes. Because the hearing violation could not be ruled out as irrelevant to the result, the matter had to be returned to the appellate court.

Extracted reasoning

A material violation of Art. 103(1) GG justified reversal under § 544(7) ZPO and remittal for a new hearing and decision.

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