Leave to appeal denied in lawyer-admission revocation case

BGH AnwZ (Brfg) 43/14Bgh / Senat FüR AnwaltssachenMar 12, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Bundesgerichtshof rejected the lawyer’s application for leave to appeal against the Mecklenburg-Vorpommern Anwaltsgerichtshof judgment upholding revocation of his admission for asset depletion. The court held that the late hearing-postponement request was not sufficiently substantiated: the medical certificate did not allow an assessment of travel or pleading capacity, and the applicant failed to verify whether the hearing would proceed in his absence. The court further found no serious doubts as to the correctness of the finding of asset depletion, pointing to outstanding enforceable claims and enforcement measures. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex headnote

§ 227 Abs. 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrags wegen plötzlicher Erkrankung im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Wird ein Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin mit einer akuten Erkrankung begründet, muss der Beteiligte den Verhinderungsgrund so darlegen und belegen, dass das Gericht die Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann; ein ärztliches Attest ohne Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung genügt nicht (consid. 5). Bei gleichzeitiger Hinweisgabe, dass bei Nichterscheinen in Abwesenheit verhandelt werde, trifft den Beteiligten zudem eine Obliegenheit zur Rückfrage beim Gericht (consid. 6). Im Zulassungsverfahren nach § 112e BRAO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nur bei substantiiert dargelegten ernstlichen Zweifeln in Frage gestellt; bei Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO folgt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig aus der Vermögenslage und dem Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf Fremdgelder, sofern nicht ausnahmsweise besondere Entlastungsumstände vorliegen (consid. 9 f.).

Full text

BGH — AnwZ (Brfg) 43/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-12

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 43/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 227 Abs 2 ZPO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Rostock, 16. Mai 2014, Az: AGH 5/13 (I/3)

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung: Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

2 Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4 Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungs- und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.

5 a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines österreichischen Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.

6 b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.

7 c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den Anwaltsgerichtshof angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, Rn. 3 f.; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auch im Blick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verhinderungsgrundes gewichtet hätte.

8 2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

9 a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat, weiterhin keine Belege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten gelangt. Fest steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300 € (Ziffer 7 des Widerrufsbescheides). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der Anwaltsgerichtshof insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.

10 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Remmert

Quaas Schäfer

Keywords

lawyer admissionasset depletionhearing postponementright to be heardmedical certificateenforceable claimsenforcement measurescosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the rejection of the hearing-postponement request violated the right to be heard.

Extracted holding

No procedural violation was shown because the medical certificate did not sufficiently substantiate the alleged inability to travel or plead, and the applicant also failed to clarify whether the hearing would proceed without him.

Extracted reasoning

A postponement request made shortly before the hearing and based on sudden illness must be supported so the court can assess fitness to participate. The certificate lacked details on diagnosis and severity, and the applicant had been warned that the hearing could proceed in his absence.

Key legal question

Whether there were serious doubts about the correctness of the lower court judgment upholding the revocation of admission.

Extracted holding

No serious doubts existed; the applicant remained in a state of asset depletion within the meaning of the BRAO.

Extracted reasoning

The record still showed no sufficient assets, but enforceable claims and enforcement measures existed, including arrest warrants over relatively small debts. As a solo practitioner, the applicant’s financial situation also created the statutory risk to clients' interests.

Key legal question

Costs of the leave-to-appeal proceedings.

Extracted holding

The applicant must bear the costs.

Extracted reasoning

Cost allocation followed the applicable procedural cost rules after failure of the application.

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