TUMMY TUCK mark: no descriptiveness after limitation

BPatG 30 W (pat) 521/13Federal Patent Court / Division 30Nov 20, 2014Granted

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Omnilex summary

The Bundespatentgericht upheld the trademark owner's complaint against the German refusal of protection for IR mark 1 073 429 'TUMMY TUCK'. After the German goods limitation to exercise recordings using a fitness belt, the court held that the sign no longer conveyed a descriptive meaning for the goods and therefore was neither excluded under § 8(2) No. 2 MarkenG nor devoid of distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG. The prior refusal by the Markenstelle was annulled.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Art. 5 Abs. 1 MAbk Madrid; Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ: Beschreibende Bedeutung und Unterscheidungskraft einer IR-Marke nach Warenbeschränkung. Eine zunächst als inhalts- und zweckbeschreibend verstandene Marke kann nach präziser Einschränkung des Warenverzeichnisses schutzfähig werden, wenn der Bezug zu den beanspruchten Waren entfällt. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung für die konkret noch beanspruchten Waren; eine entfernte oder nur gedanklich herbeizuführende Assoziation genügt nicht für § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. consid. 10 f.). Fehlt ein unmittelbarer sachlicher Bezug, so scheidet auch die Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus. Sonstige absolute Schutzhindernisse sind von Amtes wegen zu prüfen, soweit sie sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Full text

BPatG — 30 W (pat) 521/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: 30 W (pat) 521/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 107 MarkenG, § 113 MarkenG, Art 5 Abs 1 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "TUMMY TUCK (IR-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 1 073 429

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 - Internationale Markenregistrierung - vom 21. Februar 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die IR-Marke 1 073 429 TUMMY TUCK ist im internationalen Register eingetragen für „pre-recorded video tapes, DVDs and audio and video recordings in the field of exercise”.

2 Die Markenstelle für Klasse 9 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke mit Beschluss vom 21. Februar 2013 den nachgesuchten Schutz in erster Linie verweigert, weil die IR-Marke für die registrierten Waren eine beschreibende Angabe über deren Inhalt, Bestimmung und Zweck darstelle und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen sei. Bei TUMMY TUCK handele es sich um den englischen Fachbegriff für „Abdominalplastik“, einer Operation der plastischen Chirurgie zur Bauchdeckenstraffung. Die IR-Marke besage, dass es sich um Datenträger mit Bauchübungen handele, die durch regelmäßige Durchführung einen flachen und straffen Bauch versprächen. Da sich die schutzsuchende Marke in einer beschreibenden Aussage erschöpfe, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

3 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie hält mit näheren Ausführungen die Marke schon wegen Mehrdeutigkeit der Markenbestandteile nicht für beschreibend; zudem sei eine Bauchdeckenstraffung ein chirurgischer Eingriff zur Entfernung von Hautüberschüssen aufgrund ästhetischer oder medizinischer Notwendigkeit, der nur von einem Mediziner durchgeführt werden könne, nicht aber durch Heimvideos oder DVDs zur körperlichen Ertüchtigung vermittelt, geschweige denn durchgeführt werden könne. Die Markenstelle übersehe auch den Umstand, dass im Anschluss an eine Bauchdeckenstraffung sportliche Aktivitäten vermieden werden sollen, um den Wundheilungsprozess nicht zu gefährden. Schon aus medizinischen Gründen komme daher eine Vermittlung von sportlichen Trainingsinhalten durch Datenträger in unmittelbarer Verbindung mit einer Abdominalplastik nicht in Betracht. Um zu erkennen, dass die Waren Übungen vermitteln sollen, die zu einer Reduktion des Bauchumfangs führen, bedürfe es mehrerer analytischer Gedankenschritte, was gegen einen unmittelbar beschreibenden Charakter der Marke spreche. Sie verweist ferner auf die Schutzgewährung in den englischsprachigen Ländern USA, Großbritannien und Australien.

4 Nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung für den deutschen Teil der Marke sucht diese insoweit noch für folgende Waren um Schutz nach: „pre-recorded video tapes, DVDs and audio and video recordings in the field of physical exercise using a fitness belt”.

5 Die IR-Markeninhaberin beantragt,

6 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung - vom 21. Februar 2013 aufzuheben.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8 Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren für den deutschen Teil eingeschränkten Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Dem Schutz der IR-Marke 1 073 429 stehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine absoluten Schutzhindernisse gemäß §§ 107, 113, 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ entgegen. Insbesondere besteht die IR-Marke nicht aus einer Angabe, die zur Beschreibung der Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2, 2. Alt. PVÜ dienen kann.

9 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

10 Zwar hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass die Bezeichnung „tummy tuck“ der englische Fachbegriff für „abdominplasty“ (Abdominalplastik, Bauchdeckenstraffung) ist, also für eine Operation der plastischen Chirurgie zur Straffung der Bauchdecke (vgl. Nöhring, Fachwörterbuch Medizin, Englisch-Deutsch, S. 13; 1126; Internetausdruck Onmeda, der IR-Markeninhaberin übersandt mit dem Beanstandungsbescheid). Im Zusammenhang mit „pre-recorded video tapes, DVDs and audio and video recordings in the field of exercise”, wie im seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnis enthalten, ist auch die Annahme der Markenstelle nicht zu beanstanden, dass die Marke diese Produkte in Form einer Inhalts-, Bestimmungs- und Zweckangabe beschreibt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass sich die Waren nach ihrem Inhalt mit der Operation zur Baudeckenstraffung zu Übungszwecken, beispielsweise für Ärzte und medizinisches Fachpersonal, befassen können.

11 Durch die für den deutschen Teil der Marke vorgenommene Einschränkung mit der konkreten Bestimmung der Waren, nämlich „pre-recorded video tapes, DVDs and audio and video recordings in the field of physical exercise using a fitness belt” hat die Markeninhaberin indessen klargestellt, dass ein Bezug zu objektiven Produktmerkmalen, also zum Thema Bauchdeckenstraffungsoperationen nicht mehr in Betracht kommt. Denn im Zusammenhang mit Körperübungen unter Einsatz eines Fitness-Gürtels liegt die Annahme fern, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren auf Bauchdeckenstraffungsoperationen bezogene Inhalte aufweisen, zumal körperliche Betätigung und Sport im Anschluss an eine derartige Operation längere Zeit nicht angezeigt sind.

12 2. Nachdem der IR-Marke für die noch maßgeblichen Waren keine beschreibende Bedeutung entnommen werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass die Marke für die jetzt noch beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2, 1. Alt. PVÜ entbehrt.

13 3. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und von der Markenstelle im Übrigen auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA dem Internationalen Büro der WIPO mitgeteilt worden.

Keywords

trademark lawdistinctivenessdescriptivenessinternational registrationgoods limitationabsolute grounds

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Key legal question

Whether the limited IR mark remains descriptive for the relevant goods under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Extracted holding

After the limitation, the mark no longer describes an objective characteristic, content, purpose, or destination of the goods.

Extracted reasoning

The earlier refusal was understandable for exercise media about tummy-tuck operations, but the new wording confines the goods to physical exercise using a fitness belt. In that context a reference to abdominoplasty is remote and implausible; the necessary descriptive link no longer exists.

Key legal question

Whether the limited IR mark lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Extracted holding

No. Once descriptiveness is excluded, there is no basis to deny inherent distinctiveness for the remaining goods.

Extracted reasoning

The court found no remaining descriptive meaning for the restricted goods, so the mark is not a purely factual indication and can function as a badge of origin.

Key legal question

Whether any other absolute grounds for refusal preclude protection.

Extracted holding

No other absolute grounds were apparent, and the first instance had not timely notified them to WIPO.

Extracted reasoning

The record disclosed no further impediment to protection for the German territory.

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