Trademark appeal inadmissible after partial waiver and final cancellation

BPatG 26 W (pat) 59/13Federal Patent Court / Division 26Jul 23, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Patent Court dismissed the trademark proprietor’s appeal in an opposition matter. Although the notice of appeal had initially been filed with the Federal Patent Court instead of the DPMA, restitution was granted because the court had already dealt with the case in the legal-aid phase. The decisive point was lack of standing: the proprietor’s later request for deletion as to the same goods was treated as a partial waiver under § 48 MarkenG, and a separate DPMA cancellation decision for bad faith had become final as to the merits. Costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

§ 66 Abs. 2, § 91 Abs. 4 S. 2, § 48, § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG; admissibility of trademark appeal and loss of standing through waiver or final cancellation decision. An appeal filed with the Federal Patent Court instead of the Patent Office is not necessarily fatal where the court, already seized in the legal-aid stage, failed to ensure timely forwarding; restitution may be granted ex officio if the omitted act is subsequently cured. However, an appeal is admissible only while the appellant remains aggrieved. A request for deletion of the contested goods is to be construed as a partial waiver with immediate effect, removing grievance ex nunc. The same applies where a separate cancellation decision becomes final as to the merits; costs may then be imposed according to equity when the proceedings are overlaid by a final bad-faith cancellation (consid. 26-43).

Full text

BPatG — 26 W (pat) 59/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-23

Aktenzeichen: 26 W (pat) 59/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 4 S 2 MarkenG, § 66 Abs 2 MarkenG, § 48 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung an das DPMA – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zum Rechtsschutzbedürfnis - Beschwerdeführer beantragt Löschung seiner Marke bzgl. der Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Marke gelöscht hat – Auslegung als teilweiser Verzicht auf die Marke - fehlende Beschwer - Widerspruchsverfahren wird von der inzwischen bestandskräftigen Löschung der Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung überlagert – Kostenauferlegung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke...

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

I.

1 Gegen die Eintragung der Wortmarke ...

2 B...

3 für die Waren und Dienstleistungen

4 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und ändere Präparate für die Zubereitung von Getränken

5 Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

6 Klasse 35: Werbung

7 ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Ware der Klasse 32 „Alkoholfreie Getränke“ eingetragenen prioritätsälteren Marke EM ...

8 B1... .

9 Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 31. August 2012 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. Mai 2013 den Beschluss vom 31. August 2012 zum Teil aufgehoben und die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs für

10 „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

11 angeordnet, weil hinsichtlich dieser Waren Verwechslungsgefahr bestehe, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b Nr. 1 MarkenG.

12 Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 hat der Markeninhaber gegenüber dem BPatG Rechtsmittel eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, auch Bier sei in alkoholfreier Brauart erhältlich, weshalb die von der Markenstelle vorgenommene Differenzierung nicht nachvollziehbar sei. B1... sei beschreibend für Bier und Limonade und zudem heute kein Kultgetränk mehr. Soweit er auf dem ordentlichen Rechtsweg in Verletzungsverfahren unterlegen sei, sei dies ebenso zu Unrecht geschehen wie die aus seiner Sicht unbegründete Anregung einer Betreuung seiner Person.

13 Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag des Markeninhabers zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg sei, §§ 82 Abs. 1 S. 2 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Senats dem Markeninhaber mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, das beabsichtigte Beschwerdeverfahren durchzuführen, wenn er bis spätestens 18. Oktober 2013 die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € bezahle. Der Markeninhaber hat am 14. Oktober 2013 die Beschwerdegebühr in bar beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt.

14 Mit Schriftsatz vom 13. November 2013, der im Betreff das „Az.: ... - Wortmarke »B...“ benennt, hat der Markeninhaber gegenüber dem BPatG

15 „die Löschung in Kl. 32 für die Waren: Mineralwässer u. kohlensäurehaltige Wässer u. andere alkoholische Getränke; Fruchtgetränke u. Fruchtsäfte; Sirupe u. andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ „beantragt“.

16 Die Widersprechende hat vorgetragen, die Beschwerde sei zurückzuweisen, da es an einer Beschwer des Beschwerdeführers fehle, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2013 die Löschung der Marke ... für genau diejenigen Waren beantragt habe, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Marke des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Mai 2013 gelöscht habe. An einer Beschwer des Beschwerdeführers fehle es auch deshalb, weil mit Beschluss vom 23. April 2014 die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Wortmarke ... für die Waren der Klassen 32 und 33 wegen Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gelöscht habe und der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss „in der Sache“ keine Beschwerde eingelegt habe, weshalb der Beschluss vom 23. April 2014 insoweit rechtskräftig geworden sei.

17 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 9. Mai 2014 gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 mit den Worten gewandt: „Antrag auf Nichterhebung von Kosten“.

18 Die Widersprechende hat im Übrigen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der vom Markeninhaber beantragten Prozesskostenhilfe verwiesen und beantragt,

19  die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 zurückzuweisen,

20  dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und

21  hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

22 Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

23  den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 aufzuheben,

24  den Widerspruch der Widersprechenden im vollem Umfang zurückzuweisen und

25  die Eintragung der angegriffenen Marke zu bestätigen.

II.

26 Die Beschwerde des Markeninhabers ist aus zwei Gründen unzulässig: zum einen ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weil er mit Schriftsatz vom 13. November 2013 die „Löschung“ der Marke .... hinsichtlich der Waren beantragt hat, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 in ihrem angegriffenen Beschluss vom 3. Mai 2013 die Löschung der Marke angeordnet hat. Zum anderen ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weil er gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nur hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens einschließlich der von der Antragstellerin gezahlten Löschungsgebühr Beschwerde eingelegt hat, nicht aber hinsichtlich der Löschung der Marke für die Waren der Klasse 32. Hinsichtlich der Anordnung der Löschung der Marke ... für die Waren der Klasse 32 ist der Beschluss vom 23. April 2014 deshalb bestandskräftig. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

27 1. Keine Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 MarkenG

28 Die Beschwerde des Markeninhabers ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er sie nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern beim BPatG eingelegt hat.

29 Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 „Rechtsmittel“ beim BPatG eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist Beschwerde „beim Patentamt“ einzulegen. Eine an das BPatG gerichtete Beschwerde ist unzulässig (Knoll , in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 66 Rn. 39).

30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173 Rn. 48; NJW 2005, 2137 Rn. 10) darf eine Partei, deren Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus.

31 Vor diesem Hintergrund ist gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Weiterleitung einer beim BPatG eingegangenen Beschwerde an das Deutschen Patent- und Markenamt unterblieben ist, obwohl sie im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (Knoll , a. a. O., § 66 Rn. 39; Kober-Dehm , in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 91 Rn. 19). Bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Handlung kann Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG auch ohne Antrag gewährt werden.

32 Weil der erkennende Senat des BPatG bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit der Sache befasst gewesen ist, ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG auch ohne Antrag zu gewähren. Seine Beschwerde ist daher nicht bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern beim BPatG eingelegt hat.

33 2. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer wegen Verzichts nach § 48 MarkenG

34 Die Beschwerde ist nach allgemeinen Rechtsmittelgrundsätzen nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Knoll , a. a. O., § 66 Rn. 34; Fuchs-Wissemann , in: HK-Markenrecht, 2. Auflage 2008, § 66 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2004, 1365) muss die Beschwer als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats (26 W (pat) 242/04, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – FREAKY ICE/Freaky Ice) und der der Literatur (Knoll , a. a. O., § 66 Rn. 34 m. w. N.).

35 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. November 2013 die „Löschung“ der Marke ... für diejenigen Waren beantragt, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Marke des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Mai 2013 gelöscht hat. Dieser Antrag ist als teilweiser Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG auszulegen. Obwohl der Verzicht an sich ein eigenes Löschungsverfahren vor der Markenabteilung (§ 56 Abs. 3 MarkenG) bedingt, kann er auch in anhängigen Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Wird in einem solchen Verfahren ein Verzicht auf die angegriffene Marke erklärt, entfaltet diese Erklärung bereits in dem fraglichen Verfahren (auch in Rechtsmittelinstanzen außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts) unmittelbare Rechtswirkungen (Kirschneck , in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 48 Rn. 8). Die Rechtswirkungen des Verzichts treten unmittelbar mit der Erklärung ein (Kirschneck , a. a. O., § 48 Rn. 3 m. w. N.).

36 Insofern hat der Markeninhaber mit Wirkung ex nunc am 14. November 2013 (an diesem Tag ist sein Schriftsatz vom 13. November 2013 beim BPatG eingegangenen) auf die Marke hinsichtlich der Waren verzichtet, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 in ihrem angegriffenen Beschluss vom 3. Mai 2013 die Löschung der Marke angeordnet hat. Insoweit ist der Markeninhaber seit dem 14. November 2013 nicht mehr beschwert, weshalb seine Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist.

37 3. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer wegen Bestandskraft des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 in der Löschungssache S 203/13 Lösch betreffend die Wortmarke ...

38 Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 23. April 2014 die Marke ... unter anderem für die Waren der Klasse 32 teilweise gelöscht. Der Markeninhaber hat sich hiergegen mit Schreiben vom 9. Mai 2014 mit den Worten gewandt: „Antrag auf Nichterhebung von Kosten“.

39 Die Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts kann auch isoliert ohne die gleichzeitig getroffene Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Knoll , a. a. O., § 66 Rn. 42 m. w. N.). Insoweit hat der Markeninhaber den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache, die Marke für die Waren der Klasse 32 zu löschen, angefochten. Hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache ist der Beschluss der Markenabteilung 3.4 bestandskräftig. Auch insoweit fehlt daher der Beschwerde des Markeninhabers inzwischen die Beschwer, weshalb seine Beschwerde auch insofern unzulässig ist.

40 4. Unbegründetheit der Beschwerde

41 Wäre die Beschwerde des Markeninhabers zulässig, wäre sie aus den im Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren genannten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird, unbegründet.

42 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 MarkenG

43 Da einer bösgläubigen Markenanmeldung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG stets ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde liegt, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, dem Markeninhaber im Falle der Löschung die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen (Knoll , a. a. O., § 71 Rn. 15). Vorliegend geht es zwar nicht um ein Löschungs-, sondern um ein Widerspruchsverfahren. Dieses Widerspruchsverfahren wird aber von der inzwischen bestandskräftigen Löschung der Marke 2009 012 084 wegen bösgläubiger Anmeldung der Marke hinsichtlich der Waren der Klassen 32 und 33 überlagert. Weil auch die Führung des Verfahrens durch einen Beteiligten Anlass für eine Kostenauferlegung sein kann (Knoll , a. a. O., § 71 Rn. 17), entspricht es auch im Blick auf den Verzicht des Markeninhabers auf die Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Löschung der Marke angeordnet hat, der Billigkeit i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, dem Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Keywords

trademark oppositionadmissibilitystandingpartial waiverrestitutionbad faithcostsfinalityconfusionappeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was inadmissible because it was filed with the Federal Patent Court instead of the Patent Office.

Extracted holding

The appeal was not inadmissible on that ground because the court granted restitution ex officio after the failure to forward the filing within the ordinary course of business.

Extracted reasoning

A party may rely on timely filing with the seized court and on proper forwarding. If forwarding to the correct authority does not occur in time, restitution may be granted under § 91(4) sentence 2 MarkenG even without a motion when the court was already seized with the matter.

Key legal question

Whether the appellant still had standing after requesting deletion of the mark for the goods covered by the appealed order.

Extracted holding

The appellant no longer had standing; the request was construed as a partial waiver of the mark and the appeal therefore became inadmissible.

Extracted reasoning

A waiver under § 48 MarkenG takes effect immediately and can be considered in pending opposition proceedings. Once the appellant waived the mark for the goods at issue, the necessary grievance disappeared.

Key legal question

Whether the later cancellation decision of 23 April 2014 removed standing because it became final as to the merits.

Extracted holding

Yes. The appellant challenged only costs, not the cancellation on the merits, so the cancellation for the class 32 goods became final and independently eliminated standing.

Extracted reasoning

Costs may be attacked separately, but the merits decision remained unchallenged and thus final; without a live grievance the appeal was inadmissible.

Key legal question

Whether the appeal would have been well-founded if admissible.

Extracted holding

The court stated it would have been unfounded for the reasons given in the earlier legal-aid decision.

Extracted reasoning

The court incorporated by reference its prior assessment in the legal-aid ruling of 31 July 2013.

Key legal question

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant bears the costs of the proceedings, including the other parties' necessary costs.

Extracted reasoning

Because the disputed mark had been finally cancelled for bad-faith filing and the appellant also withdrew/waived the relevant goods, fairness required cost allocation against him under § 71(1) sentence 1 MarkenG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.