Smuggling displaces tax evasion in old-law concurrence

BGH 1 StR 267/14Bgh / Criminal Chamber INov 5, 2014Modified

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Omnilex summary

The Federal Court partially allowed the defendants’ appeals against the Berlin Regional Court. It held that, for pre-1 January 2008 conduct, aggravated smuggling under § 373 AO displaces tax evasion under § 370 AO even if a particularly serious case of tax evasion is otherwise made out. The concurrent tax-evasion convictions in 171 smuggling cases were therefore removed. The court otherwise upheld the convictions and confirmed that the sentence, including the eight-year total imprisonment term, was unaffected. The defendants were ordered to bear the costs of their appeals.

Omnilex headnote

§ 373 AO, § 370 Abs. 3 AO aF; Konkurrenzverhältnis zwischen gewerbsmäßigem bzw. bandenmäßigem Schmuggel und besonders schwerer Steuerhinterziehung: Schmuggel als Qualifikationstatbestand verdrängt den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO aF erfüllt sind. Die unterschiedlichen Strafdrohungen berühren nicht die Konkurrenz, sondern nur die Strafrahmenwahl im Rahmen der Strafzumessung; die Strafe ist in diesen Fällen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF zu entnehmen. Eine zusätzliche tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt (vgl. insb. consid. 5-10).

Full text

BGH — 1 StR 267/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-05

Aktenzeichen: 1 StR 267/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 3 AO vom 01.10.2002, § 373 AO vom 01.10.2002

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2013, Az: (536) 245 Js 1132/11 KLs (3/13)

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Steuerstrafverfahren: Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und gewerbs- und bandenmäßigem Schmuggel nach altem Recht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen 489 Fällen der „gemeinschaftlichen" gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung sowie wegen 431 Fällen des „gemeinschaftlichen" gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels - hiervon in 171 Fällen in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher" Steuerhinterziehung sowie in weiteren 93 Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung - jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2 Die auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.

4 2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

5 Das Landgericht hat bei 171 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels, bei denen der Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 lag und bei denen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF rechtsfehlerfrei angenommen wurden, zugleich eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener „gemeinschaftlicher" Steuerhinterziehung vorgenommen, um „den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit, die in § 370 AO aF nicht aufgeführt sind, ausreichend Rechnung zu tragen und gleichwohl deutlich zu machen, dass der Strafrahmen des § 370 AO aF zur Anwendung kam" (UA S. 301). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

6 Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637; und vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95). Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn - wie hier - zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 373 Abs. 3 AO aF gegeben sind.

7 Der Umstand, dass § 373 AO in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, während § 370 Abs. 3 AO aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 AO und § 370 AO unberührt (vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB).

8 Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die Strafrahmenwahl aus.

9 Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § 373 AO aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF zu entnehmen. Denn es wäre sinnwidrig, diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel qualifiziert - wie hier Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO) bzw. bandenmäßige Begehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) - hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; und vom 10. September 1986 - 3 StR 292/85, wistra 1987, 30; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MüKo-StGB, § 370 Rn. 485).

10 Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO kein Bedürfnis mehr (Franzen/Gast/Joecks, aaO; Hilgers-Klautzsch, aaO; Schmitz/Wulf, aaO).

11 3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung auf die Höhe der Einzelstrafen, die das Landgericht insoweit zutreffend dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF entnommen hat, und die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

12 4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rothfuß Graf Jäger

Radtke Mosbacher

Keywords

smugglingtax evasionconcurrencequalifying offensesentencingorganized crimecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether, for pre-2008 offenses, smuggling under § 373 AO concurs with tax evasion under § 370 AO when both are fulfilled, including a particularly serious case under § 370 Abs. 3 AO aF.

Extracted holding

For pre-1 January 2008 acts, § 373 AO is a qualifying offense that displaces the basic offense of § 370 AO, even where the conditions of a particularly serious tax evasion case are also met; the tax-evasion conviction in concurrence had to be removed.

Extracted reasoning

The differing penalties do not alter the concurrence relationship. They matter only for sentencing: where both offenses are fulfilled, the sentence must be drawn from § 370 Abs. 3 AO aF. The higher penalty range for smuggling does not justify an additional conviction for tax evasion.

Key legal question

Whether the sentences and overall punishment had to be changed after removing the concurrent tax-evasion convictions.

Extracted holding

No. The court excluded any effect on the individual sentences and total sentence.

Extracted reasoning

The land court correctly took the individual sentences from the penalty range of § 370 Abs. 3 AO aF; the limited success of the appeal could not have affected either the sentence levels or the total sentence.

Key legal question

Whether the defendants obtained any cost relief because of the partial success of the appeal.

Extracted holding

No partial exemption from costs and expenses was granted.

Extracted reasoning

The appeal succeeded only to a very limited extent, which did not justify relieving the defendants from costs under § 473 Abs. 1 and 4 StPO.

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