Late transfer between BGH criminal senates denied

BGH 4 ARs 20-2/14, 2 StR 105/14Bgh / Criminal Chamber 4Sep 9, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice refused to take over case 2 StR 105/14 from the 2nd Criminal Senate. It held that, under the BGH allocation plan, a transfer between senates is only possible before oral argument has been scheduled; once the hearing has begun, a late transfer is excluded. The court construed the allocation rule as applying also to criminal senates and found no conflict with the right to the lawful judge, because the rule is abstract and general. The 2nd Criminal Senate’s transfer decision of 23 July 2014 therefore had no binding effect.

Omnilex headnote

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Geschäftsverteilungsplan BGH, Buchst. A Nr. VI. 1. a: Übertragung einer Sache zwischen den Senaten nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung unzulässig; die Regelung gilt für alle Senate des Bundesgerichtshofs, also auch für Strafsenate. Die Bestimmung ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck als abschließende Regel-Ausnahme-Anordnung ausgestaltet. Sie wahrt den gesetzlichen Richter, weil die Zuständigkeitsverteilung nach abstrakten, generell-abstrakten Kriterien erfolgt und die Beibehaltung der Befassung eines Senats nach Terminsbestimmung keine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters bewirkt (vgl. consid. 4-10).

Full text

BGH — 4 ARs 20-2/14, 2 StR 105/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-09

Aktenzeichen: 4 ARs 20-2/14, 2 StR 105/14

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. Juli 2014, Az: 2 StR 105/14, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 27. Juni 2013, Az: 5/6 KLs - 3490 Js 205524/12 (6/13)nachgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 105/14, Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Übernahme der Strafsache 2 StR 105/14 wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Aktenzeichen 2 StR 105/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Eine Übernahme der Strafsache kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014 verspätet erfolgt ist.

I.

2 Gegenstand des Verfahrens sind Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013. Die Sache wurde am 27. Mai 2014 beim 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 bestimmte dessen Vorsitzender Termin zur Hauptverhandlung über sämtliche Rechtsmittel auf den 23. Juli 2014. In der Hauptverhandlung beschloss der 2. Strafsenat, dass das Verfahren zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben wird, weil es sich um eine Verkehrsstrafsache handele und deshalb der 4. Strafsenat zuständig sei. Die Akten gingen beim 4. Strafsenat am 3. September 2014 ein.

II.

3 Die Übernahme ist abzulehnen, weil die Abgabe durch den 2. Strafsenat erst in der Revisionshauptverhandlung erfolgt ist. In diesem Verfahrensstadium ist die Abgabe einer Strafsache an einen anderen Strafsenat nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich.

4 1. Die Regelung unter Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) des Geschäftsverteilungsplanes bezieht sich auf alle bei dem Bundesgerichtshof nach § 130 Abs. 1 Satz 1 GVG gebildeten Senate und erfasst damit auch die Abgabe von Strafsachen.

5 a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („ein Senat"), die eine Differenzierung zwischen Straf- und Zivilsenaten nicht vorsieht. Damit unterscheidet sich Nr. 1. a) von anderen unter Nr. VI. getroffenen Bestimmungen, die entweder durch die ausdrückliche Benennung der betroffenen Senate (vgl. Nr. 4. a) und c): „derjenige Zivilsenat") oder eine entsprechende Beschreibung des Regelungsgegenstandes (vgl. Nr. 1. b): „in Strafsachen"; Nr. 4. b): „Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche"; Nr. 4. d): „Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung"; Nr. 9: „Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen") eindeutige Beschränkungen des Anwendungsbereiches enthalten. Hätte das Präsidium die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten in Nr. 1. a) für Zivilsachen und in Nr. 1. b) für Strafsachen getrennt regeln wollen, wäre danach zu erwarten gewesen, dass es dies in Nr. 1. a) durch eine eindeutige - der Wortwahl in Nr. 1. b) entsprechende - Formulierung („In Zivilsachen"; „Erachtet ein Zivilsenat" o.ä.) zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch nicht geschehen.

6 Auch der Umstand, dass in Nr. 1. a) Satz 1 Halbsatz 1 von einer „mündlichen Verhandlung" die Rede ist, weist nicht darauf hin, dass die Vorschrift nur für Zivilsachen gelten soll. Der Begriff der „mündlichen Verhandlung" wird auch in der Strafprozessordnung, und hier nicht nur im Rahmen von besonderen Verfahrensarten (vgl. §§ 118, 122 Abs. 2 Satz 2, § 138d, 309, 441 Abs. 3 StPO), sondern auch im strafprozessualen Regelverfahren (§ 338 Nr. 6 StPO) verwendet.

7 b) Stattdessen ist davon auszugehen, dass die unter Nr. VI. 1. getroffene Regelung für die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt. Dabei wird unter Nr. VI. 1. a) Satz 1 Halbsatz 1 zunächst für alle Senate bestimmt, unter welchen Bedingungen (vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, einstimmig erachtete Zuständigkeit eines anderen Senats aufgrund der Art des anzuwendenden Rechts) eine Abgabe zu erfolgen hat, während Halbsatz 2 (aus besonderen Gründen unzweckmäßig) und Nr. 1. b) (in Strafsachen keine Abgabe bei nachträglichem Entfallen einer Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung) Ausnahmen von dieser Regel enthalten.

8 2. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der unter Nr. VI. 1. a) getroffenen Regelung. Es wäre gerade in Strafsachen mit dem Beschleunigungsgebot nur schwer vereinbar, wenn eine Abgabe aufgrund von Zuständigkeitsfragen noch in einem Verfahrensstadium möglich wäre, in dem die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat und das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Eine Beschränkung der Abgabemöglichkeit auf den Verfahrensabschnitt bis zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trägt dagegen dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Verfahrensabschluss Rechnung und korrespondiert mit vergleichbaren Abgabevorschriften der Strafprozessordnung (§§ 6a, 16 StPO).

9 3. Die Abgabe von Sachen zwischen den Senaten wird durch Buchstabe A. Nr. VI. 1. des Geschäftsverteilungsplanes abschließend geregelt. Nach der Anberaumung eines Termins ist eine Abgabe daher nicht mehr möglich. Dass das Präsidium die Frage, unter welchen Bedingungen eine Abgabe von Sachen zwischen den Senaten möglich sein soll, nur bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung regeln und im Übrigen ungeregelt lassen wollte, liegt fern.

10 4. Die Regelung in Buchstabe A. Nr. VI. 1. gerät bei einer solchen Auslegung auch nicht in Konflikt mit dem Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die dazu führt, dass ein Senat nach der Anberaumung eines Termins auch dann mit einer Sache befasst bleibt, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit eines nach demselben Geschäftsverteilungsplan gebildeten Spezialspruchkörpers herausstellt, richtet sich nach allgemeinen Merkmalen und entzieht dem Angeklagten nicht seinen gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83, NStZ 1984, 181; SSW-StPO/Spiess, § 21e GVG Rn. 6 (Stichwort: Abstraktionsprinzip); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 21e GVG Rn. 3, jeweils zum Fall der Zuständigkeitsbegründung mit Eröffnung des Hauptverfahrens).

11 5. Der Abgabeschluss ist für den 4. Strafsenat nicht nach Nr. VI. 1. a) Satz 2, 1. Alt. des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Abgabe nach Nr. VI. 1. a) Satz 1 nicht vorliegen. Eine förmliche Anhörung des 4. Strafsenats zu einer Verfahrensübernahme unter Übersendung der Akten ist nicht erfolgt. Die Akten wurden dem Senat vielmehr erstmals mit dem Abgabebeschluss des 2. Strafsenats am 3. September 2014 vorgelegt. Das am 23. Juli 2014 in einer Sitzungspause des 2. Strafsenats zwischen den Vorsitzenden der Senate geführte Telefongespräch über den Verfahrensgegenstand und die Erwägung einer Abgabe diente nicht der Anhörung des Senats und konnte eine solche deshalb nicht ersetzen.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Keywords

lawful judgeallocation plancriminal senateoral hearingtransfer of proceedingsspecialized chamberspeedy trialjurisdiction

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the 4th Criminal Senate should assume the case after transfer by the 2nd Criminal Senate.

Extracted holding

The assumption was refused because the transfer occurred too late under the BGH allocation plan; after the oral hearing has begun, transfer is no longer possible.

Extracted reasoning

Allocation Plan A. VI. 1. a applies to all senates, including criminal senates. Its wording, structure, purpose, and the acceleration principle in criminal cases support a cutoff at the scheduling of oral argument. The later transfer therefore had no effect.

Key legal question

Whether the allocation rule violates the accused's right to the lawful judge.

Extracted holding

No violation exists because the allocation rule is based on abstract, general criteria and does not arbitrarily remove the lawful judge.

Extracted reasoning

A rule that keeps a senate seized of a case after a hearing date has been fixed, even if another specialized senate would otherwise be competent, is constitutionally permissible under Art. 101(1) sentence 2 GG.

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