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BGH 4 StR 374/14 ΓÇó Restoration after missed appeal reasoning deadline
BGH 4 StR 374/14Bgh / Criminal Chamber 4Oct 9, 2014Dismissed
The defendant sought restoration of time after missing the deadline for filing reasons for a timely filed revision. The Federal Court of Justice held that he was at fault because he knew former counsel regarded the revision as only formally filed and unlikely to be pursued, yet he did nothing to ensure timely reasoning. The request under § 44 StPO was therefore rejected. The separate request for a decision by the court of revision under § 346(2) StPO was also rejected because the grounds for revision were filed too late. The lower court's order dismissing the revision as inadmissible remained effective.
§§ 44, 345 Abs. 1 Satz 2, 346 StPO; restoration after missing the deadline for filing revision grounds. A defendant is at fault within the meaning of § 44 Abs. 1 StPO if, after being informed that defense counsel regards a merely time-preserving notice of appeal as not to be pursued, he fails to take timely measures to secure the filing of reasons for the appeal. In such a situation he must expressly instruct counsel, appoint new counsel, or file the reasons himself on the record. A prior contrary understanding with counsel must be substantiated; absent such substantiation, mere passivity precludes restoration. If the revision grounds are filed only after expiry of the deadline under § 345 Abs. 1 sentence 2 StPO, a request under § 346(2) StPO is unfounded and the lower court's dismissal stands (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2014-10-09
Aktenzeichen: 4 StR 374/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StPO, § 45 StPO, § 341 StPO, §§ 341ff StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Münster, 8. Mai 2014, Az: 10 KLs 91 Js 2579/13 - 13/13
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Verschulden des Angeklagten bei lediglich fristwahrender Revisionseinlegung durch den Verteidiger
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision am 3. Juli 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte am 19. Juli 2014 auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte Prozesshandlung hat er nachgeholt.
2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).
3 Dem Angeklagten war aus dem Schreiben seines früheren Verteidigers vom 5. Juni 2014 bekannt, dass dieser die nur „fristwahrend" (vgl. den Revisionseinlegungsschriftsatz vom 15. Mai 2014) eingelegte Revision für nicht aussichtsreich hielt und sich dabei im Einvernehmen mit ihm sah. Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass sein Verteidiger die Revision - ungeachtet einer vorherigen anderslautenden Absprache, für die es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt - nicht von sich aus begründen würde. Wenn der Angeklagte seine Revision gleichwohl durchführen wollte, hätte er dies seinem früheren Verteidiger ausdrücklich mitteilen, einen anderen Rechtsanwalt beauftragen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da er stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 9; Beschluss vom 13. März 1984 - 4 StR 56/84, Rn. 2; MüKoStPO/Valerius, § 44 Rn. 56).
4 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, weil die Revision erst am 19. Juli 2014 und damit nach dem Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet wurde. Damit verbleibt es bei dem Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2014.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin