Post-conviction aggregate sentencing and hardship adjustment

BGH 3 StR 245/14Bgh / Criminal Chamber IIIAug 21, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

The accused challenged a Regional Court judgment that had imposed an aggregate prison sentence while retaining a prior value-forfeiture order. The Federal Court of Justice found that the aggregate sentence could not remain because the record did not show whether several earlier fines incorporated into the aggregation had already been served. It therefore set aside the sentence portion and directed that a new aggregate-sentence decision be taken in post-conviction proceedings under §§ 460, 462 StPO, where any hardship adjustment can also be addressed. The further appeal was rejected. The forfeiture order was not expressly annulled.

Omnilex headnote

§ 55 Abs. 1 StGB, §§ 460, 462 StPO, § 354 Abs. 1b S. 1 StPO; nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Härteausgleich im Beschlussverfahren. Ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unklar, ob einbezogene Geldstrafen bereits erledigt sind, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil sich dann weder die Zulässigkeit der Einbeziehung noch der Bedarf eines Härteausgleichs verlässlich beurteilen lässt. Besteht daneben jedenfalls noch eine nicht erledigte Einzelstrafe, kann die neue Gesamtstrafenentscheidung dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden; eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich (consid. 2). Die Aufrechterhaltung einer selbständig fortgeltenden Nebenfolge ist nicht Teil des Gesamtstrafenausspruchs; sie ist erforderlichenfalls im späteren Gesamtstrafenbeschluss nach § 55 Abs. 2 StGB erneut auszusprechen, weil dieser die neue Vollstreckungsgrundlage bildet.

Full text

BGH — 3 StR 245/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: 3 StR 245/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 354 Abs 1b S 1 StPO, § 460 StPO, § 462 StPO, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 23. Dezember 2013, Az: 34 KLs 1/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 (12 Ds 240/11) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 (25 Cs 360/12), aus denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 16. August 2012 (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11) begangen.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."

3 Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.

| Becker | | Pfister | | BGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Mayer | | Spaniol | |

Keywords

aggregate sentencehardship adjustmentpost-conviction proceedingsrevisionvalue forfeituresentence aggregation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the aggregate sentence could stand despite possible prior completion of earlier fines included in the aggregation.

Extracted holding

The aggregate sentence could not stand because it was unclear whether several earlier fines had already been served, so it could not be determined whether their inclusion was lawful or whether hardship adjustment was required.

Extracted reasoning

The record did not show whether the fines from several earlier judgments and penal orders were already completed. Without that clarification, the court could not assess the legality of inclusion under § 55(1) StGB or the need for a hardship adjustment.

Key legal question

Whether the case had to be remitted to the trial court or could be decided in post-judgment proceedings.

Extracted holding

A remittal was unnecessary; the new decision on the aggregate sentence could be left to the procedure under §§ 460, 462 StPO.

Extracted reasoning

Because another, still unserved individual sentence remained in any event, a new post-conviction aggregate sentence had to be formed. Any hardship adjustment could also be handled in that procedure.

Key legal question

Whether the value-forfeiture order had to be expressly set aside.

Extracted holding

No express annulment was required; the forfeiture order remained part of the still-effective earlier judgment and had to be repeated in the future aggregate-sentence order as the new enforcement basis.

Extracted reasoning

The forfeiture order was not part of the aggregate-sentence ruling itself but an enduring component of the earlier judgment. Under § 55(2) StGB, it must be restated in the later aggregate-sentence order.

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